QSV

Balneophototherapie

Am 1. Oktober 2010 trat die bundesweite Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Balneophototherapie in Kraft. Sie regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Balneophototherapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Zur Abrechnung dieser Leistungen wurde zum 1. Oktober 2010 die Gebührenordnungsposition 10350 EBM geschaffen.

Bislang durfte die Balneophototherapie mittels Bade-PUVA-Therapie, synchroner oder asynchroner Photo-Sole-Therapie zur Behandlung der mittelschweren bis schweren Psoriasis vulgaris zulasten der GKV erbracht werden. Von einem mittelschweren bis schweren Verlauf wird in der Regel bei einem PASI-Score größer 10 ausgegangen. Für Patienten mit primär palmoplantarer Ausprägung gilt dieser Grenzwert bei der Bade-PUVA-Behandlung nicht.

Ab 1. Oktober 2020 ist die GOP 10350 EBM auch bei Patienten mit mittelschwerem bis schwerem atopischen Ekzem berechnungsfähig. Die QSV wird entsprechend angepasst.

Rechtliche Grundlage

QSV Balneophototherapie

Formulare

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Genehmigungsantrag

Gewährleistungserklärung