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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
IT IN DER PRAXIS
Gerade bei langen Anfahrtswegen oder nach Operationen können telemedizinische Leistungen eine sinnvolle Hilfe sein, so wie die Videosprechstunde, die seit dem 1. April 2017 durchgeführt und abgerechnet werden kann. Ärzte können ihren Patienten dabei mittels Videodienst die weitere Therapie erläutern oder den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten. So müssen Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.
Die Videosprechstunde wurde zum 1. April 2019 für alle Indikationen geöffnet. Um die Möglichkeiten der Videosprechstunde auszuweiten, wurde der EBM entsprechend angepasst. Die Einschränkung auf bestimmte Indikationen wurde aufgehoben. Neu ist, dass jetzt auch Psychotherapeuten die Videosprechstunde abrechnen können.
Seit 1. Oktober 2019 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Ärzten und Psychotherapeuten, die Videosprechstunden durchführen, eine Anschubfinanzierung. Diese kann bis zu 500 Euro pro Praxis und Quartal betragen. Die Fördermöglichkeit gilt für zwei Jahre. Details siehe rechts unter "BA-Beschluss".
Zudem wird die Videosprechstunde seit dem 1. Oktober 2019 über die fachgruppenspezifischen Versicherten- und Grundpauschalen (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220, 12225) und die strahlentherapeutische Konsiliarpauschale GOP 25214 vergütet, statt wie bisher über die GOP 01439.
Bei einem ausschließlichen Kontakt per Video im Behandlungsfall werden die Pauschale und die ggf. sich darauf beziehenden Zuschläge gekürzt. Detaillierte Informationen zur Vergütung der Videosprechstunde siehe rechts unter "Praxisnachrichten".
Ärzte, die Videosprechstunden ausführen und abrechnen wollen, müssen eine entsprechende Genehmigung (Formular siehe rechts) beantragen.
Vereinfachtes Anzeigeverfahren zur temporären Nutzung
Aufgrund der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist kurzfristig mit deutlich mehr Arzt-Patientenkontakten zu rechnen. Um das Infektionsrisiko für Nicht-Infizierte möglichst gering zu halten, ist die Nutzung von Videosprechstunden eine besonders geeignete Maßnahme.
Um Ihnen die Abwicklung von Patientenkontakten online über die Videosprechstunde kurzfristig zu ermöglichen, werden wir ab sofort das bisherige Genehmigungsverfahren auf ein vereinfachtes Anzeigeverfahren für die Durchführung der Videosprechstunde umstellen.
Bitte verwenden Sie für die Anzeige das angepasste Formular (siehe rechts) und senden uns dieses bitte unbedingt an die auf der ersten Seite des Formulars angegebene Faxnummer 089 57093- 639 61.
Keine 20-Prozent-Obergrenze für die Abrechnung bis einschließlich 1. Quartal 2021
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich kurzfristig darauf geeinigt, die bestehenden Begrenzungsregelungen zur Anzahl von ausschließlichen Video-Behandlungsfällen auf 20 Prozent aller Behandlungsfälle des Arztes/Psychotherapeuten sowie zur Anzahl der im Rahmen von Videosprechstunden abgerechneten Gebührenordnungspositionen auf 20 Prozent aller berechneten Gebührenordnungspositionen je Vertragsarzt/Psychotherapeut und Quartal (4.3.1 Abs. 5 Nr. 6 und Abs. 6 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM) auszusetzen.
Damit besteht nun die Möglichkeit, mehr Patientenkontakte über die Videosprechstunde abzuwickeln.
Insbesondere in Akutfällen und gerade in Zeiten, die die psychische Belastbarkeit zunehmend herausfordern, ist eine therapeutische Konstante am Ort der Praxis wichtig.
Die Durchführung von Gruppentherapien ist weiterhin zulässig, da es sich hierbei um medizinisch notwendige Maßnahmen handelt.
Ob eine Durchführung weiterhin zumutbar ist, müssen Therapeuten im Rahmen ihrer Verantwortung abwägen. Sie sollten kritisch prüfen, ob dies unter Beachtung des Infektionsschutzes möglich ist oder gegebenenfalls ein verstärktes Angebot von Einzelkontakten über einen begrenzten Zeitraum sinnvoller ist.
Die Durchführung von Psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen wird für einen begrenzten Zeitraum auch im Rahmen der Videosprechstunde ermöglicht. Dies erlaubt es, diagnostische Einschätzungen und eine Einleitung von Psychotherapie auch per Video vorzunehmen.
Eine Psychotherapie kann somit auch ohne physischen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und Therapeutin oder Therapeut beginnen. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben.
Die apparative Ausstattung muss folgende Komponenten umfassen:
Es muss mindestens eine Bandbreite von 2.000 kbit/s im Download zur Verfügung stehen.
Folgende Anforderungen, die gegenüber der KVB nachzuweisen bzw. zu bestätigen sind, muss der Videodienstanbieter erfüllen:
Hinweis: Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen kann die KVB keine Auskünfte erteilen über mögliche Videodienstanbieter. Jedoch hat die KBV eine Liste der ihr bisher bekannten zertifizierten Videodienstanbieter veröffentlicht. Mehr Infos dazu unter "KBV-Informationen" (siehe rechts oben) .
Anforderungen, Abrechnung, Zertifizierte Videodienstanbieter etc.
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