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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
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IT in der Praxis
Ärzte und Psychotherapeuten können elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) aus ihrem PVS versenden und empfangen. Hierfür stellt der Gesetzgeber besondere Sicherheitsanforderungen. So muss neben einer Ende-zu-Ende Verschlüsselung der Nachricht und dem Versand oder Empfang über ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) eine eindeutige Identifizierung des Absenders und Empfängers möglich sein. Darüber hinaus wird der eArztbrief von Ärzten und Psychotherapeuten mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) qualifiziert elektronisch signiert.
Der eArztbrief darf in der vertragsärztlichen Versorgung nur über einen zugelassenen Kommunikationsdienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) in der Telematikinfrastruktur (TI) versendet und empfangen werden. Andere elektronische Übertragungswege, zum Beispiel über KV-Connect, sind seit 1. April 2021 unzulässig, deren Nutzung wird nicht mehr vergütet.
Seit dem 1. Januar 2017 werden eArztbriefe nach dem E-Health-Gesetz von den Krankenkassen finanziell gefördert. Um den Umstieg auf die elektronische Kommunikation zu beschleunigen, wurde die Vergütung des eArztbriefes zu den Stichtagen 1. April 2020 und 1. Juli 2020 neu geregelt.
Für den Versand und Empfang von eArztbriefen wird neben einem PVS, das durch die KBV für den eArztbrief zertifiziert wurde, ein KIM-Kommunikationsdienst sowie die Anbindung an die TI benötigt.
Über die technischen Voraussetzungen für die TI-Anbindung und die Nutzung von KIM informieren die entsprechenden Themenseiten. Zudem benötigen Ärzte und Psychotherapeuten einen eHBA.
Nach dem E-Health-Gesetz zahlen die Krankenkassen eine Vergütungspauschale von insgesamt 55 Cent für jeden elektronisch übermittelten Brief, wenn dessen Übertragung sicher erfolgt und der Papierversand entfällt:
Für die Pauschalen gilt seit 1. April 2020 ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 € je Quartal und Arzt/Psychotherapeut.
Voraussetzung für den Erhalt der Vergütung für das Versenden und Empfangen eines eArztbriefes ist, dass dadurch jeweils der Versand als Brief oder Fax entfällt und keine zusätzlichen Kostenpauschalen des Abschnitts 40.4 des EBM hierfür abgerechnet werden.
Seit dem 1. Juli 2020 wird - befristet auf einen Zeitraum von drei Jahren - ein neuer Zuschlag in den Abschnitt 1.6 (Schriftliche Mitteilungen, Gutachten) des EBM aufgenommen:
Der Zuschlag wird auch dann vergütet, wenn der Höchstwert für den Versand und Empfang von eArztbriefen gemäß der TI-Finanzierungsvereinbarung (23,40 je Quartal und Arzt) erreicht bzw. überschritten wird und fließt nicht in dessen Berechnung ein. Die GOP 01660 wird automatisch zu jeder abgerechneten eArztbrief-Versandpauschale (GOP 86900) durch die KVB hinzugefügt.