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Heilmittelverordnung

Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie entfalten ihre Wirkung auf phoniatrischen und neurophysiologischen Grundlagen und dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit, die Stimmgebung, das Sprechen, die Sprache und den Schluckakt bei krankheitsbedingten Störungen wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlechterung zu vermeiden.

Grundsätzlich kann sowohl der Hausarzt als auch der Facharzt (z. B. HNO, Neurologe, Pneumologe) Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie verordnen. Da eine störungsbildabhängige Diagnostik, z. B. Tonaudiogramm durchzuführen ist, wird die erste Verordnung überwiegend von einem Facharzt ausgestellt. Hausärzte können jedoch auf zeitnah erhobene Fremdbefunde zurückgreifen. Weitere Verordnungen durch Hausärzte sind möglich, sofern eine aktuelle Befunderhebung möglich ist bzw. vorliegt.

Heilmittel-Richtlinie: telemedizinische Leistung möglich

Ausstellen einer Verordnung

"Ausfüllhilfe"

Die Vordrucke sind vom Vertragsarzt mit dem Arztstempel zu versehen und persönlich zu unterzeichnen, eingescannte Unterschriften sind unzulässig.

Ausfüllhilfen "Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie"