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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Sonographie
Bitte beachten Sie für eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Genehmigungsantrages:
Mit dem Online-Antrag erhalten Sie Ihre Genehmigung schnell und einfach. Nutzen Sie dafür das Formular im KVB-Mitgliederportal "Meine KVB" (Zugang siehe rechts).
Ihre Vorteile:
Hinweis: Alle Zeugnisse müssen den Kriterien nach § 14 Abs. 3 und 4 Ultraschallvereinbarung entsprechen.
Ausnahme Anwendungsbereich 9.1a
Mit der Einführung des Anwendungsbereiches 9.1a in der Ultraschallvereinbarung wurde der Änderung der Mutterschaftsrichtlinien Rechnung getragen. Demnach kann eine Schwangere zwischen zwei Untersuchungen wählen: Sonographie mit Biometrie ohne oder mit systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie.
Grundsätzliche Voraussetzung für den Erhalt der Genehmigung des Anwendungsbereiches 9.1a (Systematische Untersuchung der fetalen Morphologie) ist das Bestehen einer Online-Prüfung, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit Vertretern von Fachgesellschaften und Berufsverbänden entwickelt wurde.
Die Prüfung ist unter Online-Fortbildungen in Cura Campus®, der Fortbildungsplattform der KVB, aufrufbar. Der Zugang erfolgt für KVB-Mitglieder über das Mitgliederportal "Meine KVB" (siehe rechts). Der Zugang für Nichtmitglieder erfolgt über eine eigene Link-Box in der rechten Spalte. Durch Bestehen der Online-Prüfung wird der AB 9.1a beantragt.
Bitte kalkulieren Sie ein, dass die Erfüllung der einzelnen Bestandteile der fachlichen und apparativen Voraussetzungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Eine Genehmigung kann erst dann erteilt werden, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt worden sind.
Geräteneuanschaffungen melden Sie bitte wie bisher durch Einreichung einer vom Hersteller oder Gerätevertreiber ausgefüllten Gewährleistungserklärung an das Team Sonographie.
Apparateänderung und Gewährleistungserklärung
Die nachfolgenden Punkte informieren zu Inhalten und Detaillierungsgrad von Zeugnissen über die Erbringung von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung.
Die Ausstellung von Zeugnissen spielt im Bereich der Ultraschalldiagnostik im Zuge der Beantragung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ultraschalldiagnostischer Leistungen eine große Rolle. Aus dem Inkrafttreten der aktuellen Ultraschallvereinbarung (im Folgenden USV) zum 01.04.2009 resultierte eine Vielzahl von weiter gehenden Kriterien, die die entsprechenden Zeugnisse beinhalten müssen, damit diese anerkannt werden können.
Die Ultraschallvereinbarung gibt ausschließlich allgemeine Hinweise auf die Inhalte von Zeugnissen. Details zur Zeugniserstellung für die einzelnen Anwendungsbereiche finden sich in den relevanten Paragraphen der Ultraschallvereinbarung sowie in weiteren ergänzenden normativen Regelungen.
Für eine Anerkennung der Zeugnisse müssen die Inhalte der normativen Vorgabe erfüllt sein, die zum Zeitpunkt der Prüfung des Genehmigungsantrages gelten. Insofern kann in einigen Fällen die Nachreichung von ergänzenden Zeugnissen notwendig werden.
In der Ultraschallvereinbarung sind neben der Mindestdauer von Tätigkeiten auch die Fallzahlen aufgeführt, die unter Anleitung mindestens nachzuweisen sind. Darüber hinaus müssen die Zeugnisse nachfolgende Mindestinformationen beinhalten:
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Fallzahlen separat je angeleitetem Anwendungsbereich ausgewiesen werden. Näheres zu den Inhalten der Zeugnisse findet sich u.a. in § 14 Ultraschallvereinbarung.
Bei einem Nachweis der fachlichen Befähigung im Rahmen der Weiterbildungsordnung (§ 4 Ultraschallvereinbarung) sind ausreichende – in Anlage I Spalte 3 der Ultraschallvereinbarung aufgeführte – Fallzahlen von Untersuchungen zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nur von Ärzten unterzeichnet werden, die zum Zeitpunkt der Anleitung der Leistungen nach § 8 Buchst. b oder c Ultraschallvereinbarung als zur Weiterbildung qualifizierter Arzt anerkannt waren.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Fallzahlen nach den Weiterbildungsordnungen ggf. von den Fallzahlen, die nach den Inhalten der Ultraschallvereinbarung belegt werden müssen, abweichen können.
Bei einem Nachweis der fachlichen Befähigung im Rahmen einer ständigen Tätigkeit (§ 5 Ultraschallvereinbarung) sind neben der Dauer der jeweiligen Tätigkeit im beantragten Anwendungsbereich auch entsprechende Fallzahlen nach Anlage I Spalte 4 der Ultraschallvereinbarung bestätigen. Diese Bestätigung darf wiederum nur von Ärzten unterzeichnet werden, die zum Zeitpunkt der Anleitung der Leistungen nach § 8 Buchst. b oder c Ultraschallvereinbarung als zur Weiterbildung qualifizierter Arzt anerkannt waren.
Neben der Einreichung der entsprechenden Zeugnisse ist die Teilnahme an einem Kolloquium obligat.
Sofern die fachliche Befähigung über den erfolgreichen Besuch von Ultraschallkursen nach § 6 Ultraschallvereinbarung nachgewiesen wird, müssen sowohl Zeugnisse über die selbstständige Durchführung von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung nach Anlage I Spalte 4 der Ultraschallvereinbar als auch den Inhalten der Ultraschallvereinbarung entsprechende Zertifikate über den Besuch der Kurse vorgelegt werden. Details hierzu finden sich in § 6 der Ultraschallvereinbarung.
Auch hier ist neben der Einreichung der entsprechenden Zeugnisse die Teilnahme an einem Kolloquium notwendig.
Sollten eingereichte Zeugnisse nicht den nach der Ultraschallvereinbarung geforderten Mindestinformationsgehalt aufweisen oder anderen Formalkriterien nicht entsprechen, bitten wir die Ärzte unter Nennung des Mangels um Nachbesserung der Unterlagen. Darüber hinaus besteht bei Uneindeutigkeiten oder Zweifeln die Möglichkeit, die Unterlagen der Vorstandskommission Sonographie zur Entscheidung vorzulegen. Diese Vorlage ist für den einreichenden Arzt jedoch gebührenpflichtig. Vor einer Vorlage wird der jeweilige Arzt gefragt, ob er eine Vorlage bei der Kommission wünscht.
Da jegliche Art der Nachforderungen den im Bereich der Sonographie ohnehin schon komplexen Genehmigungsprozess verzögern, bitten wir alle Beteiligten, sich an den normativen Vorgaben der Ultraschallvereinbarung zu orientieren und die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend den Vorgaben in den Zeugnissen aufzuführen.
Die Erbringung und Abrechnung sonographischer Leistungen unterliegt den in der jeweils aktuellen Fassung des EBM festgehaltenen Restriktionen. Dabei gibt in der Regel diejenige Fassung des EBM den Ausschlag, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Geltung hat.
Die nachfolgenden Informationen ersetzen nicht den Wortlaut bzw. die Beschäftigung mit dem Originalwortlaut des EBM, sondern sollen erste Hinweise für spezielle Sachverhalte geben.
Sonographiegenehmigungen für die Abrechung von Komplexleistungen