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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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Seit 1. April 2017 werden Telekonsilien als zeitversetzte Zweitbefundungen zwischen Ärzten bei der Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen vergütet.
Dazu haben KBV und GKV-Spitzenverband in der "Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291g Absatz 1 Satz 1 SGB V" (Anlage 31a BMV-Ä) die technischen Voraussetzungen festgelegt.
Rückwirkend zum 1. April 2020 wurde beschlossen, dass Telekonsilien auch von anderen Fachgruppen genutzt werden können. Dazu wurden die Anforderungen an den Kommunikationsdienst aktualisiert und die technischen Anforderungen um die Definition und die Voraussetzungen für ein Telekonsilium ergänzt.
Definition für ein Telekonsilium:
Voraussetzung für die Durchführung eines Telekonsiliums ist, dass
Erstbefunder und Konsiliararzt (Zweitbefunder) müssen folgende Vorgaben erfüllen:
Die bisherigen Vergütungsregelungen für Telekonsilien gemäß EBM Kapitel 34.8 gelten weiterhin.
Die entsprechenden vertragsärztlichen Vergütungsregelungen für sektorenübergreifende Telekonsilien im EBM befinden sich zurzeit in Verhandlungen.
Vereinbarung sektorenübergreifende Telekonsilien (2020) folgt in Kürze