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Telekonsilien

Seit 1. April 2017 werden Telekonsilien als zeitversetzte Zweitbefundungen zwischen Ärzten bei der Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen vergütet.

Dazu haben KBV und GKV-Spitzenverband in der "Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291g Absatz 1 Satz 1 SGB V" (Anlage 31a BMV-Ä) die technischen Voraussetzungen festgelegt.

Rückwirkend zum 1. April 2020 wurde beschlossen, dass Telekonsilien auch von anderen Fachgruppen genutzt werden können. Dazu wurden die Anforderungen an den Kommunikationsdienst aktualisiert und die technischen Anforderungen um die Definition und die Voraussetzungen für ein Telekonsilium ergänzt.

Definition und Voraussetzungen

Definition für ein Telekonsilium:

  • Die zeitgleiche beziehungsweise zeitversetzte Kommunikation zwischen einem einholenden Arzt und einem Konsiliararzt. Dafür muss der Austausch der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung sowie der sonstigen, für die telekonsiliarische Beurteilung dieser medizinischen Fragestellung relevanten Patienteninformationen, elektronisch erfolgen.
  • Vertragsärzte können jeweils ein Telekonsilium einholen. Die Beantwortung eines Telekonsiliums ist zusätzlich auch durch Ärzte einer konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses möglich.

Voraussetzung für die Durchführung eines Telekonsiliums ist, dass

  • eine patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung vorliegt, die außerhalb des Fachgebietes des behandelnden Arztes liegt und das Telekonsilium bei einem Konsiliararzt eingeholt wird, innerhalb dessen Fachgebiet die patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung liegt
    oder
  • eine besonders komplexe medizinische Fragestellung vorliegt, die innerhalb des Fachgebietes des behandelnden Arztes liegt und das Telekonsilium bei einem Konsiliararzt desselben Fachgebietes eingeholt wird.

Technische Anforderungen

Erstbefunder und Konsiliararzt (Zweitbefunder) müssen folgende Vorgaben erfüllen:

  • Die apparative Ausstattung der Bildaufnahme- und Bildwiedergabeeinrichtungen müssen die diagnostische Aussagekraft gewährleisten.
  • Zur Sicherstellung datenschutzkonformer Transportwege muss für die Kommunikation ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) verwendet werden.
  • Der digitale Überweisungsschein (Muster 6) ist zwingend zu verwenden. Die Beauftragung muss elektronisch erfolgen, da auch die Röntgenbilder elektronisch übermittelt werden.
  • Eine Nutzung des digitalen Muster 6 ist nur zulässig, wenn das eingesetzte Praxisverwaltungssystem eine entsprechende KBV-Zertifizierung hierfür hat.
  • Die elektronische Beauftragung und Zweitbefundung eines Telekonsiliums müssen mit dem elektronischen Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert werden.
  • Die Datenverarbeitung hat im Hinblick auf die Datensicherheit entsprechend den technischen und organisatorischen Vorgaben nach § 9 BDSG zu erfolgen. Die Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis der BÄK und KBV sind zu beachten.

Nutzbare Dienste

  • KIM-Dienste (Kommunikation im Medizinwesen) in der Telematikinfrastruktur (TI) nach § 291b Absatz 1e SGB V für elektronische Arztbriefe gemäß der Richtlinie elektronischer Brief der KBV und die Übertragung weiterer Datenformate
  • Dienste für die Übertragung von Bildformaten gemäß dem DICOM-Standard, die die Anforderungen gemäß der Anlage 31a zum BMV-Ä (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung) erfüllen
  • Videodienste für Videokonsilien, die die Anforderungen an die Videodienstanbieter gemäß der Anlage 31b zum BMV-Ä (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde) erfüllen
  • Weitere, von der gematik bestätigte Anwendungen des Gesundheitswesens der Klassen aAdG beziehungsweise aAdG-NetG-TI der gematik (andere Anwendung des Gesundheitswesens und andere Anwendung des Gesundheitswesens mit Zugriff auf Dienste der Telematikinfrastruktur aus angeschlossenen Netzen des Gesundheitswesens)

Vergütung

Die bisherigen Vergütungsregelungen für Telekonsilien gemäß EBM Kapitel 34.8 gelten weiterhin.

Die entsprechenden vertragsärztlichen Vergütungsregelungen für sektorenübergreifende Telekonsilien im EBM befinden sich zurzeit in Verhandlungen.

Rechtliche Grundlagen

Vereinbarung Telekonsile

Vereinbarung sektorenübergreifende Telekonsilien (2020) folgt in Kürze

BA-Beschluss (G-BA)