Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 18.04.2024 17:56 Uhr

Elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte (ePA) unterstützt Patienten dabei, Ärzten medizinisch relevante Gesundheitsdaten zur Verfügung zu stellen.

Da die ePA sektoren- und einrichtungsübergreifend zur Verfügung stehen soll, vernetzt sie die an der Behandlung des Patienten beteiligten Akteure im Gesundheitswesen, ermöglicht einen sicheren und schnellen Dokumentenaustausch und schafft Transparenz über Behandlungsabläufe.

 

Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten die ePA anbieten und den Zugang zur Akte in Form einer App ermöglichen.

Seit 1. Juli 2021 muss die ePA in vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Praxen auf Wunsch des Patienten ausgelesen werden können. Andernfalls droht eine Kürzung des Honorars um ein Prozent. Praxen sind zudem verpflichtet, die ePA mit Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext zu befüllen, sofern der Patient dies wünscht. Für Patienten ist die ePA freiwillig.

Der Patient bestimmt, welche Daten in der ePA gespeichert und wieder gelöscht werden und wer darauf Zugriff hat. In der ePA können zunächst Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, ebenso wie Behandlungsberichte, Arztbriefe und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen auf Wunsch des Patienten gespeichert werden.

Auch der Notfalldatensatz (NFD) und der elektronische Medikationsplan (eMP) können als Kopie in der ePA abgelegt werden. Der Abruf der ePA-Daten durch den Arzt oder Psychotherapeuten darf nur aufgrund einer konkreten Behandlungssituation erfolgen.

Mit der 2. Ausbaustufe der ePA wird u.a. das Berechtigungskonzept verfeinert und weitere Dokumententypen eingebunden.

Mit der ePA 2.0 wird in Form von MIOs (Medizinische Informationsobjekte) ein strukturierter Datenaustausch ermöglicht. MIOs dienen dazu, medizinische Daten standardisiert zu dokumentieren, sodass einzelne Datensätze einfach zwischen unterschiedlichen Praxisverwaltungssystemen ausgetauscht und weiterverarbeitet werden können.

Für die Nutzung sind die Zustimmung des Patienten und die Zugriffsfreigabe auf die ePA wesentliche Voraussetzungen.

Folgende MIOs stehen mit der ePA 2.0 für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung:

 

 

 

Folgende technischen Voraussetzungen müssen im Rahmen Ihrer Abrechnung nachgewiesen
werden:

  • erfolgtes ePA-Update des Konnektors (Produktversion des Konnektors beginnt mit der Zahl 4 oder höher)
  • das im PVS integrierte ePA-Softwaremodul (ePA-Stufe 1- oder ePA-Stufe 2-fähig)

Die Nachweise sind zwingende Voraussetzung zur Vermeidung einer Honorarkürzung, die die KVB gesetzlich umsetzen muss.

Praxen können bei der Erzeugung Ihrer Abrechnungsdatei selbst überprüfen, ob beide Voraussetzungen erfüllt sind. Das KBV-Prüfmodul, das bei der Erstellung einer Abrechnung im PVS zum Einsatz kommt, wurde um einen Hinweistext im Prüfprotokoll ergänzt. Der Hinweis zur Feldkennung "KVDT-F0224" gibt Auskunft darüber, ob diese technischen Komponenten laut Abrechnungsdatei in der jeweiligen Betriebsstätte vorhanden sind.

Hinweis: Sollte gemäß KBV-Prüfprotokoll ein oder sogar beide Nachweise fehlen, obwohl die genannten ePA-Voraussetzungen in der Praxis geschaffen wurden, sollte umgehend der IT-Servicepartner/TI-Anbieter kontaktiert werden.

  • Anbindung an die TI
  • Update des Konnektors auf den ePA-Konnektor (Update-Stufe PTV 4)
  • ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS)
  • eHBA G2 organisatorisch vorgeschrieben und technisch zur Signatur bestimmter Datensätze
  • Patienten-PIN ggf. für den Zugriff auf die ePA. Diese erhält der Patient von seiner Krankenkasse.
  • Für die ePA 2.0 ist ein Konnektor-Update (Updatestufe PTV5) und ein weiteres Update des PVS erforderlich.

 

Ansprechpartner für weitere Informationen ist der IT-Servicepartner oder TI-Anbieter (falls abweichend vom IT-Servicepartner).

GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung)

  • 15 Punkte
  • beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
  • wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
  • einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (GOP 01648) abrechnet wird

 

GOP 01431 (Zusatzpauschale ePA zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820)

  • 3 Punkte
  • umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
  • wird als Zusatzpauschale zu den GOPen 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA gezahlt
  • maximal viermal im Arztfall berechnungsfähig
  • mit Ausnahme der GOPen 01430, 01435 und 01820 im Arztfall nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig

 

GOP 01648 (Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer ePA)

  • 89 Punkte
  • Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA des Versicherten eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat. Um eine Doppelabrechnung durch mehrere Ärzte zu vermeiden, empfehlen wir daher, sich vor der Erstbefüllung der ePA möglichst beim Versicherten zu erkundigen, ob bereits Einträge vorgenommen wurden.
  • Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
  • Kann nur einmal pro Versicherten berechnet werden. Wurden bereits Einträge in der ePA vorgenommen, ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig.
  • Im Behandlungsfall nicht neben der "Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung" nach GOP 01647 berechnungsfähig.
  • Details sind in der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung geregelt.
  • Die GOP 01648 wurde bis zum 14. Januar 2025 verlängert.

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