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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Notarztdienst
Die für die Abrechnung der Notarztleistungen notwendige Dokumentation erfolgt online im KVB-Mitgliederportal "Meine KVB" über die Kachel "Notarzt-Abrechnung anlegen" (Zugang rechts). Dieser Online-Dokumentations-Service hat den Namen "emDoc".
KVB-Ansprechpartner Notarztdienst
Wenn Sie in emDoc bereits eingeloggt sind, finden Sie unter "Kontakt" die für Sie zuständigen Ansprechpartner in den jeweiligen Bezirksstellen.
Sie finden die Anwendung emDoc in unserem Mitgliederportal "Meine KVB" im Sicheren Netz der KVen (SNK) unter der Kachel "Notarzt-Abrechnung anlegen".
Als Zugangsverfahren stehen Ihnen KV-SafeNet und KV-Ident Plus zur Verfügung. Ist kein KV-SafeNet-Anschluss vorhanden, sollten Sie die Teilnahme am KV-Ident Plus-Verfahren beantragen. Die Bestellung des KV-Ident Plus-Tokens, kann über unsere Homepage unter KV-Ident Plus erfolgen.
KV-Ident Plus ist ein "starkes Authentisierungsverfahren". Es beruht auf einer doppelten Identitätsprüfung des Anwenders. Jeder Teilnehmer erhält einen Token in Form eines Schlüsselanhängers, mit dem er sich zusätzlich zu seiner KVB-Benutzerkennung (Benutzername und Kennwort) beim Einloggen in das Mitgliederportal "Meine KVB" identifizieren muss.
Bis auf eine Ausnahme benötigen Sie nur eine Benutzerkennung. Wenn Sie, bevor Sie als Ermächtigter Notarzt tätig werden, als Institutsnotarzt (INA) registriert waren, benötigen Sie zusätzlich zu Ihren Zugangsdaten für die Institutsabrechnung weitere Zugangsdaten für Ihre private Abrechnung.
Wenn Sie bereits als Ermächtigter Notarzt registriert waren und dann zusätzlich als INA tätig werden, benötigen Sie keine weitere Benutzerkennung.
Die KVB ist als Betreiber von emDoc für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Bereits bei der Konzeption des Systems wurde streng auf die Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange sowie die Belange der Datensicherheit geachtet. Zur Wahrung der Belange des Datenschutzes sieht emDoc ein detailliertes Rollen- und Rechtekonzept vor, welches sicherstellt, dass unterschiedliche Nutzer von emDoc jeweils nur Zugriff auf die Daten haben, deren Kenntnis für sie erforderlich ist. Bei der Erstellung des Konzeptes stand für uns stets im Vordergrund, sowohl die persönlichen Daten der Ärzte als auch die Daten der Patienten im weitest möglichen Umfang zu schützen.
Die Datenerhebung bewegt sich in dem im Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) festgelegten Rahmen (vgl. Art.47 Abs.1 BayRDG). Zwar genügt für die Zwecke des Qualitätsmanagements und der Versorgungsforschung an sich die Nutzung pseudonymisierter oder anonymisierter Daten.
Für andere Zwecke – insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistungen – ist jedoch die Kenntnis bestimmter Patientendaten erforderlich. Um zu vermeiden, dass Daten doppelt erhoben werden müssen (einmal personenbezogen zur Abrechnung der Leistungen, einmal anonymisiert bzw. pseudonymisiert zu Zwecken des Qualitätsmanagements und der Versorgungsforschung), beschränkt das BayRDG nicht bereits die Erhebung der Daten, sondern erst im zweiten Schritt die weitere Verarbeitung der Daten zu Zwecken des Qualitätsmanagements und der Versorgungsforschung dahingehend, dass die Daten nur anonymisiert bzw. pseudonymisiert verwendet werden dürfen. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des BayRDG (LT-Drs. 15/10391, S.52).
Fazit: Wir haben von Anfang an bei der Entwicklung von emDoc auf alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen geachtet und diese entsprechend berücksichtigt. Das Gesamtkonzept von emDoc entspricht voll und ganz den Anforderungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz von Sozialdaten.
Dies beinhaltet unter anderem eine spezielle Datenzugriffsregelung für verschiedene Benutzer, die Datenübertragung (starke Authentifizierung wie beim Online-Banking) und zentrale Datenhaltung, die Ausgestaltung des Rollen- und Rechtekonzeptes sowie auch ein Auswertungskonzept, dass keine unerlaubten personenbezogenen (arzt- oder patientenbezogenen) Rückschlüsse erlaubt. Zusätzlich ist emDoc vor Zugriffen von außen geschützt.
Alle Vorgaben hinsichtlich der Datensicherheit sind erfüllt worden – wie unter anderem auch ein externer Gutachter bestätigt hat. Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Bayern und seine Mitarbeiter, die die Entwicklung von emDoc bereits seit Monaten kritisch begleiten, haben keine Einwände gegen die organisatorische oder technische Beschaffenheit des Systems geäußert.
Das Gesamtkonzept des Systems entspricht den Anforderungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz von Sozialdaten. Dies beinhaltet unter anderem eine Zugriffsregelung für verschiedene Benutzer auf die Daten, die Datenübertragung (starke Authentifizierung) und zentrale Datenhaltung, die Ausgestaltung des Rollen- und Rechtekonzeptes sowie auch ein Auswertungskonzept, dass keine unerlaubten personenbezogenen (Arzt oder Patient) Rückschlüsse erlaubt.
Zusätzlich ist emDoc vor Zugriffen von außen geschützt. Alle Vorgaben hinsichtlich Datensicherheit sind erfüllt und wurden auch von einem externen Gutachter bestätigt.
Die in den allgemeinen Empfehlungen der KVB angeführten Vorgaben zur Verwendung von Java-Scripts beziehen sich auf die generelle Bedrohung, die von Java-Scripts, die auf Ihrem Computer Schaden anrichten können, ausgeht. Diese Gefahr ist besonders bei Internetseiten ungeklärter Urheberschaft gegeben. Die Warnungen und entsprechenden Einstellungsempfehlungen für Ihren Internetbrowser sind also grundsätzlich sinnvoll und berechtigt.
Bei Internetseiten jedoch, bei denen sich um vertrauenswürdige Web-Applikationen handelt – wie etwa bei der KVB, die als Körperschaft öffentlichen Rechts als absolut sicher gelten kann, bieten Java-Scripts die Möglichkeit, Internetseiten besonders nutzerfreundlich zu gestalten. Daher nutzen beispielsweise auch Banken für ihr Angebot des Online-Banking Java-Scripts.
Der Java-Script-Code des Internetportals emDoc stammt aus vertrauenswürdiger Quelle, wurde vor der Veröffentlichung eingehend geprüft und kann daher bedenkenlos verwendet werden.
Für den Zugriff auf emDoc empfehlen wir jeweils den aktuellsten Browser für Ihr Betriebssystem zu verwenden und diesen regelmäßig zu aktualisieren. Von der Benutzung von Beta-Versionen raten wir ab.
Je nach Betriebssystem sollte Internet Explorer ab Version 7, Mozilla Firefox ab Version 3, Opera ab Version 9 und Safari ab Version 4 eingesetzt werden.
Die Cache-Einstellungen Ihres Browsers sollten so beibehalten werden, dass über HTTPS übertragene Dateien auf der Festplatte nicht zwischengespeichert werden. Weiterhin empfiehlt es sich, als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme den Browser-Cache regelmäßig zu leeren.
Die eingegebenen Daten werden über eine gesicherte Verbindung (https) von Ihrem PC an die emDoc-Webanwendung übergeben. Somit ist ein Ausspähen der Daten bei der Übermittlung im Internet nicht möglich. Das bedeutet, dass die Daten nicht im "normalen" Internet verfügbar sind, sondern nur über diese gesicherte Verbindung laufen, wie beispielsweise auch beim Online-Banking.
Durch die Verwendung von KV-Ident Plus (Benutzername und Kennwort sowie die Abfrage einer bestimmten Zahlenkombination von Ihrem Token) wird der Zugriff auf Ihre Daten durch unbefugte Dritte verhindert.
In emDoc sind Ihre Daten durch ein vom Landesdatenschützer geprüftes Rollen- und Rechtekonzept gegen internen Missbrauch geschützt. Darüber hinaus wurde das System selbst sowie das dahinter liegende Sicherheitskonzept des Systems, das externen Missbrauch verhindert, durch einen Gutachter geprüft und bestätigt.
Nein. Letztlich liegt dem gesamten Datenschutzrecht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen, zugrunde. Dieses Grundrecht wird jedoch nicht uneingeschränkt gewährt, sondern unterliegt – wie die meisten Grundrechte – Schranken.
Diese Schranken werden durch das Datenschutzrecht ausgeformt. Das bedeutet: Wird eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder sonstige Nutzung von einer datenschutzrechtlichen Norm gedeckt und ist diese Norm ihrerseits wiederum verfassungsgemäß, liegt kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.
Nein. Letztlich liegt dem gesamten Datenschutzrecht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen, zugrunde. Dieses Grundrecht wird jedoch nicht uneingeschränkt gewährt, sondern unterliegt – wie die meisten Grundrechte – Schranken.
Diese Schranken werden durch das Datenschutzrecht ausgeformt. Das bedeutet: Wird eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder sonstige Nutzung von einer datenschutzrechtlichen Norm gedeckt und ist diese Norm ihrerseits wiederum verfassungsgemäß, liegt kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.
Nein, die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Nur der Arzt kann seine selbst eingegebenen Daten einsehen und auswerten. Die ÄLRDs bekommen lediglich eine vollständig anonymisierte Ansicht ohne Arzt- und Patientenbezug.
Auch die Weitergabe von Daten aus dem System an Dritte ist derzeit nicht geplant und streng reglementiert. Zusätzliche Auswertungen im Sinne des Qualitätsmanagements, wie sie im Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) gefordert werden, werden zukünftig von den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst (ÄLRD) spezifiziert.
Eine Datenübergabe an die Krankenkassen würde nur in einer vollständig anonymisiert oder pseudoanonymisierten Form stattfinden.
Die Abrechnung von Behandlungsfällen im Notarztdienst ist mit Ablauf des Quartals ausgeschlossen, das auf das Quartal folgt, in dem die Leistungen erbracht worden sind (§ 3 Abs. 4 Satz 2 der KVB Abrechnungsbestimmungen).
Der Durchschlag des DIVI-Protokolls ist nur für Ihre Unterlagen und muss nicht zur KVB geschickt werden.
Notarzteinsatzprotokolle erhalten Sie – ohne Stempeleindruck für Sie kostenfrei – bei der Fa. Kohlhammer.
Eine Abrechnung notärztlicher Leistungen ist nur dann durchführbar, wenn der genaue Kostenträger bekannt ist. Falls aus den Angaben und Versichertenunterlagen des Patienten (wie z.B. Krankenversicherungskarte) keine ausreichenden Informationen zum Kostenträger eruierbar sind, empfehlen wir Ihnen aus anderen Informationsquellen so viel wie möglich über die Versicherung des Patienten in Erfahrung zu bringen (z.B. aufnehmendes Krankenhaus, Hausarzt, Angehörige, Nachbarn, Polizei oder ZAST).
Die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung liegt im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Durchführenden des Rettungsdienstes. (Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten und Erklärung des Patienten). Nimmt der Rettungsdienst den Anspruchsnachweis entgegen, so verwenden Sie für Ihre Abrechnung der notärztlichen Leistung diese vom Versicherten gewählte deutsche Krankenkasse. Legt der im Ausland versicherte Patient keine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) und/oder keinen Identitätsnachweis vor bzw. wird vom Rettungsdienst nicht entgegengenommen, so ist der Notarzt berechtigt und verpflichtet, von diesem eine Vergütung nach GOÄ zu fordern.
Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind
Hier erfolgt eine Privatliquidation nach GOÄ.
Es ist möglich, dass der Kostenträger inzwischen fusioniert hat, ohne die Krankenversicherungskarte ihrer Versicherten auszutauschen. In emDoc befinden sich derzeit nur gültige Kostenträger bzw. gültige IKZs, Fusionsketten werden nicht abgebildet.
Bei Fragen:
089 57093-88088
Nein. Die Voraussetzung für die Abrechnung eines Notarzteinsatzes über uns ist laut Zentraler Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern und Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern, dass,
Für Vorsorgeeinsätze, Absicherungen, Fehleinsätze etc. stellen die Sozialversicherungsträger keine Finanzmittel zur Verfügung. Für diese Einsätze kann dzt. keine Vergütung erfolgen, da keine Refinanzierung stattfindet. Die Vergütung des in einem solchen Einsatz gebundenen Notarztes wird durch die Grundpauschale gewährleistet. Dies gilt auch für Einsätze, bei denen der Kostenträger nicht festgestellt werden kann. Sie können solche Einsätze nur als Fehlfahrt in emDoc (Neuerfassung komplett) dokumentieren, da dieser Fehlfahrt keiner Kostenträgerart zugeordnet werden kann und wir niemand die Kosten in Rechnung stellen können.
Alle Arbeits-, Wege- und Schulunfälle werden einheitlich unter der Kasse "BG Notarztdienst Bayern" mit dem IKZ "100071802" dokumentiert.
Nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) sind Notärzte zur Dokumentation verpflichtet. Die fortlaufende Dokumentation ist Voraussetzung für die vorgeschriebene Auswertung als Grundlage des Qualitätsmanagements. Eine fortdauernde Auswertung von jährlich über 370.000 Notarzteinsätzen ist jedoch nur möglich, wenn die Daten in elektronischer Form vorliegen.
Die Verpflichtung zur elektronischen Dokumentation ist keine Erfindung der KVB – andere Organisationen wie beispielsweise das Bayerische Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, der Malteser Hilfsdienst, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder private Unternehmer unterliegen der gleichen gesetzlichen Verpflichtung zur Dokumentation.
Gesetzliche Grundlage ist das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG), hier: Artikel 46Dokumentation.
Absatz 1 gibt die Dokumentationspflicht vor:
"(1) Das im Rettungsdienst mitwirkende ärztliche und nichtärztliche Personal ist verpflichtet, Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren […] (3) Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der Einrichtung zu übergeben, die den Notfallpatienten aufnimmt."
Absatz 2 verpflichtet die KVB zum Handeln:
"(1) Die Unternehmer, die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten haben die Einhaltung der Dokumentationsverpflichtung nach Abs. 1 gegenüber den in ihrem Einwirkungsbereich tätigen Personen durchzusetzen, die Dokumentation fortdauernd auszuwerten und zusammen mit den Ergebnissen der Auswertung als Grundlage des Qualitätsmanagements nach Art. 45 zu verwenden. (2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, ihnen ihre Dokumentation zur Verfügung zu stellen."
Der Notarzt kann jeden Notarzteinsatz in emDoc dokumentieren. Erst nach vollständiger Erfassung findet am Ende eine Prüfung im Abgleich mit dem KVB Notarztdienstplan statt. Möglicherweise wird die Dokumentation dann nicht plausibel. Bei dem Hinweis "Dienstplanprüfung fehlgeschlagen" wenden Sie sich bitte in solchen Fällen an Ihren zuständigen Ansprechpartner für den Notarztdienst.
Sofern ein Notarzt von der Integrierten Leitstelle für einen Notarzteinsatz als Außenarzt oder Zweitnotarzt alarmiert worden ist, muss dies dementsprechend in emDoc dokumentiert werden.
Es handelt sich dabei um Kostenträger, die mit mehreren unterschiedlichen IKZ im System hinterlegt sind. Sie haben dadurch die Möglichkeit das korrekte IKZ auszuwählen.
Sollte Ihnen kein konkretes IKZ vorliegen, so dürfen Sie eine beliebige Auswahl treffen.
Davon betroffene Kostenträger:
Im System sind die Betriebskrankenkassen (BKK) mit der Bezeichnung „Betriebskrankenkasse“ beziehungsweise auch „BKK“ sowohl führend, als auch hinten angestellt geführt.
Beispiele (führend):
Beispiele (hinten angestellt):
Angehörige des US-Militärs sind derzeit weder über eine vertragliche noch eine gesetzliche Regelung deutschen, gesetzlich Versicherten gleichgestellt. Ebenso entspricht die gängige Versicherung von US-Militär-Angehörigen über TRICARE, keiner gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Daraus resultiert, dass auch TRICARE-Versicherte von Notärzten wie Privatversicherte abzurechnen sind.
Abrechnungen von Soldaten des US-Militärs
Wegen der Erfassung und Übertragung sensibler Patientendaten wird ein gesicherter Internet-Zugang zu emDoc benötigt:
Sie benötigen auf jeden Fall Ihre Benutzerkennung und ein Kennwort. Bei KV-Ident Plus benötigen Sie einen Token.
Informationen zum Token finden Sie unter KV-Ident Plus.
Da es sich bei den Inhalten der DIVI-Protokolle um sensible Sozialdaten handelt, ist ein ausreichender Schutz bei der Datenübertragung erforderlich. Ausführungen zum Datenschutz.
Alle Informationen rund um die technischen Voraussetzungen der verschiedenen Zugangsmöglichkeiten den entsprechenden Internetseiten: