Qualitätsmanagement

Gesetzliche Vorgaben

Seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz von 2004 sind Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren und zugelassene Krankenhäuser verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und weiterzuentwickeln.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) bestimmt dafür Richtlinien mit verpflichtenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement. Am 16. November 2016 ist eine neue QM-Richtliniein Kraft getreten, nach der für Praxen und Krankenhäuser ab sofort einheitliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmangement gelten.

Die neue Richtlinie löst dazu die drei bisherigen QM-Richtlinien für den vertragsärztlichen, den vertragszahnärztlichen sowie den stationären Bereich ab. Gemäß der neuen QM-Richtlinie besteht aber auch weiterhin keine Pflicht zur Zertifizierung nach einem QM-System.

Die wichtigsten Punkte der neuen QM-Richtlinie

Grundsätzliches

Als Methodik sollen von der Einrichtungs-Leitung Qualitätsziele festgelegt werden, die sich an den in § 3 der Richtlinie genannten Grundelementen orientieren. Für die Zielerreichung nach dem PDCA-Zyklus dienen die in § 4 aufgeführten Methoden und Instrumente.

Die Grundelemente, Methoden und Instrumente, die bereits vorher Grundsätze für die praktische Ausgestaltung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements waren, sind erhalten geblieben. Die Patientensicherheit wurde als neues primäres Ziel von QM in den Vordergrund gerückt.

Grundelemente (§ 3)

Die Beschreibung der Grundelemente (§ 3) der neuen QM-Richtlinie ist kürzer:

  • Patientenorientierung einschließlich Patientensicherheit
  • Mitarbeiterorientierung einschließlich Mitarbeitersicherheit
  • Prozessorientierung
  • Kommunikation und Kooperation
  • Informationssicherheit und Datenschutz
  • Verantwortung und Führung

Methoden und Instrumente (§ 4)

Neu sind die regelmäßige Durchführung von Mitarbeiterbefragungen und die Anwendung von Checklisten bei operativen Eingriffe. Da die Voraussetzungen hierfür nicht bei jeder Einrichtung gegeben sind (z.B. Praxen ohne Mitarbeiter; Praxen, die nicht operieren), kann aufgrund besonderer Rahmenbedingungen auf die Anwendung einzelner Instrumente und Methoden verzichtet werden. Ausgenommen hiervon sind Mindeststandards des Risiko- und Fehlermanagements und der Fehlermeldesysteme.

Methoden und Instrumente im Einzelnen (§ 4):

  • Messen und Bewerten von Qualitätszielen
  • Erhebung des Ist-Zustandes und Selbstbewertung
  • Regelung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
  • Prozess- bzw. Ablaufbeschreibungen
  • Schnittstellenmanagement
  • Checklisten (Neu ist, dass jetzt bei operativen Eingriffen unter Beteiligung von zwei oder mehr Ärzten oder bei Eingriffen, die unter Sedierung erfolgen, OP-Checklisten eingesetzt werden müssen. Damit sollen Patienten-, Eingriffs-und Seitenverwechslungen sowie schwerwiegende Komplikationen vermieden werden.)
  • Teambesprechungen
  • Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen
  • Patientenbefragungen
  • Mitarbeiterbefragungen (Neben regelmäßigen Patientenbefragungen sollen künftig auch Mitarbeiter – möglichst anonym – befragt werden. So erhält die Praxisleitung Anregungen für Veränderungen und Verbesserungspotentiale.)
  • Beschwerdemanagement
  • Patienteninformation und -aufklärung
  • Risikomanagement
  • Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme

Anwendungsbereiche des QM (§ 4, Abs. 2)

Folgende sogenannte Anwendungsbereiche des QM sind festgelegt:

  • Notfallmanagement
  • Hygienemanagement
  • Arzneimitteltherapiesicherheit (neu)
  • Schmerzmanagement (neu)
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen (neu)

Sonstiges (Selbstbewertung, Stichproben, Zuständigkeit etc.)

Die Umsetzung und Weiterentwicklung des einrichtungsinternen QM soll im Sinne einer Selbstbewertung regelmäßig überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind für interne Zwecke zu dokumentieren (§ 5).

Die Stichprobenprüfungen von 2,5 Prozent finden nur noch alle zwei Jahre statt. Die nächste Prüfung erfolgt  Herbst 2021. Entsprechen die Ergebnisse nicht den Anforderungen der QM-Richtlinie, werden die Praxen/MVZ von der QM-Kommission der KVB beraten (§ 7 Übergangsregelungen, Punkt 2.).

Im spezifischen Teil II "Vertragsärztliche Versorgung" wird u.a. der Geltungsbereich konkretisiert. Alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten sowie MVZ sind verpflichtet, ein einrichtungsinternes QM umzusetzen und weiterzuentwickeln. Bei Kooperationsformen wie Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZs beziehen sich die QM-Anforderungen nicht auf den einzelnen Vertragsarzt, sondern auf die Einrichtung als solche.

Einrichtungen, in denen mehrere Vertragsärzte oder Vertragspsychotherapeuten tätig sind, sollen einen für das QM zuständigen Arzt oder Psychotherapeuten benennen. Zusätzlich wird empfohlen, einen Mitarbeiter mit der Koordination des QM zu beauftragen (QMB oder QMK).

Neu zugelassene bzw. neu ermächtigte Vertragsärzte und -psychotherapeuten haben drei Jahre Zeit, alle in der QM-RiLi aufgeführten Methoden und Instrumente in der Einrichtung umzusetzen und weiterzuentwickeln.