Kooperation

Job-Sharing

Auch in für neue Zulassungen/Anstellungen gesperrten Planungsbereichen gibt es für Ärzte und Psychotherapeuten eine Möglichkeit, vertragsärztlich tätig zu werden, das Job-Sharing. Job-Sharing bedeutet, dass ein bereits zugelassener Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut seinen Versorgungsauftrag mit einem zusätzlich tätig werdenden Arzt bzw. Psychotherapeuten teilt und sich gemeinsam mit diesem dazu verpflichtet, nicht mehr Leistungen zu erbringen als der bisherige Vertragsarzt/-psychotherapeut in den vorangegangenen vier Quartalen.

War der bisherige Vertragsarzt/-psychotherapeut weniger als vier Quartale tätig oder hat er in den vorangegangenen vier Quartalen unterdurchschnittlich abgerechnet, wird die Obergrenze auf den Fachgruppendurchschnitt angehoben. Für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang wird die Obergrenze auf den Fachgruppendurchschnitt  plus 25 Prozent angehoben. Bei der Bedarfsplanung wird dieser zusätzliche Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitgezählt.

Dabei ist Job-Sharing jeweils nur unter Ärzten der gleichen Fachrichtung bzw. nur unter Psychologischen Psychotherapeuten, unter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder unter Angehörigen der beiden Berufsgruppen gemeinsam zulässig (jeweils unabhängig vom Therapieverfahren).