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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
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Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
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Heilmittelverordnung
Diverse Verträge, Vereinbarungen, Richtlinien und Empfehlungen sind maßgeblich für die Verordnung von Heilmitteln.
Die Heilmittel-Richtlinie einschließlich des Heilmittel-Katalogs wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen immer wieder überarbeitet.
Über die Änderungen zum langfristigen Heilmittelbedarf hinaus, erfolgen weitere Neuerungen/Ergänzungen der Richtlinie, nötige Klarstellungen und Korrekturen (z. B. Behandlungsbeginn, Kompressionsbandagierung im Anschluss an die MLD, KG-Muko, Ernährungstherapie) erfolgen.
Die Kostenverantwortung und damit das Risiko bei Missachtung der Heilmittel-Richtlinie einen Prüfantrag der Krankenkassen zu erhalten, liegt ausschließlich beim verordnenden Vertragsarzt. Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Verordnung erfordern die ständige Berücksichtigung und Anwendung der Richtlinie.
Die "Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs" wurde zum 1. Januar 2017 abgelöst. Die Praxisbesonderheiten (bisher Anlage 1) werden als Anhang der bundesweiten Rahmenvorgaben für Wirtschaftlichkeitsprüfungen unter der Bezeichnung "Besondere Verordnungsbedarfe" fortgeführt.
Die Rahmenvorgaben Heilmittel sind jedes Jahr von der KBV und dem GKV-Spitzenverband zu vereinbaren. Sie sind die Grundlage für Heilmittelvereinbarungen auf der Landesebene. In diesen wird das regionale Ausgabenvolumen für das jeweilige Jahr festgelegt.
Die weiteren Rahmenbedingungen und die Vergütungen werden vertraglich zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Verbänden der Heilmittelerbringer auf Bundesebene in den Verträgen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V und § 125a SGB V geregelt. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die getroffenen Vereinbarungen auf seiner Internetseite unter dem jeweiligen Heilmittelbereich.
Seit 1. Juli 2019 werden Heilmittel, die für gesetzlich Krankenversicherte erbracht werden, mit bundeseinheitlichen Preisen vergütet. Dies schreibt das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor.
Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V (Rahmenverträge, Vergütungsvereinbarungen) gelten bis auf Weiteres mit der Maßgabe fort, dass für die vereinbarten Leistungen die neuen Preise gelten.