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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Honorar
Das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat für bestimmte Konstellationen bei der Erbringung ambulanter ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen eine extrabudgetäre Vergütung und EBM-Zuschläge eingeführt.
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) hat der Gesetzgeber eine dieser Konstellationen, die Neupatientenregelung, zum 31.12.2022 abgeschafft. Damit verbleiben ab dem 1. Januar 2023 noch folgende TSVG-Konstellationen:
Ab dem 1. Januar 2023 wurden die Zuschläge für die Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) erhöht. Gleichzeitig wurden die für die Terminvermittlung vorgegebenen Zeitfenster angepasst. Fachärzte und Psychotherapeuten können Zuschläge nun auch abrechnen, wenn ein Termin nicht durch die TSS, sondern durch einen Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt vermittelt wurde.
Eine Zusammenfassung der Änderungen finden Sie hier:
Honorar TSVG: Abrechnungsrelevante Änderungen ab 1. Januar 2023
Die einzelnen Abrechnungsvoraussetzungen, um eine extrabudgetäre Vergütung zu erhalten bzw. Zuschläge abrechnen zu können, finden Sie in unserer Broschüre. Sie enthält zudem Hinweise zur Nutzung des elektronischen Terminservice (eTS) und der Terminservicestelle (TSS).
TSS-Terminfall – Hausärzte und Kinder- und Jugendärzte
mit Buchstabenkennzeichnungen nach Fachgruppen des EBM:
Übersicht Zuschläge für Hausärzte und Kinder- und Jugendärzte
Notwendige Abrechnungskennzeichnungen für Hausärzte und Kinder- und Jugendärzte
Notwendige Abrechnungskennzeichnungen für Fachärzte und Psychotherapeuten
Mit der Streichung der Neupatientenregelung entfällt auch die Kennzeichnungspflicht der Neupatienten ab 1. Januar 2023. Grundsätzlich hatten wir die Kennzeichnung der Neupatienten in der Abrechnung für Sie übernommen, in Einzelfällen war jedoch noch eine Kennzeichnung mit der GOP 99873E durch die Praxis erforderlich.
Die extrabudgetäre Vergütung für Neupatienten entfällt zum 1. Januar 2023. Damit wird diese Patientengruppe auch im Rahmen der FZZB wieder relevant, d.h. ein neuer Patient löst grundsätzlich einen RLV-Fall aus, wenn dieser nicht ein anderer TSVG-Fall ist (z.B. im Rahmen der offenen Sprechstunde). Selbstverständlich wird in der Berechnung auch die Vorjahresfallzahl inklusive der Neupatienten berücksichtigt.