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ASV
Der Appendix enthält sämtliche Leistungen, die ASV-Berechtigte bei einer ASV-Erkrankung abrechnen können. Im ersten Abschnitt sind die Gebührenordnungspositionen des EBM aufgeführt. Im zweiten Abschnitt finden sich die Leistungen, die nicht Bestandteil des EBM sind. Der Appendix ist Teil der Anlagen zur ASV-Richtlinie, in denen jeweils die einzelnen ASV-Indikationen konkretisiert werden.
Ärzte, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, benötigen eine ASV-Berechtigung. Sie stellen dazu beim erweiterten Landesausschuss einen Antrag. Dieser prüft, ob die Ärzte die Anforderungen erfüllen. Die Berechtigung gilt immer nur für eine ASV-Indikation.
Die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gibt den formalen Rahmen für den neuen sektorenübergreifenden Versorgungsbereich vor. Sie regelt die Anforderungen an die ASV, die grundsätzlich für alle ASV-Erkrankungen gelten.
Die einzelnen Krankheiten werden in den Anlagen konkretisiert. Die Richtlinie sowie die Anlagen wurden beziehungsweise werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen.
Die ASV-Servicestelle weist den ASV-Teams eine Teamnummer zu und trägt sie in das elektronische ASV-Verzeichnis ein. Dieses Verzeichnis listet alle berechtigten ASV-Teams und ihre Mitglieder auf. Außerdem übernimmt sie für die ASV-Berechtigten die Meldung ihrer Teilnahme an die KV, die Landesverbände der Krankenkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft.
Die Behandlung in der ASV erfolgt durch Teams, in denen Praxis- und Klinikärzte auch gemeinsam tätig sein können. Ein Team besteht jeweils aus Spezialisten unterschiedlicher Fachrichtungen. Es setzt sich zusammen aus einem Teamleiter und einem Kernteam sowie weiteren Kollegen, die bei Bedarf hinzugezogen werden können. Jedes Teammitglied benötigt eine ASV-Berechtigung.
Jedes Team erhält von der ASV-Servicestelle eine ASV-Teamnummer. Mit ihr kennzeichnen ASV-Ärzte die Leistungen oder Verordnungen, die sie in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durchführen. Die Teamnummer umfasst neun Ziffern und ist wie eine Betriebsstättennummer (BSNR) aufgebaut. Sie wird vergeben, sobald die Ärzte eine ASV-Berechtigung haben – zusätzlich zur BSNR und zur lebenslangen Arztnummer.
Im ASV-Verzeichnis werden alle berechtigten Teams und ihre Mitglieder gelistet. Geplant ist, dass es ab 2015 eine ASV-Servicestelle gibt, die die ASV-Teamnummern vergibt und das Verzeichnis führt. Übergangsweise übernimmt der GKV-Spitzenverband diese Aufgaben. Einige Angaben im Verzeichnis sollen öffentlich einsehbar sein, damit zum Beispiel Hausärzte für ihre Patienten nach passenden Behandlungsangeboten in der Nähe suchen können.
Der ergänzte Bewertungsausschuss entscheidet über die Vergütung der ASV-Leistungen. Er ist besetzt mit Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Der erweiterte Landesausschuss (eLA) erteilt die ASV-Berechtigungen. Das Gremium aus Vertretern von Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäusern prüft, ob die Ärzte die Zugangsvoraussetzungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erfüllen.
In Bayern ist die Geschäftsstelle des erweiterten Landesausschusses bei der AOK Bayern, Carl-Wery-Str. 28, 81739 München, angesiedelt. Ansprechpartner dort ist Reinhard Werb, E-Mail: geschaeftsstelle@erweiterter-landesausschuss-bayern.de.
Den Vorsitz des erweiterten Landesausschusses in Bayern hat Dr. jur. Alexander Knörr inne. Als unparteiische Mitglieder berufen sind Dr. Klaus Ottmann und Prof. Dr. jur. Otfried Seewald.
Paragraf 116 b des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) bildet die gesetzliche Grundlage für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Er wurde mit dem Versorgungsstrukturgesetz von 2012 neu gefasst.