Kooperation

Anstellung eines Arztes

Der Vertragsarzt kann nach Maßgabe des Paragraph 95 Absatz 9 SGB V i.V.m. Paragraph 32b Ärzte-ZV mit Genehmigung des Zulassungsausschusses andere Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen. Auch fachfremde Anstellungen sind möglich. Soweit für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, kann der Vertragsarzt die Ärzte unter Berücksichtigung der noch bestehenden freien Zulassungsmöglichkeiten anstellen. Dasselbe gilt auch für Vertragspsychotherapeuten mit der Besonderheit, dass die Anstellung von Ärzten durch Psychotherapeuten nicht zulässig ist.

Anzahl angestellter Ärzte

Paragraph 14a Absatz 1 Bundesmantelvertrag–Ärzte erlaubt regelmäßig:

  • bei voll zugelassenen Vertragsärzten die Anstellung von bis zu drei vollzeitbeschäftigten bzw. entsprechend mehr teilzeitbeschäftigten Ärzten.
    bei hälftig zugelassenen Vertragsärzten die Anstellung von einem vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbeschäftigte Ärzten.
  • bei Vertragsärzten, welche überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, die Anstellung von bis zu vier vollzeitbeschäftigte Ärzten. 

Kann der Vertragarzt im Einzelfall dem Zulassungsausschuss nachweisen, dass er ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die die persönliche Leitung der Praxis zu gewährleisten, können darüber hinaus weitere Ärzte beschäftigt werden.

Möglichkeiten zur Anstellung bei Zulassungsbeschränkungen

Bestehen keine freien Zulassungsmöglichkeiten, kann eine Anstellung nur erfolgen:

  • wenn ein im Planungsbereich bereits zugelassener Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet, um bei dem Vertragsarzt angestellt zu werden
  • wenn sich der Vertragsarzt um einen zur Nachbesetzung ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewirbt, um diesen mit einem Angestellten in seiner Praxis fortzuführen
  • im Wege des Jobsharings, wobei in diesem Fall nur eine fachidentische Anstellung möglich ist und der Vertragsarzt sich zur Einhaltung einer Leistungsobergrenze verpflichtet. Diese Angestellten werden in der Bedarfsplanung nicht angerechnet.

Darüber hinaus können nach Paragraph 95 Absatz 9a SGB V Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder deren wissenschaftliche Mitarbeiter, die in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen angestellt werden. Diese Angestellten werden in der Bedarfsplanung nicht angerechnet.