ASV

Vordrucke und Verordnungen

AU-Bescheinigungen, Reha-Anträge, Überweisungen, Verordnungen – auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden Formulare benötigt. Spezielle Vordrucke für die ASV gibt es bislang nicht, mit Ausnahme des Rezepts für Arzneimittel. Ärzte nutzen für ihre ASV-Patienten somit fast alle Formulare der vertragsärztlichen Versorgung.

Wichtig ist, dass der "ASV-Fall" gekennzeichnet wird. Ansonsten könnte es passieren, dass zum Beispiel eine Verordnung für ASV-Patienten fälschlicherweise den vertragsärztlichen Leistungen der Praxis zugeordnet wird und das Richtgrößenvolumen belastet.

Reguläre Formulare: Kennzeichnung als "ASV-Fall"

Die in der vertragsärztlichen Versorgung verwendeten Formulare kommen auch in der ASV zum Einsatz. Sie werden nur im sogenannten Personalienfeld durch eine entsprechende Kennzeichnung ergänzt:

  • Im Feld "Betriebsstättennummer" wird im ASV-Fall statt der vertragsärztlichen Betriebsstättenummer die gültige Teamnummer des ASV-Teams eingetragen.
  • Im Feld "Status", in dem der Versichertenstatus des Patienten codiert wird, trägt die ASV-Praxis an der letzten Stelle die Ziffer "1" ein.

Das Bedrucken der Formulare für Patienten, die im Rahmen der ASV versorgt werden, erfolgt durch die Praxisverwaltungssoftware (PVS). Vertragsärzte sollten bei ihrem PVS-Anbieter nachfragen, ob ihr PVS-System die ASV unterstützt.

Eigene Rezepte für die ASV

Einen Sonderfall gibt es bei den Verordnungen für Arzneimittel. Denn Vertragsärzte, die an der ASV teilnehmen, benötigen zwei Rezeptblöcke.

  1. Für die reguläre vertragsärztliche Versorgung: Bei diesen Rezepten ist in der sogenannten Codierleiste die Betriebsstättennummer der Vertragsarztpraxis bei der Auslieferung durch die Druckerei bereits eingedruckt.
  2. Für die ASV-Versorgung: Bei diesen Rezepten ist in der so genannten Codierleiste die Pseudoziffer "222222222" (9-mal die 2) bei der Auslieferung durch die Druckerei bereits eingedruckt.

Die neuen ASV-Rezepte können die Praxen über die regulären Bezugskanäle ihrer Rezepte beschaffen.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie für die Versorgung von ASV-Patienten ausschließlich die besonderen ASV-Rezepte mit "222222222" in der Codierleiste. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass Apotheken die Ausgabe von Medikamenten ablehnen.
Zudem können, wenn die ASV-Rezepte nicht genutzt werden, die Verordnungen für ASV-Patienten fälschlicherweise dem Richtgrößenvolumen der Praxis zugeordnet werden. Sie würden dann bei der Richtgrößenprüfung für Arzneimittel berücksichtigt werden. Mit der Nutzung der ASV-Rezepte ist dies ausgeschlossen.

Keine Richtgrößen, aber Wirtschaftlichkeitsgebot

Verordnungen von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln unterliegen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das heißt, die Verordnungen belasten nicht das Richtgrößenvolumen des verordnenden Arztes.

Es gilt jedoch auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot. Es besagt, dass alle Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen.