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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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Alternative Versorgungsformen
Für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen hat der G-BA ein neues Versorgungsprogramm auf den Weg gebracht. Ziel ist eine berufsgruppen- und sektorenübergreifende Versorgung, die eine aufeinander abgestimmte und vernetzte wohnortnahe Betreuung gewährleisten soll.
Grundlage ist die "KSVPsych-Richtlinie", die vorsieht, dass sich Ärzte und Psychotherapeuten zu regionalen Netzverbünden zusammenschließen. Diese Netzverbünde kooperieren eng mit Kliniken und qualifizierten Gesundheitsberufen wie beispielsweise Ergo- oder Soziotherapeuten oder Leistungserbringern der häuslichen psychiatrischen Krankenpflege.
Vergütung der Leistungen der KSVPsych-RL zum 01.10.22 beschlossen
Der Netzverbund im Sinne der KSVPsych-Richtlinie, ist ein vertraglicher Zusammenschluss von Ärzten und Psychotherapeuten, die die psychiatrische Komplexversorgung auf regionaler Ebene organisieren.
Folgende Fachgruppen können sich zu einem Netzverbund zusammenschließen:
Ein Netzverbund besteht aus mindestens zehn Mitgliedern. Davon jeweils mindestens vier Personen aus den Fachgruppen 1. und 2.
Jeder Netzverbund schließt zudem Kooperationsverträge mit folgenden Leistungserbringern:
Wenn der Netzverbund Patienten mit psychischen Erkrankungen durch psychotrope Substanzen behandelt, so muss eines der kooperierenden Krankenhäuser über eine entsprechende Abteilung zur Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker Erwachsener verfügen.
Neben den oben genannten Kooperationspartnern soll der Netzverbund weitere Kooperationen, die für die Behandlung der Patienten notwendig und sinnvoll sind, eingehen. Hierunter fallen beispielsweise Sozialpsychiatrische Dienste, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, Psychosoziale Beratungsstellen, Suchtberatungsstellen und Selbsthilfegruppen.
Zentraler Ansprechpartner für die Patienten ist der Bezugsarzt oder Bezugstherapeut im Netzverbund. Der Bezugsarzt ist verantwortlich für die Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtbehandlungsplans, in Abstimmung mit dem Patienten und in Zusammenarbeit mit der nichtärztlichen koordinierenden Fachkraft.
Die folgenden Fachgruppen können die Funktion des Bezugsarztes bzw. Bezugstherapeuten ausüben:
Hinweis: Der Bezugsarzt bzw. Bezugstherapeut muss über einen vollen Versorgungsumfang verfügen.
Der Bezugsarzt bzw. Bezugstherapeut delegiert bestimmte Aufgaben an eine nichtärztliche koordinierende Fachkraft. Hierzu gehören z. B. folgende Aufgaben:
Die Aufgaben der nichtärztlichen koordinierenden Person kann von folgenden Berufsgruppen durchgeführt werden:
Oder einer der folgenden Berufsgruppen, sofern eine fachspezifische Zusatzqualifikation oder eine mind. Zweijährige Berufserfahrung in der Versorgung von Patienten mit psychischen Erkrankungen vorliegt:
Die KSVPsych-Richtlinie richtet sich an Erwachsene mit einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
Für die Versorgung in der KSVPsych-Richtlinie ist eine Überweisung oder Empfehlung notwendig. Diese kann durch Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, sozialpsychiatrische Dienste, ermächtigte Einrichtungen, Krankenhäuser oder Reha-Einrichtungen erfolgen.
Nach der Überweisung erfolgt die Eingangssprechstunde durch ein Mitglied des Netzverbundes. Diese soll in der Regel innerhalb von sieben Werktagen erfolgen. Liegen die Voraussetzungen der KSVPsych-Richtlinie vor, so erfolgt im nächsten Schritt nach weiteren sieben Werktagen die Differenzialdiagnostische Abklärung.
Die Differenzialdiagnostische Abklärung, welche ebenfalls durch ein Mitglied des Netzverbundes durchgeführt wird, ist eine psychische, somatische und soziale, soweit erforderlich interdisziplinär abzustimmende ärztliche Diagnostik und Indikationsstellung. Auf deren Grundlage wird zumindest ein vorläufiger Gesamtbehandlungsplan erstellt.
Die Erstellung des Gesamtbehandlungsplans erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten durch den Bezugsarzt oder Bezugstherapeuten. Inhalte des Behandlungsplans sind z. B. die Therapieziele, sowie insbesondere Angaben zum Bedarf an ärztlichen, pharmakologischen und psychotherapeutischen Maßnahmen sowie den Bedarf an Heilmitteln, Soziotherapie und psychiatrischer häuslicher Krankenpflege. Ein Kriseninterventionsplan ist ebenfalls Teil des Gesamtbehandlungsplans.
Hinweis: Der Beginn der Versorgung in einem Netzverbund muss durch den Bezugsarzt oder -therapeuten der Krankenkasse des Patienten mitgeteilt werden.