Telematikinfrastruktur

Elektronisches Rezept (eRezept)

Das eRezept ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung.

Vertragsärzte sind zunächst verpflichtet für Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der GKV eRezepte auszustellen und für deren Übermittlung die Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen.

Aktuell befindet sich das eRezept weiterhin in der Testphase. Praxen, die noch nicht an dieser teilnehmen, können zunächst weiterhin das Muster 16-Formular einsetzen. Der Termin für die verpflichtende eRezept-Einführung ist noch nicht bekannt.

Empfehlungen für Praxen

Praxen sind aufgefordert, sich mit dem neuen Prozess auseinanderzusetzen. Wenn nach erfolgter Testung zertifizierte eRezept-Updates für das Praxisverwaltungssystem/ die Verordnungssoftware zur Verfügung stehen, sollten Praxen diese in Klärung mit dem PVS-Anbieter/ IT-Servicepartner installieren und einen geeigneten Umstellungszeitpunkt für das eRezept abstimmen.

Bei noch fehlenden technischen Voraussetzungen, technischen Problemen oder sofern die Apotheken in räumlicher Nähe zur Vertragsarztpraxis noch nicht in der Lage sind, eRezepte abzurufen, kann auf das Muster 16 zurückgegriffen werden.

Ausstellen eines eRezepts

Das eRezept wird mit Hilfe der Informationen in der Verordnungssoftware erstellt, mittels elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) im Praxisverwaltungssystem (PVS) qualifiziert elektronisch signiert und automatisch im eRezept-Fachdienst der TI verschlüsselt gespeichert. Der Patient kann sich entscheiden, ob er die Zugangsdaten zur Verordnung (Token) über seine eRezept-App verwalten möchte oder ob er einen Token-Ausdruck auf Papier mit einem scanbaren QR-Zugangscode bevorzugt.

Mit dem Token-Ausdruck können somit auch Patienten ohne Smartphone ihre eRezepte in der Apotheke einlösen. Das eRezept kann in jeder Apotheke eingelöst werden, indem die Apotheke mit Hilfe des Tokens das eRezept vom TI-Fachdienst abruft.

Signatur

Das eRezept muss mittels eHBA der 2. Generation mit der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Daher benötigt jeder Arzt, der eRezepte ausstellt, einen eigenen eHBA. Die Signatur per SMC-B Karte (Praxisausweis) ist nicht möglich.

Für die QES gibt es verschiedene Varianten. Neben der Einzelsignatur und der Stapelsignatur ist auch der Einsatz der Komfortsignatur möglich. Diese wird beim Ausstellen von eRezepten empfohlen, da die Rezepte hierbei kontinuierlich im Praxisablauf erstellt und signiert werden können.

Bei der Komfortsignatur wird der eHBA zu Beginn des Arbeitstages in das Kartenterminal (KT) gesteckt und die PIN einmalig eingegeben. Anschließend kann der eHBA-Inhaber für einen bestimmten Zeitraum bis zu 250 Dokumente signieren, indem er die Signatur nur noch bestätigt.

Der konkrete Ablauf kann je nach PVS-Anbieter variieren. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zur Vorgehensweise an Ihren PVS-Anbieter/IT-Servicepartner.

Pflicht

Im ersten Schritt gilt die Pflicht zur eRezept-Ausstellung zunächst für die Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der GKV. Optional können apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der GKV als eRezept verordnet werden (entspricht Privatrezept) und - sofern die Verordnungssoftware dies unterstützt - Arzneimittel zu Lasten von Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.

In diesen Fällen sind zunächst keine eRezepte zulässig:

  • Betäubungsmittel- und T-Rezepte
  • Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln, Sprechstundenbedarf sowie Verordnungen zu Lasten von sonstigen Kostenträgern
  • Verordnungen für gesetzlich Versicherte ohne Vorhandensein einer Versichertennummer (bei Erfassung der VSD im Ersatzverfahren)
  • Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen

Das Ausstellen erfolgt in den obigen Fällen wie bisher auf den entsprechenden Formularen (BtM-Rezepte, Muster 16 und Muster 16a für Sprechstundenbedarf), bis die vertraglichen und technischen Voraussetzungen gemäß gesetzlichem Auftrag vorliegen.

Elektronische Empfehlungen von apotheken- aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für gesetzlich versicherte Selbstzahler (elektronisches Grünes Rezept) folgen mit einem schlankeren Datensatz ohne Signatur in einer späteren Ausbaustufe. Mehrfachverordnungen sollen voraussichtlich ab Mitte 2022 unterstützt werden. Für Privatversicherte ist das eRezept zunächst nicht anwendbar.

Ausbau

Stand: 11.06.2021 gemäß gesetzlichem Auftrag

Technische Voraussetzungen

  • Anbindung an die TI
  • Konnektor mit ePA-Update inklusive Komfortsignatur-Funktionalität (Updatestufe Produkttypversion 4 (PTV4) beziehungsweise PTV4+)
  • PVS-Update/-Modul eRezept
  • eHBA G2 für die Signatur des eRezepts
  • ein Drucker, der den Token-Ausdruck mit QR-Code mit mindestens 300 dpi drucken kann

Ansprechpartner für weitere Informationen, insbesondere zur Verfügbarkeit der Konnektor- und PVS-Updates, ist der Systembetreuer oder TI-Anbieter sofern abweichend vom Systembetreuer.

Finanzierung

Für die TI-Anwendung eRezept wurden folgende Finanzierungspauschalen je Betriebsstätte festgelegt:

  • PVS-Modul/-Update eRezept: einmalig 120 Euro
  • Zuschlag auf die bereits im Rahmen der TI-Erstausstattung gezahlten Betriebskosten: ein Euro pro Quartal

Ersatzverfahren

Ist keine Verbindung zur TImöglich, z.B. bei Haus- und Heimbesuchen, technischen Störungen oder ist für den Verordnungstyp noch keine eRezept-Ausstellung vorgesehen (siehe oben unter "Pflicht") wird nach gesetzlichen Vorgaben bzw. Regelungen des BMV-Ä weiterhin das Papierrezept ("Muster 16-Formular") eingesetzt.