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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Praxisführung
Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2021 mit § 95e SGB V eine gesonderte vertragsarztrechtliche Pflicht zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestanforderungen eingeführt.
Bei dieser Pflichtversicherung handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Seitdem müssen Ärzte, Psychotherapeuten und MVZ, die beim Zulassungsausschuss eine Zulassung, Anstellungsgenehmigung oder persönliche Ermächtigung beantragen, eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Darüber hinaus muss der Zulassungsausschuss auch alle Bestandspraxen (Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ, ermächtigte Ärzte) zu einem entsprechenden Nachweis auffordern.
Die Mindest-Anforderungen des § 95e SGB V richten sich grundsätzlich danach, ob in der Praxis angestellte Ärzte bzw. Psychotherapeuten tätig sind:
Hinweis: Assistenten (Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistenten sowie Vertreter) gelten nicht als angestellte Ärzte bzw. Psychotherapeuten.
Für den Nachweis gegenüber dem Zulassungsausschuss ist ein besonderes Dokument erforderlich: Eine Bescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Diese dient speziell dem Nachweis einer § 95e SGB V entsprechenden Pflichtversicherung. Versicherungspolicen oder sonstige Versicherungsunterlagen sind hierfür nicht geeignet.
Die Versicherer sind verpflichtet, Versicherungsnehmern eine solche Bescheinigung auszustellen, die schnellstmöglich an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses weitergeleitet werden soll.
Hinweis: Für die Versicherungsbescheinigung wurden bundeweit einheiltiche "Formulierungshilfen" abgestimmt (siehe "Formulare" rechts oben).