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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
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Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
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IT IN DER PRAXIS
Gerade bei langen Anfahrtswegen oder nach Operationen können telemedizinische Leistungen eine sinnvolle Hilfe sein, so wie die Videosprechstunde, die seit dem 1. April 2017 durchgeführt und abgerechnet werden kann. Ärzte können ihren Patienten dabei mittels Videodienst die weitere Therapie erläutern oder den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten. So müssen Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.
Die Videosprechstunde wurde zum 1. April 2019 für alle Indikationen geöffnet. Um die Möglichkeiten der Videosprechstunde auszuweiten, wurde der EBM entsprechend angepasst. Die Einschränkung auf bestimmte Indikationen wurde aufgehoben. Neu ist, dass jetzt auch Psychotherapeuten die Videosprechstunde abrechnen können.
Seit 1. Oktober 2019 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Ärzten und Psychotherapeuten, die Videosprechstunden durchführen, eine Anschubfinanzierung. Diese kann bis zu 500 Euro pro Praxis und Quartal betragen. Die Fördermöglichkeit gilt für zwei Jahre. Details siehe rechts unter "BA-Beschluss".
Zudem wird die Videosprechstunde seit dem 1. Oktober 2019 über die fachgruppenspezifischen Versicherten- und Grundpauschalen (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220, 12225) und die strahlentherapeutische Konsiliarpauschale GOP 25214 vergütet, statt wie bisher über die GOP 01439.
Bei einem ausschließlichen Kontakt per Video im Behandlungsfall werden die Pauschale und die ggf. sich darauf beziehenden Zuschläge gekürzt. Detaillierte Informationen zur Vergütung der Videosprechstunde siehe rechts unter "Praxisnachrichten".
Ärzte, die Videosprechstunden ausführen und abrechnen wollen, müssen eine entsprechende Genehmigung (Formular siehe rechts) beantragen.
Die apparative Ausstattung muss folgende Komponenten umfassen:
Es muss mindestens eine Bandbreite von 2.000 kbit/s im Download zur Verfügung stehen.
Folgende Anforderungen, die gegenüber der KVB nachzuweisen bzw. zu bestätigen sind, muss der Videodienstanbieter erfüllen:
Hinweis: Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen kann die KVB keine Auskünfte erteilen über mögliche Videodienstanbieter. Jedoch hat die KBV eine Liste der ihr bisher bekannten zertifizierten Videodienstanbieter veröffentlicht. Mehr Infos dazu unter "KBV-Informationen" (siehe rechts oben) .
Anforderungen, Abrechnung, Zertifizierte Videodienstanbieter etc.
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