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Strukturreform Psychotherapie - Infos für Psychotherapeuten

Die ambulante psychotherapeutische Versorgung wurde zum 1. April 2017 einer Strukturreform unterzogen, die den Patienten zeitnah einen niederschwelligen Zugang ermöglicht und das Versorgungsangebot insgesamt flexibler gestaltet.

Zu diesem Zweck wurden in der Psychotherapie-Richtlinie neue Behandlungsmöglichkeiten eingeführt, so die Psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung, die Rezidivprophylaxe sowie Maßnahmen für die verbesserte telefonische Erreichbarkeit vorgesehen. In der neu gefassten Psychotherapie-Vereinbarung wurden das Antrags-, Genehmigungs- und Gutachterverfahren neu geregelt und neue Formulare entwickelt.

Strukturreform Psychotherapie: Neufassung der Psychotherapie-Richtlinie und -Vereinbarung

Strukturreform Psychotherapie/Telefonische Erreichbarkeit

Regelung zur Durchführung von Psychotherapeutischer Akutbehandlung

Mit dem Änderungsbeschluss zur Psychotherapie-Vereinbarung zum 15. April 2019 wurde auch die Psychotherapeutische Akutbehandlung detaillierter geregelt, § 14 Absatz 4 Psychotherapie-Vereinbarung.

Künftig ist die Psychotherapeutische Akutbehandlung parallel zu einer Richtlinientherapie ausgeschlossen.

Auch innerhalb von sechs Monaten nach einer Richtlinientherapie ist die Durchführung einer Psychotherapeutischen Akutbehandlung grundsätzlich nicht vorgesehen, wobei Ausnahmen möglich bleiben. Eine Ausnahme kann beispielsweise vorliegen, wenn sich wesentliche Änderungen in den Krankheitsumständen des Patienten ergeben haben.

Erstgespräche und Akutbehandlung werden nachträglich höher bewertet

Laut KBV hat der Bewertungsausschuss aktuell beschlossen, dass Erstgespräche (sogenannte psychotherapeutische Sprechstunden) und Akutbehandlung nachträglich höher bewertet werden.

Vergütungssystematik seit 1. Juli 2017

Nach einem Beschluss des Bewertungsausschusses wurde die Vergütungssystematik der Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM in der Kurz- und Langzeittherapie zum 1. Juli 2017 angepasst; ebenso die Systematik der Gruppenleistungen verändert. Im Zuge dessen wurde nunmehr auch die Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Anlage 1 BMV-Ä) erneut überarbeitet.

Die Struktur des EBM seit dem 1. Juli 2017 sieht für jede Teilnehmerzahl in der Gruppentherapie separate GOP vor (zuvor: kleine und große Gruppen). Da sich die Therapeuten bei Antragstellung nicht schon auf eine Gruppengröße festlegen müssen, werden seit dem 1. Juli 2017 bei der Beantragung im Formblatt PTV 2 nur die ersten vier Stellen der GOP eingetragen, die fünfte Stelle wird mit einem „X“ ersetzt.

Für die Beantragung im Formblatt PTV 2 ist daher entweder die 3550X, 3551X, 3552X, 3553X, 3554X oder 3555X anzugeben, wenn Therapieeinheiten für Gruppentherapie im Rahmen einer Gruppen- oder Kombinationsbehandlung beantragt werden (z. B. 3554X bei einer verhaltenstherapeutischen Kurzzeitgruppentherapie).

GOP-Übersicht

Auswirkung auf die Obergrenzen bei Job-Sharing-Praxen

Eine Antragstellung auf Erhöhung der Job-Sharing Obergrenzen wegen EBM-Änderungen ab 1. April .2017 bzw. zum 1. Juli 2017 ist möglich, wenn Änderungen des EBM, der Bedarfsplanungs-Richtlinie oder vertragliche Vereinbarungen, die für die Arztgruppe maßgeblich sind, spürbare Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage haben, sofern sich diese bei der individuell betroffenen Job-Sharing-Praxis stärker auswirken als beim Durchschnitt der Fachgruppe.


Die Zulässigkeit des Antrages ist abhängig von:

  1. Widerspruch: Gegen den Honorarbescheid, in dem die Kürzung ausgewiesen wurde, ist fristgerecht Widerspruch zu erheben.
  2. Unverzügliche Antragsstellung: Der schriftliche Antrag auf Änderung der Job-Sharing Obergrenze ist unverzüglich beim zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen.
  3. Substantiierte Begründung des Antrages: Der Antrag auf (rückwirkende) Erhöhung der Job-Sharing Obergrenze ist ausreichend zu begründen.

Mehr Informationen:

Job-Sharing - Berechnungsverfahren und Anpassung der Obergrenzen (wird derzeit aktualisiert)

Änderungen bei der Übergangsregelung

Durch den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29. März 2017 ergeben sich im Rahmen der Übergangsregelung folgende, von den bisherigen KVB-Aussagen abweichende Regelungen:

  • Vor dem 1. April 2017 begonnene Probatoriken können auch nach diesem Termin im bisherigen Umfang erbracht und abgerechnet werden, also in Summe bis zu 8-mal für analytische Psychotherapie bzw. in Summe bis zu 5-mal in den anderen Verfahren.
    Erforderliche Kennzeichnungen: Sitzungen mit "L" bzw. bei der Einbeziehung von Bezugspersonen "S".
  • Bei Einzeltherapien (Kurzzeittherapie) können ab dem 1. April 2017 innerhalb des bis zum 31. März 2017 beantragten Therapiekontingentes bis zu 25 Sitzungen erbracht und abgerechnet werden.
    Erforderliche Kennzeichnung: 25. (letzte) Sitzung mit "L“ bzw. bei der Einbeziehung von Bezugspersonen "S".
  • Bei Gruppentherapien (Kurzzeittherapie) können ab dem 1. April 2017 innerhalb des bis zum 31. März 2017 beantragten Therapiekontingentes bis zu 25 Sitzungen erbracht und abgerechnet werden.
    Kennzeichnung mit „L“ bzw. „S“ siehe oben.
    Gruppentherapien können auch noch mit nur zwei Teilnehmern durchgeführt werden, dabei ist die GOP für kleine Gruppe abzurechnen.

Künftig dürfen auch Psychotherapeuten verordnen

Vertragspsychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen, später dann auch Leistungen der psychotherapeutischen Rehabilitation und Soziotherapie.

Vertretung - Besonderheiten bei Psychotherapeuten

Bitte beachten Sie die Besonderheiten für Psychotherapeuten bei der Vertreterregelung auf Seite 12.

Merkblatt Vertretung

Telefonische Erreichbarkeit von Psychotherapeuten

Seit 1. April 2017 hat jeder Arzt oder Psychotherapeut, der über eine Genehmigung zur Abrechnung von Richtlinienpsychotherapie verfügt, gegenüber seiner zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass

  • die Praxis bei vollem Versorgungsauftrag 200 Minuten/ Woche bzw. bei hälftigem Versorgungsauftrag 100 Minuten/Woche für die Patienten telefonisch erreichbar ist.
  • Dabei muss jede der an die KVB gemeldeten Zeiteinheiten mindestens 25 Minuten am Stück betragen.

Die telefonische Erreichbarkeit kann an das Praxispersonal delegiert werden. Entscheidend ist, dass jemand den Anruf persönlich entgegennimmt.

Darüber hinaus kann seit Dezember 2019 die telefonische Erreichbarkeit über das KVB-Mitgliederportal "Meine KVB" online gepflegt und bei Bedarf laufend aktualisiert werden. Die geänderten Daten werden am Folgetag in der Arzt/Psychotherapeutensuche der KVB (Zugang siehe links) angezeigt.

Telefonische Erreichbarkeit und Psychotherapeutische Sprechstunde (FAQ)

Informationen und wesentliche Änderungen auf einen Blick

Psychotherapie Richtlinie und -Vereinbarung

KBV zur Strukturreform - Neuerungen im Detail

KV-ON (Video): "Psychotherapeutische Sprechstunde und mehr"

Informationen zur telefonischen Erreichbarkeit von Therapeuten

 

Änderungen im Gutachterverfahren

Die Reform der Psychotherapie-Richtlinie zum 1. April 2017 brachte auch Änderungen im Gutachterverfahren. So wurde beispielsweise die Bestellung von Gutachtern ausschließlich für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ermöglicht. Zusätzlich hatten die Partner des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) ohnehin vereinbart, die Systematik der Gutachterbestellung grundlegend zu reformieren, um Qualität, Transparenz und Rechtssicherheit des Verfahrens für die Zukunft zu gewährleisten.

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