Telematikinfrastruktur

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ist die erste Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI), mit der 2018 die Einführung der TI startete.

Beim VSDM überprüfen Ärzte und Psychotherapeuten in einem Online-Abgleich, ob die auf der eGK gespeicherten Versichertenstammdaten aktuell sind bzw. ob überhaupt ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht.

Zu den geprüften Stammdaten gehören Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus des Versicherten sowie ergänzende Informationen, zum Beispiel zum Zuzahlungsstatus. Sie dienen als Nachweis, dass der Patient versichert ist und als Grundlage für die Abrechnung der Leistungen.

Sowohl die Prüfung als auch die Aktualisierung erfolgen automatisiert beim Einlesen der eGK.

Technische Voraussetzungen

Für die Durchführung des VSDM benötigen Praxen eine Anbindung an die TI. Die technischen Voraussetzungen hierfür werden auf der TI-Startseite vorgestellt.

Damit das Auslesen und ggf. Aktualisieren der Versichertenstammdaten möglich ist, muss das Praxisverwaltungssystem (PVS) vom Systemanbieter angepasst werden (Update des PVS).

VSDM-Pflicht und Honorarkürzung

Seit 1. Januar 2019 müssen alle Praxen laut Gesetz an die TI angeschlossen sein und in jeder Betriebsstätte, für jeden behandelten GKV-Versicherten und in jedem Quartal erneut das VSDM durchführen, wenn möglich beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal.

Laut Gesetz muss Vertragsärzten und -psychotherapeuten, die sich nicht an die VSDM-Pflicht halten, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen so lange um aktuell 2,5 Prozent gekürzt werden, bis sich der betroffene Vertragsarzt/-psychotherapeut an die TI angeschlossen hat und über die für das VSDM erforderliche Ausstattung verfügt (§ 291b Abs. 5 SGB V). Der Nachweis gegenüber der KVB erfolgt automatisch über den VSDM-Nachweis in den Abrechnungsunterlagen.

Auch Ermächtigte mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt sind verpflichtet, sich an die TI anzubinden und das VSDM durchzuführen. Sie sind von der Honorarkürzung bis zum 31. Dezember 2020 ausgenommen.

Ausnahme von der VSDM-Pflicht: Laborärzten, Pathologen, Anästhesisten und Transfusionsmedizinern ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Durchführung des VSDM nicht möglich. Daher besteht in diesen Fällen keine Pflicht zum VSDM, aber dennoch die Pflicht zur TI-Anbindung bis zum 30. Juni 2020.

Umsetzung des Honorarabzugs

Die TI-Honorarkürzung für das Quartal 4/2019 wurde mit dem Honorarbescheid für Q4/2019 erstmals umgesetzt. Der Kürzungsbetrag ist im Honorarbescheid ausgewiesen und in einer eigenen Anlage zum Honorarbescheid detaillierter dargestellt. Die rückwirkende Kürzung der Quartale 1/2019 bis 3/2019 erfolgte ebenfalls mit dem Honorarbescheid für Q4/2019. Seit der Honorarkürzung Q1/2020 erfolgen die TI-Honorarkürzungen regulär quartalsweise mit der jeweiligen Restzahlung und werden im zugehörigen Honorarbescheid ausgewiesen.

Praxisinhaber, die gegen die Honorarkürzungen Widerspruch einlegen möchten, können dies immer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Honorarbescheids tun, in dem ein Kürzungsbetrag entsprechend ausgewiesen ist. Dabei ist zu beachten, dass gegen jeden einzelnen Honorarbescheid erneut Widerspruch eingelegt werden muss.

Ruhendstellung von Widersprüchen gegen TI-Honorarkürzungen aufgrund von Musterklageverfahren
Sofern Widerspruchsführer unter Verweis auf anhängige Musterklageverfahren gegen TI-Honorarkürzungen gemäß § 291b Abs. 5 SGB V ein Ruhen ihres Widerspruchs wünschen, werden Widersprüche bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Honorarkürzungen ruhend gestellt.