ASV

Inhalte der G-BA-Richtlinie

Der Gesetzgeber hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe übertragen, in einer Richtlinie die konkreten Spielregeln für die ASV zu definieren. Ein allgemeiner Teil der Richtlinie, der sogenannte Paragrafenteil, gibt den formalen Rahmen für den neuen Versorgungsbereich vor und regelt die Anforderungen an die ASV, die grundsätzlich für alle Indikationen gelten sollen.

Ergänzt wird der Paragrafenteil durch die sogenannte indikationsspezifischen Anlagen, in denen je Erkrankung sämtliche Anforderungen an die ASV wie z.B. die Teamzusammensetzung, der Behandlungsumfang und vieles mehr ganz konkret definiert ist.

Die nächsten Schritte

Als Nächstes werden die jeweiligen Erkrankungen und hochspezialisierten Leistungen anhand der entsprechenden ICD-Codes konkret benannt und es werden der krankheitsspezifische Behandlungsumfang sowie die Anforderungen an Personal, Ausstattung und Qualitätssicherung bestimmt.

Die Anlagen werden sukzessive erarbeitet und dem G-BA-Plenum zur Beschlussfassung vorgelegt.

Erst nach Inkrafttreten der Erstfassung der Richtlinie und der ersten Anlagen kann die Teilnahme an der ASV beim erweiterten Landesausschuss angezeigt werden.