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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Kooperation
Alle zugelassenen Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung, also Vertragsärzte, -psychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren, können sich in Berufsausübungsgemeinschaften zusammenschließen. Gegenstand des Zusammenschlusses ist die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Wird eine Berufsausübungsgemeinschaft ausschließlich unter Vertragsärzten gegründet, spricht man wie herkömmlich von einer Gemeinschaftspraxis.
Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann "fachgleich", "fachübergreifend", "örtlich", "überörtlich" und/oder bezogen auf einzelne Leistungen als Teil-Berufsausübungsgemeinschaft gegründet werden. Sie erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid, die Partner haften gemeinsam. Eine Berufsausübungsgemeinschaft als solche kann zudem mit Genehmigung des Zulassungsausschusses einen Arzt oder Psychotherapeuten anstellen.
Eine Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
Im Unterschied zur "örtlichen" Berufsausübungsgemeinschaft, die an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz tätig wird, besteht eine "überörtliche" Berufsausübungsgemeinschaft aus unterschiedlichen Vertragsarztsitzen. Dabei bleibt jeder Partner an seinem ursprünglichen Vertragsarztsitz zugelassen.
Die Berufsausübungsgemeinschafts-Partner können – ohne besondere Genehmigung – wechselseitig an den Vertragsarztsitzen der anderen Partner der Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden. Dabei muss der Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz den Umfang aller vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes insgesamt überwiegen.
Die Berufsausübungsgemeinschafts-Partner bestimmen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen der Vertragsarztsitze als (Haupt-) Betriebsstätte, die anderen Vertragsarztsitze werden zu Nebenbetriebsstätten der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft kann auch KV-Bereich-überschreitend gegründet werden.
Eine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft ist eine auf einzelne Leistungen bezogene Berufsausübungsgemeinschaft, z. B. zur fachübergreifenden gemeinschaftlichen Betreuung eines bestimmten Patientenklientels. Sie kann "örtlich" oder "überörtlich" sein.
Genehmigungsantrag BAG/Teil-BAG (KVB-Formularserver)