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GBA-Richtlinie (ASV)
Die ASV-Richtlinie des G-BA gibt den formalen Rahmen für den neuen Versorgungsbereich vor und regelt die Anforderungen an die ASV, die grundsätzlich für alle in den Anlagen konkretisierten Erkrankungen gelten. Der Paragrafenteil regelt u.a. die unten stehenden Inhalte.
Eine ASV-Berechtigung können zugelassene Vertragsärzte und -psychotherapeuten, MVZ und sonstige ermächtigte Einrichtungen sowie persönlich Ermächtigte und nach Paragraf 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser erhalten, sofern sie die in der Richtlinie und ihren Anhängen definierten Anforderungen erfüllen.
Jeder einzelneArzt im ASV-Team erhält dabei eine individuelle Berechtigung zur Teilnahme an der ASV. Hinzuziehende Fachärzte erbringen ihre Leistungen als ASV-Berechtigte entsprechend dem jeweiligen Behandlungsumfang auf Überweisung (Definitions- oder Indikationsauftrag).
Die Anforderungen, die an die ASV-Berechtigung gestellt werden, können auch mit Hilfe von Kooperationen erfüllt werden, die vertraglich geregelt sein müssen. Die Anforderungen können somit grundsätzlich entweder unter einem Dach, zum Beispiel durch Krankenhäuser und MVZ, oder auf der Basis vernetzter Strukturen, beispielsweise zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern untereinander oder jeweils miteinander, erfüllt werden.
Wie diese Anforderungen und die geforderte Teamzusammensetzung konkret je Krankheitsbild aussehen, definiert der G-BA in den indikationsspezifischen Anlagen zur ASV-Richtlinie.
Ein wesentlicher Baustein der ASV soll die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team sein. Für die Behandlung der meisten ASV-Erkrankungen wird sie verpflichtend sein, sodass ASV-Patienten in der Regel durch ein interdisziplinäres Team behandelt werden. Dabei ist das Team in drei Ebenen organisiert.
Die sächlichen und organisatorischen Anforderungen werden in den Anlagen zur ASV-Richtlinie individuell für jede Erkrankung geregelt. Sofern das Bereithalten bestimmter Bereiche wie zum Beispiel Notfalllabor, Intensivstation oder bildgebende Diagnostik vorausgesetzt wird, kann dies mit einer vertraglich vereinbarten Kooperation erfolgen.Auch hier gilt: Diese Bereiche müssen innerhalb von maximal 30 Minuten vom Tätigkeitsort der Teamleitung aus erreichbar sein.
Für die Behandlung der ASV-Erkrankungen sieht der G-BA eine abschließende Definition des Behandlungsumfangs vor, der in den jeweiligen Anlagen geregelt wird. Krankenhäuser dürfen darüber hinaus fachärztliche Leistungen erbringen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Paragraf 116b SGB V stehen, in demselben Krankenhaus erbracht werden und dem Patienten eine gesonderte Überweisung in die vertragsärztliche Versorgung nicht zuzumuten ist.
Darüber hinaus gilt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der Verbotsvorbehalt. Der G-BA wird allerdings eine Liste derjenigen Leistungen erstellen, die für die ASV geeignet und nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind.
Bei Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf gilt in der Regel eine gesicherte Diagnose als Voraussetzung für eine Überweisung in die ASV. Die Überweisung ist auf ein oder mehrere Quartale befristet. Bei seltenen Erkrankungen wird in den Anlagen definiert, wann eine Überweisung erforderlich ist. In jedem Fall würde bei den seltenen Erkrankungen eine Verdachtsdiagnose genügen, um den Patienten in der ASV weiterzubehandeln.
Der G-BA schreibt außerdem vor, dass regelmäßig überprüft werden muss, ob die Indikation für eine Weiterbehandlung im Rahmen der ASV fortbesteht. Eine Überweisung ist nicht erforderlich bei der Zuweisung von Versicherten aus dem stationären Bereich beziehungsweise für Patienten der im jeweiligen Indikationsgebiet ebenfalls tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten.
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass eine Befund- und Behandlungsdokumentation vorliegt, die unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zeitnah den Zugriff aller an der Behandlung beteiligten Fachärzte des Kernteams ermöglicht, zum Beispiel in Form einer am Ort der Teamleitung einzusehenden gemeinsamen Patientenakte.
Im Bereich der Onkologie hat der Gesetzgeber intersektorale Kooperationen verpflichtend vorgeschrieben. Diese werden als ASV-Kooperationen bezeichnet. Ein ASV-Arzt kann mehrere ASV-Kooperationen eingehen. Die Kooperation ist vertraglich zu regeln und gegenüber dem erweiterten Landesausschuss bei der Anzeige zur Teilnahme an der ASV nachzuweisen.
Gegenstand dieser Kooperationen soll die Abstimmung über die Eckpunkte der Versorgung, die Abstimmung über die Arbeitsteilung zwischen den ASV-Kooperationspartnern sowie die Verpflichtung zu mindestens zwei gemeinsamen qualitätsorientierten Konferenzen pro Jahr sein.
Hinweise zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen in der ASV