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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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Bereitschaftsdienst
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Qualitätssicherung
Am 1. Juli 2019 ist das Programm zur Früherkennung von Darmkrebs gestartet, das in der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geregelt ist.
Die vollständige elektronische Dokumentation ist eine der Voraussetzungen für die Abrechnung der Untersuchungen, die im Rahmen dieses Früherkennungsprogrammes durchgeführt werden.
Anspruchsberechtigt zur Teilnahme am Früherkennungsprogramm sind alle gesetzlich Krankenversicherte ab dem Alter von 50 Jahren. Die Einladung zu den Maßnahmen der Früherkennung erfolgt mit Erreichen des Anspruchsalters 50, 55, 60, und 65 Jahren regelmäßig durch die Krankenkasse.
Die Einladung enthält geschlechtsspezifische Versicherteninformationen zum Nutzen und zu Risiken der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie zur Organisation und zum Ablauf des Programms.
Alle gesetzlich Krankenversicherten ab 50 Jahren haben einmalig Anspruch auf eine Beratung über die Maßnahmen sowie Ziel und Zweck des Früherkennungsprogrammes, die anhand der geschlechtsspezifischen Versicherteninformationen erfolgt. Versicherte Männer im Alter von 50 bis 54 Jahren können zwischen einem jährlichen Test auf occultes Blut im Stuhl (i-FOBT) und einer Koloskopie entscheiden. Versicherte Frauen in dieser Altersgruppe haben Anspruch auf einen jährlichen i-FOBT. Ab dem Alter von 55 Jahren können versicherte Frauen und Männer zwischen einem i-FOBT, der alle zwei Jahre durchgeführt wird und einer Koloskopie entscheiden.
Wird eine Koloskopie durchgeführt, besteht in den folgenden neun Kalenderjahren kein Anspruch auf eine Früherkennungsmaßnahme. Höchstens zwei Koloskopien können als Früherkennungsmethode durchgeführt werden. Eine Koloskopie ab dem Alter von 65 Jahren gilt als zweite Früherkennungskoloskopie.
Zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen ist eine Genehmigung nach der QSV zur Koloskopie erforderlich.
Der i-FOBT unterliegt bestimmten Qualitätskriterien und kann nur mit einer Genehmigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Spezial-Labor durchgeführt und abgerechnet werden. Die KBV hat dazu klargestellt, dass die GOP 01738 ausschließlich für Laborärzte genehmigungsfähig ist.
Nach einem positiven Ergebnis des iFOBT besteht für die Versicherten Anspruch auf Abklärungsdiagnostik in Form einer Koloskopie. Ist diese Koloskopie unauffällig, besteht erneuter Anspruch auf eine Früherkennungsmaßnahme nach Ablauf von neun Kalenderjahren.
Zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen ist eine Genehmigung nach der QSV zur Koloskopie erforderlich.
Die neue elektronische Dokumentation des präventiven iFOBT (GOP 01738) wird patientenbezogen in der Praxissoftware erfasst und enthält neben dem Testergebnis unter anderem auch Angaben zum verwendeten Test (Schwellenwert, Pharmazentralnummer).
Hinweis: Ausgabe und Weiterleitung des iFOBT (GOP 01737) sind im Rahmen der oKFE-RL nicht dokumentationspflichtig.
Die elektronische Dokumentation der Früherkennungskoloskopie unterscheidet sich inhaltlich von der Bisherigen (KFE-RL) nur wenig. Mit der oKFE-RL werden nun beispielsweise auch serratierte Adenome erfasst. Außerdem wird die Nummer der elektronischen Gesundheitskarte der Patienten erfasst, sodass auf Bundesebene eine Zuordnung der Daten anhand eines Patientenpseudonyms möglich ist.
Die Dokumentationen werden dann an die KVB in ihrer Funktion als Datenannahmestelle übermittelt.
Die elektronischen Dokumentationen sind nach § 11 Abs. 4 oKFE-RL Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen.
Die Dokumentationen sollen am besten gesammelt für das jeweilige Quartal eingereicht werden. Die Einreichungsfristen sind für das:
Mehr Informationen
Gemäß der oKFE-RL sind Koloskopien zur Früherkennung von Darmkrebs (präventiv) bzw. Abklärungskoloskopien nach positiven iFOBT elektronisch zu dokumentieren.
Bei kurativen Koloskopien ergibt sich die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der pseudonymisierten Dokumentation aus der Teilnahme an dem Vertrag (zur kurativen Koloskopie zwischen der KVB und den gesetzlichen Krankenkassen in Bayern gemäß § 136 IV SGB V i. V. m. §§ 285 Abs. 1 Nr. 2, 83 (Gesamtvertrag) SGB V) zur "Freiwilligen Zertifizierung Koloskopie". Ärzte, die nicht an dem Vertrag teilnehmen, sind bei kurativen Koloskopien nicht zur Übermittlung von Dokumentationsbögen verpflichtet.
Bei den Praxissoftwaren MEDISTAR und ALBIS konnte das Softwareupdate zum Jahreswechsel 2021/2022 erst im Februar erfolgen. Für die Dokumentation der Leistungen zwischen dem 01.01.2022 und dem Updatedatum ist eine manuelle Nachdokumentation nicht zwingend erforderlich, sondern CGM stellt den betroffenen Praxen im April 2022 ein Migrationstool zur Verfügung. Mit dessen Hilfe können die Bögen anschließend normal eingereicht werden.