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ASV
Die ASV ist ein eigener Versorgungsbereich. Aus diesem Grund können Vertragsärzte und alle weiteren ASV-Leistungsberechtigte wählen, mit wem sie abrechnen: über die Kassenärztliche Vereinigung oder direkt mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse des Patienten.
Die einfachste Art der Abrechnung von ASV-Leistungen ist der gewohnt sichere und zuverlässige Weg über die KVB:
Informationen zur Beauftragung, zum Abrechnungsprozess und zu den Konditionen:
Wir bieten die Abrechnung von ASV-Leistungen auch für KV-Mitglieder aus Niedersachsen und Bremen an.
Nur mit ASV-Berechtigung abrechnen
Ärzte dürfen ASV-Leistungen erst dann abrechnen, wenn sie die Berechtigung haben, in dem neuen Versorgungsbereich tätig zu sein. Da die Berechtigung immer nur für ein bestimmtes Krankheitsbild gilt, können nur Leistungen für dieses Krankheitsbild abgerechnet werden. Eine Berechtigung zur Teilnahme an der ASV erhalten Sie durch eine erfolgreiche Anzeige beim erweiterten Landesausschuss. Weitere Informationen finden Sie unter Teilnahme an der ASV im Abschnitt Teilnahmeanzeige.
Jeder ASV-Berechtigte rechnet selbst ab
Jeder ASV-berechtigte Arzt oder Psychotherapeut rechnet seine ASV-Leistungen selbst ab. Es gibt keine Sammelabrechnung, die einer für das ganze Team übernimmt. Für angestellte Ärzte wird die Abrechnung durch den anstellenden Arzt bzw. den ärztlichen Leiter des MVZ eingereicht.
ASV-Teamnummer bei der Abrechnung angeben
Jedes Team erhält eine einheitliche ASV-Teamnummer. Diese Nummer gibt der Arzt bei seiner Abrechnung an. So kann jede ASV-Leistung eindeutig als solche erkannt werden. Die Kennzeichnung erfolgt ganz einfach elektronisch: Setzt der Arzt die Nummer zur Leistung im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinzu, wird diese als ASV-Leistung markiert.
Die ASV-Teamnummer
Weitere Informationen zur Beantragung der ASV-Teamnummer
Alles auf einen Blick
ASV-Indikation Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle (24.03.16)
Bayerische Vertragsärzte, die ihre ASV-Leistungen über die KV abrechnen, benötigen das Institutionskennzeichen (IK) der KVB. Die neunstellige Nummer ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung und wird im Zahlungsverkehr angegeben. Das IK der KVB für die ASV lautet 208409727.
Das Institutionskennzeichen muss bei der ASV-Servicestelle angegeben werden, wenn der Teamleiter die ASV-Teamnummer beantragt. Wenn Sie die ASV-Leistungen über einen anderen Dienstleister abrechnen möchten, benötigen Sie dementsprechend dessen Institutionskennzeichen.
Ärzte, die direkt mit der Krankenkasse ihres Patienten abrechnen möchten, müssen sich selbst ein Institutionskennzeichen besorgen. Ansprechpartner dafür ist:
Keine neue Software nötig, aber eine neue Nummer
Zunächst einmal: Vertragsärzte und -psychotherapeuten benötigen keine neue Praxisverwaltungssoftware (PVS), um ASV-Leistungen über ihre KV abzurechnen. Alle zertifizierten PVS können die ASV leicht integrieren. Sie müssen bei der KV-Abrechnung aber ihre ASV-Teamnummer angeben.
KV-Abrechnung mit der Teamnummer
Mit der ASV-Teamnummer können Vertragsärzte und -psychotherapeuten ihre Abrechnung über die KV problemlos durchführen. Ihre Eingabe ist wie eine Weichenstellung: Setzt der Vertragsarzt die Nummer zur Leistung hinzu, wird diese als ASV-Leistung markiert. Voraussetzung ist natürlich, dass die Leistung zum Appendix gehört, also eine ASV-Leistung ist.
Beispiel für die Tuberkulose
Ein vertragsärztlicher Pneumologe, der zu einem ASV-Team gehört und einen ASV-Patienten behandelt hat, will die Atemgymnastik (Einzelbehandlung) als ASV-Leistung abrechnen.
Er gibt bei seiner KV-Abrechnung nun neben der GOP 30410 zusätzlich seine ASV-Teamnummer ins PVS ein. Damit kennzeichnet er seine Leistung als ASV-Leistung.
Tut er dies nicht, gilt seine Leistung bei der KV als vertragsärztlich erbrachte Leistung, denn die GOP 30410 steht sowohl im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (EBM), also auch im Appendix.
Allein durch Angabe der GOP rechnet er also keine ASV-Leistung ab.
Softwarehäuser sind über ASV informiert
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat rechtzeitig vor dem Start der ASV die Softwarehäuser informiert und ein PVS-Update verschickt. Das Update enthielt auch die Anforderungen an die Praxisverwaltungssoftware, um diese „ASV-tauglich“ zu machen.
Das System muss dann gewährleisten, dass die Ärzte ihre jeweiligen ASV-Teamnummern eingeben und bei der KV-Abrechnung übertragen können. Dabei muss berücksichtigt sein, dass ein Arzt in mehreren ASV-Teams tätig sein und somit mehrere Nummern haben kann.
Tipp: Fragen Sie bei Ihrem PVS-Anbieter nach, ob Ihre Software angepasst wurde. Sonst gehen Sie das Risiko ein, Ihre ASV-Leistungen nicht im Rahmen der KV-Abrechnung elektronisch übermitteln zu können.
Welche Leistungen Ärzte in der ASV abrechnen können, wird in den Anlagen zur ASV-Richtlinie für jede Erkrankung beschrieben. In dem "Appendix" ist auch festgelegt, wer von den ASV-Teammitgliedern die Leistung abrechnen darf.
Der Appendix besteht aus zwei Abschnitten:
Beispiel Tuberkulose
Neue Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, die noch nicht im EBM stehen, können seit Januar 2015 unkompliziert mit der regulären Quartalsabrechnung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung übermittelt werden.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die KBV einigten sich dazu auf ein Abrechnungsverfahren. Dieses sieht vor, dass Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen, mit bundeseinheitlichen Pseudoziffern gekennzeichnet werden.
Damit ist die Abrechnung auch von diesen Leistungen über die KV möglich, und die Ärzte müssen die Rechnungen nicht bei der jeweiligen Krankenkasse einreichen.
So wird abgerechnet
ASV-Ärzte, die solche Leistungen abrechnen, geben seit Januar 2015 die jeweilige Pseudoziffer in ihrer Abrechnung an und kennzeichnen sie mit ihrer ASV-Teamnummer.
Zusätzlich werden die GOÄ-Nummern im Feld „Sachkosten-Bezeichnung“ (Feldkennung 5011) und die Preise im Feld „Sachkosten/Materialkosten in Cent“ (Feldkennung 5012) im Praxisverwaltungssystem erfasst.
Die Vergütung der Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).
Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.
Regelung gilt bis Aufnahme der Leistung in den EBM
Mit dem Verfahren steht nunmehr fest, wie diese Leistungen in der ASV abgerechnet werden können. Die Regelung gilt dabei immer so lange, bis die Leistungen in das neue EBM-Kapitel 50 aufgenommen sind und eine eigene Gebührenordnungsposition erhalten. Dies muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten einer ASV-Indikation geschehen.
Erste Pseudoziffern für gastrointestinale Tumore
Die ersten Pseudoziffern wurden bereits festgelegt. Sie betreffen Leistungen, die ASV-Ärzte bei der Behandlung gastrointestinaler Tumoren abrechnen können, zum Beispiel das PET/PET-CT (Übersicht).
Pseudoziffern | Bezeichnung der Leistung |
---|---|
88500 | bei Patienten mit Ösophagus-Karzinom zur Detektion von Fernmetastasen bei Patienten mit resektablen Lebermetastasen eines kolorektalen Karzinoms mit dem Ziel der Vermeidung einer unnötigen Laparotomie |
88501 | zusätzlicher Aufwand für die Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit einer gesicherten onkologischen Erkrankung bei laufender onkologischer Therapie (entsprechend der Zusatzpauschalen für die onkologische Behandlung und/oder Betreuung für andere Fachgebiete im Abschnitt 1, z. B. GOP 07345 des EBM) |
88502 | zusätzlicher Aufwand für die Teilnahme an einer Tumorkonferenz mit Vorstellung eines Patienten |
88503 | zusätzlicher Aufwand für die Durchführung von und Teilnahme an Qualitätskonferenzen gemäß § 10 Absatz 3 Buchstabe c) ASV-RL |
88504 | Vorhaltung einer 24-h-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft |
Für die Tuberkulose, die erste ASV-Indikation, ist das nicht mehr erforderlich. Hier hat der ergänzte Bewertungsausschuss die Leistungen bereits in den EBM aufgenommen. Sie können jetzt über eine eigene Gebührenordnungsposition abgerechnet werden.
Hintergrund
Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, die noch nicht im EBM stehen, können seit Juli 2014 nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden. Das hatte der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss – ein Schiedsgremium – beschlossen.
Die Entscheidung durch das Schiedsgremium war notwendig geworden, weil sich KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen nicht auf eine Vergütungsregelung einigen konnten. Die KBV hatte gegen den Beschluss gestimmt.
Sie wollte erreichen, dass die Ärzte diese Leistungen im Kostenerstattungsverfahren zu den Gebührensätzen abrechnen können, die je nach Behandlung und Aufwand indiziert sind. Dies hatten die Krankenkassen abgelehnt.
Gastrointestinale und gynäkologische Tumoren können als erste Erkrankungen mit schweren Verlaufsformen im Rahmen der ASV behandelt werden. Einige Tumoren, wie beispielsweise Bauchspeicheldrüsenkrebs, gelten dabei per se als Erkrankung mit schwerem Verlauf. Bei diesen „im Regelfall schweren Verlaufsformen“ genügt die Übermittlung des ICD-10-Kodes.
Andere Tumoren, wie beispielsweise das Kolonkarzinom, weisen dagegen nur "im Einzelfall schwere Verlaufsformen" auf. Deshalb wird in diesen Fällen bei der Abrechnung von ASV-Leistungen immer zusätzlich zur Diagnose die Angabe des TNM-Status mit R- und G-Kode gefordert.
Die Kodierung basiert auf den Meldungen an das Krebsregister. Die zu übermittelnden Informationen sind als 11-stelliger Schlüssel festgelegt. Grundlage bildet die internationale Klassifikation von Tumorstadien – kurz UICC. Der Schlüssel enthält die verpflichtenden Angaben: r (Rezidiv) T (Tumorgröße) N (Lymphknotenbefall) M (Fernmetastasen) G (Grading) und R (Residualtumor), wobei die Ausprägung immer zu ergänzen ist.
Beispiel für ein Colon-Carcinom mit Lymphknoten-Befall, ohne Metastasen
0 | T 2 | N 1 | M 0 | G 2 | R 0 |
kein Rezidiv | Tumor >2 < 5 cm | zunehmender LK-Befall (z.B. 1-3 reg.LK) | keine Metastasen | mäßig differenziert | kein Residualtumor |
Zu erfassen ist dieser Schlüssel im Feld zur Diagnosenerläuterung (Feldkennung 6006) im Praxisverwaltungssystem: 0T2N1M0G2R0 (Achtung: Übermittlung ohne Leerzeichen!)
Die Dokumentation und Übermittlung der Tumor-Stadieneinteilung regelt die ASV-Abrechnungsvereinbarung: Anlage 6 ASV-AV