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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
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Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
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Praxisführung
Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten haben alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Die Fortbildungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn innerhalb des im Gesetz vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Die Mindestanforderung von 250 Fortbildungspunkten gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
Auch für die Teilnahme an einigen KVB-Seminaren können Sie Fortbildungspunkte bei der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) bzw. der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erwerben.
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie wurden seit 1. März 2020 alle Fortbildungszeiträume vorerst bis 30. November 2021 vorübergehend ausgesetzt, wodurch sich die individuellen Nachweiszeiträume um bis zu 21 Monate verlängerten. Zuletzt hatte das Bundesministerium für Gesundheit der Fristverlängerung bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag zugestimmt.
Trotz Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum Ende November 2021 durch den Bundestag hat das Bundesministerium für Gesundheit nun einer weiteren Verlängerung der Frist für den Nachweis bis zum 31. März 2022 zugestimmt.
Unabhängig davon bitten wir alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sich soweit möglich umfassend über Online-Fortbildungsangebote sowie digitale Qualitätszirkel, Supervisions- und Untervisionsgruppen fortzubilden.
Nicht der Fortbildungspflicht nach § 95 d SGB V unterliegen von der KVB genehmigte Ausbildungs-, Sicherstellungs-, Weiterbildungsassistenten oder als Vertreter tätige Ärzte, da diese nicht dauerhaft sondern zeitlich befristet angestellt sind, sowie angestellte Ärzte in ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen.
Alle Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die ausschließlich an Hochschulkliniken, Plankrankenhäusern oder Krankenhäusern mit einem Versorgungsvertrag angestellt sind.
Fragen zur Fortbildungspflicht nach § 136b SGB V fallen nicht in die Zuständigkeit der KVB! Der Fortbildungsnachweis wird nicht gegenüber der KVB erbracht, sondern gegenüber dem Ärztlichen Direktor/ der Ärztlichen Direktorin des jeweiligen Krankenhauses. Bei der Fortbildungspflicht für angestellte Krankenhausärzte handelt es sich um eine Maßnahme der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern, für deren Umsetzung der GBA zuständig ist: www.g-ba.de.
Für zugelassene und angestellte Ärzte/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten, beginnt der Fünfjahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen/ vertragstherapeutischen Tätigkeit bzw. mit dem Beginn der Anstellung und endet regelhaft (d.h. bei ununterbrochener Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) nach dem Ablauf von fünf Jahren. Diesem Nachweiszeitraum schließt sich jeweils ein neuer Fünfjahreszeitraum an.
Für persönlich ermächtigte Ärzte/Psychotherapeuten beginnt der erste Fünfjahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und endet bei ununterbrochener Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Ablauf von fünf Jahren.
Endet die Ermächtigung vordem Ablauf von fünf Jahrenund übt der/die Ermächtigte im Anschluss daran länger als drei Jahre keine vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung aus, startet mit Aufnahme einer späteren neuen vertragsärztlichen Tätigkeit auch ein neuer Fünfjahreszeitraum.
Bei Unterbrechungen der vertragsärztlichen Tätigkeit von kürzerer Dauer als drei Jahren, wird der Fortbildungszeitraum um die Zeit der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit verlängert.
Ein nahtloser Statuswechsel (unmittelbarer Wechsel zwischen Zulassung/ Anstellung/Ermächtigung) führt nicht zu einem neuen Fünfjahreszeitraum. Der bereits begonnene Fortbildungszeitraum läuft in diesem Fall ohne Unterbrechung weiter.
Im Falle des vollständigen Ruhens der Zulassung wird der Fünfjahreszeitraum für die Dauer des Ruhens unterbrochen.
Übt ein angestellter Arzt/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeut seine Beschäftigung bis zu einer Dauer von längstens drei Monaten nicht aus, wird der Fortbildungszeitraum dadurch nicht unterbrochen.
Wird die Beschäftigung länger als drei Monate nicht ausgeübt, hat die KVB auf formlosen Antrag des angestellten Arztes/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern.
Wird die vertragsärztliche/ vertragspsychotherapeutische Tätigkeit nachweislich wegen Erkrankung länger als drei Monate nicht ausgeübt, kann auf formlosen Antrag des zugelassenen Arztes/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten der Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten verlängert werden.
Wird die Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt, startet mit Aufnahme der neuen vertragsärztlichen Tätigkeit auch ein neuer Fünfjahreszeitraum.
Wenn Sie einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung wegen Krankheit stellen möchten ist zu beachten, dass Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung / Ihr ärztliches Attest mindestens drei zusammenhängende Monate umfassen muss.
Das Mutterschutzgesetz findet auf freiberuflich tätige Vertragsärztinnen/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeutinnen keine Anwendung, da diese keine Arbeitnehmerinnen i. S. d. § 1 Mutterschutzgesetz sind.
Soweit eine zugelassene Vertragsärztin/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeutin oder ermächtigte Ärztin/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeutin wegen Schwangerschaft/ Entbindung/ Erziehungszeiten ihre vertragsärztliche/ vertragspsychotherapeutische Tätigkeit vorübergehend einstellen möchte, hat sie die Möglichkeit, das Ruhen ihrer Zulassung/ Ermächtigung bei dem für sie zuständigen Zulassungsausschuss zu beantragen. Für diesen Zeitraum wird auch die Fünfjahresfrist zur Fortbildung unterbrochen. Alternativ haben Vertragsärztinnen oder ermächtigte Ärztinnen die Möglichkeit, sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von 12 Monaten vertreten zu lassen. Diese Vertretung ist nicht genehmigungspflichtig und muss der KVB nur angezeigt werden. In diesem Fall wird auch der Fortbildungszeitraum um die Fehlzeiten entsprechend verlängert.
Bei angestellten Ärztinnen/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeutinnen findet § 1 Mutterschutzgesetz Anwendung. Übt eine angestellte Ärztin/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeutin ihre Beschäftigung länger als drei Monaten nicht aus, hat die KVB auf formlosen Antrag der angestellten Ärztin/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeutin den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern.
Sollten Sie einen formlosen Antrag auf Fristverlängerung im Rahmen von Mutterschutz / Elternzeit stellen, so reichen Sie uns hierzu bitte unbedingt folgende Unterlagen mit ein:
Verzichtet ein Vertragsarzt/ -psychotherapeut auf seine Zulassung und beantragt diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut, so wird der Fünfjahreszeitraum für die Zeit der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unterbrochen. Dies gilt jedoch nur für zeitliche Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Jahren.
Wird die vertragsärztliche Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt, beginnt mit Aufnahme der neuen Tätigkeit auch ein neuer Fünfjahreszeitraum zu laufen.
Ein nahtloser Statuswechsel (unmittelbarer Wechsel von einer Zulassung in ein Anstellungsverhältnis oder umgekehrt) führt nicht zu einem neuen Fünfjahreszeitraum. Die bereits begonnene Fünfjahresfrist läuft weiter.
Der anstellende Vertragsarzt/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeut bzw. das anstellende MVZ müssen den Fortbildungsnachweis für den oder die bei einem Vertragsarzt/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeut bzw. einem MVZ angestellten Ärzte/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung führen. Dies ergibt sich aus der Stellung als weisungsbefugter Arbeitgeber mit der Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass der oder die angestellten Ärzte/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten die Fortbildungspflicht erfüllen können.
Die vertragsärztliche Fortbildungspflicht ist erfüllt, wenn innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte gesammelt werden. Dem Arzt steht es frei, wann er innerhalb des für ihn maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes die Punkte erwirbt. Die 250 Fortbildungspunkte müssen jedoch innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes erreicht werden.
Nein. Eine Gutschrift von vorab erworbenen Punkten für den anstehenden Fünfjahreszeitraum oder von überzähligen Punkten für den nachfolgenden Fünfjahreszeitraum ist nicht möglich. Nach dem Sinn und Zweck der sozialrechtlichen Fortbildungsverpflichtung soll gewährleistet werden, dass Vertragsärzte die Versicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse behandeln und deshalb die notwendigen Fortbildungspunkte innerhalb des jeweils aktuellen Fünfjahreszeitraums erwerben.
Primär sollten Fortbildungsbescheinigungen einer (Landes)Ärztekammer verwendet werden (zur gebührenfreien Anerkennung durch die KVB ohne inhaltliche Prüfung).
Die Einreichung anderer Fortbildungszertifikate oder Nachweise erfordert eine Überprüfung, ob diese den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene erstellt hat. Dafür wird von der KVB eine angemessene Gebühr vom einreichenden Arzt erhoben.
Als Vertragsarzt haben Sie die Möglichkeit auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) unter www.blaek.de in der Rubrik Fortbildung ein persönliches Fortbildungspunktekonto anzulegen, in dem sämtliche Fortbildungsmaßnahmen erfasst werden. Dieses Konto können Sie jederzeit im geschützten Mitgliederbereich „Meine BLÄK“ über Ihren persönlichen Online-Zugang einsehen. Sofern Sie dazu Ihr Einverständnis erteilen, übermittelt die BLÄK, sobald Sie 250 Fortbildungspunkte erreicht haben, über eine gesicherte datenschutzrechtskonforme Online-Verbindung eine Statusmitteilung über die erfüllte Fortbildungspflicht an die KVB. Ohne Ihr Einverständnis zur Online-Übermittlung obliegt es Ihnen selbst, das Fortbildungszertifikat in Ihrem Punktekonto auszudrucken und an die KVB zu senden.
Primär sollten Fortbildungsbescheinigungen einer (Landes)Psychotherapeutenkammer verwendet werden (zur gebührenfreien Anerkennung durch die KVB ohne inhaltliche Prüfung).
Die Einreichung anderer Fortbildungszertifikate oder Nachweise erfordert eine Überprüfung, ob diese den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene erstellt hat. Dafür wird von der KVB eine angemessene Gebühr vom einreichenden Psychotherapeuten erhoben.
Als Vertragspsychotherapeut reichen Sie Ihre Teilnahmebescheinigungen zur Anerkennung bei der Bayerischen Psychotherapeutenkammer (PTK Bayern) ein. Unter www.ptk.bayern.de können Sie Ihr individuelles Fortbildungskonto im Mitglieder-Login einsehen. In der Rubrik „Formulare“ finden Sie die die elektronisch ausfüllbare „Fobi-Jahresübersicht“, in der Sie auch die Bescheinigung für die KVB beantragen können.
Der Fortbildungsnachweis wird erbracht, indem Sie diese Bescheinigung selbst bei der KVB einreichen.
Sind alle Daten in der Bescheinigung der Kammer (bzw. alle Online von der BLÄK übermittelten Daten) zutreffend, wird von der KVB eine entsprechende Bestätigung an den Fortbildungsverpflichteten übermittelt. Aus dieser Bestätigung geht auch der individuell maßgebliche nächste Fünfjahreszeitraum hervor.
Erbringt der Vertragsarzt/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeut den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, kann er die Fortbildung noch binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen. In diesem Nachholzeitraum ist die KVB jedoch verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 % zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 %. Dies gilt auch für ermächtigte Ärzte/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten. Dabei bezieht sich die Honorarkürzung in Gemeinschaftspraxen, Praxen mit angestellten Ärzten/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten und MVZ nur auf das anteilig erwirtschaftete Honorar des fortbildungspflichtigen Arztes/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten, der den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht hat. Dies gilt auch bei im „Jobsharing“ zugelassenen oder angestellten Ärzten/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten. Die Honorarkürzung endet erst nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Wird der Fortbildungsnachweis auch nicht innerhalb des zweijährigen Nachholzeitraumes erbracht, soll die KV unverzüglich die Entziehung der Zulassung bei den Zulassungsausschüssen beantragen. Bei ermächtigten bzw. bei einem Vertragsarzt/ MVZ angestellten Ärzten soll entsprechend die Ermächtigung/ Anstellungsgenehmigung widerrufen werden. Nach der Rechtsprechung stellt die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht in aller Regel eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar. Ein Vertragsarzt, der über fünf Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, verweigert sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletzt seine vertragsärztlichen Pflichten.
Fortbildungspflichtige Ärzte/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten können die Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die in diesem Zeitraum nachgeholte Fortbildung zählt allein für den ersten Fünfjahreszeitraum und wird nicht auf den folgenden Fortbildungszeitraum angerechnet. Während dieses Nachholzeitraumes werden jedoch Honorarkürzungen vorgenommen, die in den ersten vier Quartalen, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, 10 % betragen, ab dem darauf folgenden Quartal 25 %. Die Honorarkürzungen enden erst nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis bei der KVB eingeht.
Beendet der Vertragsarzt/ -psychotherapeut seine vertragsärztliche Tätigkeit und nimmt diese zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt wieder auf wird der Fortbildungszeitraum nur für die Dauer der Nichttätigkeit unterbrochen. Dies gilt jedoch nur für zeitliche Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Jahren. Mit erneuter Aufnahme der Tätigkeit werden auch die Honorarkürzungen fortgesetzt bis der Nachweis für den folgenden Fünfjahreszeitraum erbracht wird.
Erst wenn die vertragsärztliche Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt wird, beginnt mit Aufnahme der neuen Tätigkeit ein neuer Fünfjahreszeitraum zu laufen.
Fortbildungszertifikate der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) bzw. Fortbildungsbescheinigungen der Bayerischen Psychotherapeutenkammer (PTK Bayern) in Papierform reichen Sie bitte per Post oder per E-Mail ein.
Adresse:
Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
Elsenheimerstr. 39
80687 München