Kooperation

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Alle zugelassenen Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung, also Vertragsärzte, -psychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren, können sich in Berufsausübungsgemeinschaften zusammenschließen. Gegenstand des Zusammenschlusses ist die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Wird eine Berufsausübungsgemeinschaft ausschließlich unter Vertragsärzten gegründet, spricht man wie herkömmlich von einer Gemeinschaftspraxis.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann "fachgleich", "fachübergreifend",  "örtlich", "überörtlich" und/oder bezogen auf einzelne Leistungen als Teil-Berufsausübungsgemeinschaft gegründet werden. Sie erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid, die Partner haften gemeinsam. Eine Berufsausübungsgemeinschaft als solche kann zudem mit Genehmigung des Zulassungsausschusses einen Arzt oder Psychotherapeuten anstellen.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

Die "überörtliche" Berufsausübungsgemeinschaft

Im Unterschied zur "örtlichen" Berufsausübungsgemeinschaft, die an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz tätig wird, besteht eine "überörtliche" Berufsausübungsgemeinschaft aus unterschiedlichen Vertragsarztsitzen. Dabei bleibt jeder Partner an seinem ursprünglichen Vertragsarztsitz zugelassen.

Die Berufsausübungsgemeinschafts-Partner können – ohne besondere Genehmigung – wechselseitig an den Vertragsarztsitzen der anderen Partner der Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden. Dabei muss der Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz den Umfang aller vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes insgesamt überwiegen.

Die Berufsausübungsgemeinschafts-Partner bestimmen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen der Vertragsarztsitze als (Haupt-) Betriebsstätte, die anderen Vertragsarztsitze werden zu Nebenbetriebsstätten der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft kann auch KV-Bereich-überschreitend gegründet werden.

Die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft

Eine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft ist eine auf einzelne Leistungen bezogene Berufsausübungsgemeinschaft, z. B. zur fachübergreifenden gemeinschaftlichen Betreuung eines bestimmten Patientenklientels. Sie kann "örtlich" oder "überörtlich" sein.

Dokumente

Genehmigungsantrag BAG/Teil-BAG (KVB-Formularserver)