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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Praxisführung
Der vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht erstellte Selbst-Check gibt einen Überblick über Praxismaßnahmen zur Cybersicherheit für medizinische Einrichtungen.
Mit den im Check genannten Maßnahmen kann jede Praxis für sich die Verfügbarkeit sensibler Daten ermittelt und ggf. Handlungsbedarf identifizieren.
Best-Practice-Prüfkriterien (Art. 32 DSGVO)
Cybersicherheit für bayerische Unternehmen und Behörden - An wen wende ich mich?
Seit 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union. Die KVB informiert Ärzte und Psychotherapeuten darüber gezielt in den Fachseminaren zum Thema Datenschutz.
Wer nicht an einem Datenschutz-Seminar teilnehmen kann, der kann gerne die wesentlichen Informationen aus folgender "FAQ"-Zusammenstellung entnehmen:
Fragen und Antworten zur DS-GVO und Datenschutz in der Arztpraxis (FAQ-Infoblatt)
Darüber hinaus informiert auch die KBV umfassend über die EU-Datenschutz-Grundverordnung und stellt auf ihrer Website u.a. eine Checkliste, Ausfüllanleitung sowie Praxis- und Patienteninformationen zur Verfügung.
Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO muss ein Verantwortlicher (eine Praxis) nachweisen können, dass sie bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO eingehalten werden. Die DSGVO bezeichnet diesen Nachweis, der schriftlich oder elektronisch vorliegen muss, als Rechenschaftspflicht.
Die betroffene Person, also der Patient, hat das Recht zu erfahren, ob der Arzt sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Der Begriff der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen und umfasst u. a. das Erheben, Erfassen, Speichern, Verändern, Verwenden, Übermitteln, Bereitstellen und Löschen von personenbezogenen Daten.
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so besteht ein Recht des Patienten auf Auskunft gegenüber dem behandelnden Arzt über diese Daten und der spezifischen Umstände ihrer Verarbeitung.
Dies umfasst eine Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Empfänger der Daten, die Dauer der Datenspeicherung, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchs gegen diese Verarbeitung, das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie über die Herkunft der Daten.
Mustertext zur Beantwortung des Auskunftsanspruchs (Text bitte herauskopieren)
Die ab 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie auch das ab diesem Zeitpunkt geltende neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) enthalten keine ausdrückliche Regelung zur Verpflichtung von Mitarbeitern auf das Datengeheimnis. Jedoch trifft den Verantwortlichen (die Praxisleitung) die Pflicht den Mitarbeitern "Weisungen" zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen. Letztendlich empfiehlt das Landesamt für Datenschutzaufsicht deshalb, die Mitarbeiter nachweisbar über ihre Pflichten nach der DSGVO zu unterrichten.
Empfehlungen des Landesamtes für Datenschutzaufsicht
Hinweis: Einen auf die Belange einer Arztpraxis angepassten Verpflichtungstext finden Sie rechts oben unter "Formulare".
Der/Die Verantwortliche(n) einer Arztpraxis (Praxisleitung) muss/müssen jedenfalls dann einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen/ -beziehbaren Daten beschäftigt sind (Art. 38 BDSG neu). Die aktuelle Definition des LDA zum Begriff "ständig" entnehmen Sie bitte dem FAQ-Infoblatt.
Wie bisher ist es der Praxis freigestellt, eine/einen Praxismitarbeiter/-in oder eine externe Person zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Eine schriftliche Bestellung ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben, jedoch auch weiterhin zu empfehlen. Ein entsprechendes Muster finden Sie rechts oben unter "Formulare".
Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben am 26. April 2018 beschlossen, dass
siehe Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK)
Weitere Hinweise (der DSK-Beschluss ist dort noch nicht berücksichtigt):
Meldepflicht:
Sofern ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, ist dieser der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Bayer. Landesamt für Datenschutzaufsicht, www.lda.bayern.de) zu melden. Das LDA wird hierfür auf seiner Homepage (unter Online-Services) ein Online-Meldeformular zur Verfügung stellen.
Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA - Präsentation):