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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
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Telematikinfrastruktur
Das eRezept ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung.
Vertragsärzte sind zunächst verpflichtet für Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der GKV eRezepte auszustellen und für deren Übermittlung die Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen.
Aktuell befindet sich das eRezept weiterhin in der Testphase. Praxen, die noch nicht an dieser teilnehmen, können zunächst weiterhin das Muster 16-Formular einsetzen. Der Termin für die verpflichtende eRezept-Einführung ist noch nicht bekannt.
Praxen sind aufgefordert, sich mit dem neuen Prozess auseinanderzusetzen. Wenn nach erfolgter Testung zertifizierte eRezept-Updates für das Praxisverwaltungssystem/ die Verordnungssoftware zur Verfügung stehen, sollten Praxen diese in Klärung mit dem PVS-Anbieter/ IT-Servicepartner installieren und einen geeigneten Umstellungszeitpunkt für das eRezept abstimmen.
Bei noch fehlenden technischen Voraussetzungen, technischen Problemen oder sofern die Apotheken in räumlicher Nähe zur Vertragsarztpraxis noch nicht in der Lage sind, eRezepte abzurufen, kann auf das Muster 16 zurückgegriffen werden.
Das eRezept wird mit Hilfe der Informationen in der Verordnungssoftware erstellt, mittels elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) im Praxisverwaltungssystem (PVS) qualifiziert elektronisch signiert und automatisch im eRezept-Fachdienst der TI verschlüsselt gespeichert. Der Patient kann sich entscheiden, ob er die Zugangsdaten zur Verordnung (Token) über seine eRezept-App verwalten möchte oder ob er einen Token-Ausdruck auf Papier mit einem scanbaren QR-Zugangscode bevorzugt.
Mit dem Token-Ausdruck können somit auch Patienten ohne Smartphone ihre eRezepte in der Apotheke einlösen. Das eRezept kann in jeder Apotheke eingelöst werden, indem die Apotheke mit Hilfe des Tokens das eRezept vom TI-Fachdienst abruft.
Das eRezept muss mittels eHBA der 2. Generation mit der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Daher benötigt jeder Arzt, der eRezepte ausstellt, einen eigenen eHBA. Die Signatur per SMC-B Karte (Praxisausweis) ist nicht möglich.
Für die QES gibt es verschiedene Varianten. Neben der Einzelsignatur und der Stapelsignatur ist auch der Einsatz der Komfortsignatur möglich. Diese wird beim Ausstellen von eRezepten empfohlen, da die Rezepte hierbei kontinuierlich im Praxisablauf erstellt und signiert werden können.
Bei der Komfortsignatur wird der eHBA zu Beginn des Arbeitstages in das Kartenterminal (KT) gesteckt und die PIN einmalig eingegeben. Anschließend kann der eHBA-Inhaber für einen bestimmten Zeitraum bis zu 250 Dokumente signieren, indem er die Signatur nur noch bestätigt.
Der konkrete Ablauf kann je nach PVS-Anbieter variieren. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zur Vorgehensweise an Ihren PVS-Anbieter/IT-Servicepartner.
Im ersten Schritt gilt die Pflicht zur eRezept-Ausstellung zunächst für die Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der GKV. Optional können apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der GKV als eRezept verordnet werden (entspricht Privatrezept) und - sofern die Verordnungssoftware dies unterstützt - Arzneimittel zu Lasten von Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.
In diesen Fällen sind zunächst keine eRezepte zulässig:
Das Ausstellen erfolgt in den obigen Fällen wie bisher auf den entsprechenden Formularen (BtM-Rezepte, Muster 16 und Muster 16a für Sprechstundenbedarf), bis die vertraglichen und technischen Voraussetzungen gemäß gesetzlichem Auftrag vorliegen.
Elektronische Empfehlungen von apotheken- aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für gesetzlich versicherte Selbstzahler (elektronisches Grünes Rezept) folgen mit einem schlankeren Datensatz ohne Signatur in einer späteren Ausbaustufe. Mehrfachverordnungen sollen voraussichtlich ab Mitte 2022 unterstützt werden. Für Privatversicherte ist das eRezept zunächst nicht anwendbar.
Stand: 11.06.2021 gemäß gesetzlichem Auftrag
Ansprechpartner für weitere Informationen, insbesondere zur Verfügbarkeit der Konnektor- und PVS-Updates, ist der Systembetreuer oder TI-Anbieter sofern abweichend vom Systembetreuer.
Für die TI-Anwendung eRezept wurden folgende Finanzierungspauschalen je Betriebsstätte festgelegt:
Ist keine Verbindung zur TImöglich, z.B. bei Haus- und Heimbesuchen, technischen Störungen oder ist für den Verordnungstyp noch keine eRezept-Ausstellung vorgesehen (siehe oben unter "Pflicht") wird nach gesetzlichen Vorgaben bzw. Regelungen des BMV-Ä weiterhin das Papierrezept ("Muster 16-Formular") eingesetzt.