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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
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Telematikinfrastruktur
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist Teil der Telematikinfrastruktur (TI) und ein zentraler Baustein der bundesweit vernetzten Gesundheitsversorgung. Sie unterstützt Patienten dabei, Ärzten medizinisch relevante Gesundheitsdaten zur Verfügung zu stellen, und soll durch den ermöglichten Zugriff auf Dokumente von Behandlungen außerhalb der Praxis Transparenz über Behandlungsabläufe schaffen.
Durch ihre künftige sektoren- und einrichtungsübergreifende Verfügbarkeit vernetzt sie die an der Behandlung des Patienten beteiligten Akteure im Gesundheitswesen und ermöglicht ihnen einen sicheren und schnellen Dokumentenaustausch über den zentralen Ablageort ePA.
Seit 1. Juli 2021 sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, die erforderliche Ausstattung für den Zugriff auf die ePA in ihren Praxen vorzuhalten.
Anhand der eingereichten Abrechnungsdateien kann die KVB überprüfen, ob die Voraussetzungen in Bezug auf den Konnektor und das Praxisverwaltungssystem (PVS) geschaffen wurden. Die Bestellung bzw. Integration der Technik ist nicht manuell nachzuweisen. Praxen müssen somit keine Rechnungen, Bestellbestätigungen oder sonstige Unterlagen einreichen.
Technische Voraussetzungen, die nachgewiesen werden müssen:
Sie können bei der Erzeugung Ihrer Abrechnungsdatei selbst überprüfen, ob beide Voraussetzungen erfüllt sind. Das KBV-Prüfmodul, das bei der Erstellung einer Abrechnung im PVS zum Einsatz kommt, wurde um einen Hinweistext im Prüfprotokoll ergänzt. Der Hinweis zur Feldkennung "KVDT-F0224" gibt Auskunft darüber, ob diese technischen Komponenten laut Abrechnungsdatei in der jeweiligen Betriebsstätte vorhanden sind.
Sollte gemäß KBV-Prüfprotokoll ein oder sogar beide Nachweise fehlen, obwohl Sie die genannten ePA-Voraussetzungen in Ihrer Praxis geschaffen haben, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren IT-Servicepartner/TI-Anbieter.
Die Nachweise sind zwingende Voraussetzung zur Vermeidung einer Honorarkürzung, die wir andernfalls gemäß § 341 Abs. 6 SGB V umsetzen müssen.
Das Update auf den ePA-Konnektor wird mit einer Pauschale in Höhe von 400 Euro und das ePA-PVS-Modul mit einer Pauschale in Höhe von 350 Euro je Betriebsstätte finanziert. Zusätzlich erfolgt eine Erhöhung der im Rahmen der TI-Erstausstattung gezahlten Betriebskosten um 27,75 Euro pro Quartal (4,50 Euro für Konnektor, 23,25 Euro für ePA-PVS-Modul).
Für das ePA-Update Stufe 2.0 für den Konnektor und das PVS erhalten Praxen 450,00 Euro (250,00 Euro für Konnektor-Update, 200,00 Euro für PVS-Update) je Betriebsstätte.
Die Anspruchsberechtigung wird automatisch durch das PVS in der eingereichten Abrechnungsdatei nachgewiesen. Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt automatisch mit der Restzahlung und wird im Honorarbescheid ausgewiesen.
Seit 1. Januar 2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten die ePA anbieten und den Zugang zur Akte in Form einer App ermöglichen.
Seit 1. Juli 2021 muss die ePA in vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Praxen auf Wunsch des Patienten ausgelesen werden können. Andernfalls droht eine Kürzung des Honorars um ein Prozent. Praxen sind zudem verpflichtet, die ePA mit Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext zu befüllen, sofern der Patient dies wünscht. Für Patienten ist die ePA freiwillig.
Der Patient bestimmt, welche Daten in der ePA gespeichert und wieder gelöscht werden und wer darauf Zugriff hat. In der ePA können zunächst Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, ebenso wie Behandlungsberichte, Arztbriefe und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen auf Wunsch des Patienten gespeichert werden.
Auch der Notfalldatensatz (NFD) und der elektronische Medikationsplan (eMP) können als Kopie in der ePA abgelegt werden. Weitere Ausbaustufen sollen folgen.
Mit der 2. Ausbaustufe der ePA wird u.a. das Berechtigungskonzept verfeinert und weitere Dokumententypen eingebunden (siehe Übersicht Ausbaustufen ePA).
Mit der ePA 2.0 wird in Form von MIOs (Medizinische Informationsobjekte) ein strukturierter Datenaustausch ermöglicht. MIOs dienen dazu, medizinische Daten standardisiert zu dokumentieren, sodass einzelne Datensätze einfach zwischen unterschiedlichen Praxisverwaltungssystemen ausgetauscht und weiterverarbeitet werden können. Für die Nutzung sind die Zustimmung des Patienten und die Zugriffsfreigabe auf die ePA wesentliche Voraussetzungen.
Folgende MIOs stehen mit der ePA 2.0 für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung:
Ansprechpartner für weitere Informationen, insbesondere zur Verfügbarkeit der Konnektor- und PVS-Updates, ist der praxiseigene IT-Servicedienstleister oder PVS-Hersteller.
GOP 01647 - Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) im Zusammenhang mit der ePA
GOP 01431 - Zusatzpauschale zu den GOPen 01430, 01435 und 01820 für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA
GOP 01648 - Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte
Ärzte und Psychotherapeuten können erst auf die ePA zugreifen, wenn der Patient seine Einwilligung und Freigabe erteilt hat. Der Patient kann den Zugriff auf die Dokumente in der ePA für die jeweilige Praxis über seine ePA-App freischalten oder direkt vor Ort in der Praxis mit seiner eGK und PIN-Eingabe. In einer späteren Ausbaustufe können die Berechtigungen für jedes Dokument einzeln erteilt werden. Der Patient kann die Zugriffsberechtigungen jederzeit widerrufen.
Der Abruf der ePA-Daten durch den Arzt oder Psychotherapeuten darf nur aufgrund einer konkreten Behandlungssituation erfolgen.