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Meldung von Sprechstunden

Jeder Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung ist verpflichtet, an seinem Vertragsarztsitz sowie weiteren Tätigkeitsorten Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung festzusetzen und bekannt zu geben

Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) Mitte Mai 2019 hat der Gesetzgeber diese generelle Pflicht hinsichtlich der insoweit erforderlichen Mindestsprechstunden erweitert.

So sind künftig bei einer Vollzeit-Tätigkeit pro Woche mindestens 25 Stunden Sprechstundenzeit für Patienten verpflichtend vorgesehen. Mehr dazu siehe unter "Mindestsprechstunden".

Bestimmte Arztgruppen, die der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören, müssen zudem mindestens fünf offene Sprechstunden anbieten. Mehr dazu siehe unter "Offene Sprechstunden".

Hinweis für Anästhesisten und Belegärzte

Anästhesisten und Belegärzte waren bisher von der Verpflichtung, Mindestsprechstunden anzubieten, ausgenommen (§ 17 Abs. 1b BMV-Ä  in seiner bis 30.08.2019 geltenden Ausgestaltung).

Mit der zum 31.08.2019 in Kraft getretenen Neufassung des § 17 Abs. 1b BMV-Ä ist diese Privilegierung für Anästhesisten und Belegärzte entfallen.

Mindestsprechstunden

Als Sprechstunden gelten die Zeiten, in denen der Vertragsarzt für die Versorgung der Versicherten unmittelbar zur Verfügung steht. Hiervon sind sämtliche Tätigkeiten des Vertragsarztes umfasst, die er im Rahmen einer Behandlung eines Versicherten erbringt. Dazu zählen auch operative Tätigkeiten und Besuchszeiten.

Nach geltendem Recht sind auch Ärzte mit wenig oder keinem unmittelbaren Patientenbezug (z.B. Pathologen, Laborärzte) verpflichtet, ihre "Sprechstunden" bekannt zu geben und in ihrer Praxis für Anfragen (z. B. der überweisenden Ärzte) präsent zu sein.

Die Mindestsprechstunden sind an allen zugelassenen Tätigkeitsorten zu erbringen, zusammenzuzählen und müssen - unter Beachtung des Überwiegensgebots - mindestens 25 Stunden ergeben. Um den Aufwand für die Umsetzung der gesetzlichen Meldepflicht so gering wie möglich zu halten, greift die KVB standardmäßig auf die bereits von Mitgliedern in der Vergangenheit gemeldeten Sprechstunden im Arztregister zurück.

Die Öffnungszeiten für eine Praxis sind beim jeweiligen Arzt und Psychotherapeuten im Arztregister als Sprechstunden hinterlegt und werden zugleich in der KVB-Arztsuche veröffentlicht.

Hinweis: Nutzen SIe für die Meldung und Änderung der Sprechstunden am besten das KVB-Mitgliederportal "Meine KVB".

Offene Sprechstunden

Mit den "offenen Sprechstunden" hat der Gesetzgeber eine neue Art von Sprechstunden eingeführt, für die es noch keine Datengrundlage im Arztregister gibt. Die KVB fordert die entsprechenden Daten derzeit an.

Betroffen sind Fachärzte, die den Arztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören. Neu ist, dass diese ab dem 1. September 2019 neben der Verpflichtung zum Angebot der Mindestsprechstunden auch mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten müssen (bei vollem Versorgungsauftrag, sonst anteilig).

Offene Sprechstunden müssen folgende Fachärzte melden:

  • Augenärzte
  • Chirurgen
  • Gynäkologen
  • HNO-Ärzte
  • Hautärzte
  • Kinder- und Jugendpsychiater
  • Nervenärzte
  • Neurologen
  • Neurochirurgen
  • Orthopäden
  • Psychiater
  • Urologen

Ärzte dieser Fachgruppen müssen die Zeiten ihrer offenen Sprechstunden veröffentlichen und ihrer KV mitteilen. Nutzen Sie für die Meldung offener Sprechstunden das Mitgliederportal "Meine KVB".

Offene Sprechstunden werden auf die Mindestsprechstunden mit angerechnet. Sie können innerhalb der gemeldeten Mindestsprechstunden als auch außerhalb der Mindestsprechstunden liegen.

Hinweis: Offene Sprechstunden im Sinne des §17 Abs. 1a S.3 BMV-Ä sind keine Zeiten der belegärztlichen oder operativen Tätigkeit. Die Pflicht zum Angebot von offenen Sprechstunden im Umfang von mindestens fünf Stunden wöchentlich ist von den betroffenen Fachgruppen daher ungeachtet einer evtl. belegärztlichen oder ambulant-operativen Tätigkeit zu erfüllen.

Überprüfung der Sprechstunden

Über das Mitgliederportal "Meine KVB" (Zugang siehe rechts oben) kann jedes KVB-Mitglied Einsicht in sein Benutzerprofil nehmen und insbesondere die für ihn im Arztregister hinterlegten Daten überprüfen. Melden Sie sich bitte hierzu im Mitgliederportal an und öffnen Sie anschließend das Benutzerprofil. So erhalten Sie Zugriff auf die Sprechstunden.

Die Sprechstunden in der Arztsuche der KVB können auch mit den im Internet bereitgestellten Arztlisten der Arztsuche überprüft werden. Je Bezirksstelle werden dort tagesaktuelle alphabetisch geordnete Arztlisten veröffentlicht.

Veröffentlichung in KVB-Arztsuche

Die "Arzt-/Psychotherapeutensuche" der KVB wurde mit Inkrafttreten des TSVG so angepasst, dass jeder zugelassene und angestellte Arzt bzw. Psychotherapeut mit seinen Basisdaten und den gemeldeten Sprechstunden in der Arztsuche angezeigt wird. Sofern erweiterte Daten angezeigt werden, haben die jeweiligen Mitglieder dieser Anzeige explizit zugestimmt.

Daten für KVB-Arztsuche online pflegen

Hinweis: Für offene Sprechstunden (Einführungszeitpunkt 1. September 2019) führt die KVB aktuell entsprechende Datenerhebungen bei den Mitgliedern durch. Der Datenbestand wird nach der Überprüfung und Verarbeitung der Antworten in der Arztsuche veröffentlicht.

Änderungen von Sprechstunden

Mindestsprechstunden und offene Sprechstunden können über das Mitgliederporatl "Meine KVB" online gemeldet und gepflegt werden. Die online aktualisierten Daten stehen am Folgetag in der KVB-Arztsuche zur Verfügung.
Alternativ können Sprechstunden mit dem Sprechstunden-Meldeformular (siehe rechts oben) per Mail gemeldet werden: sprechzeiten@kvb.de