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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
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QUALITÄTSSICHERUNG
Am 1. Januar 2020 startet dasProgramm zur Früherkennung von Zervixkarzinomen, welches in der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geregelt ist. Die oKFE-RL-Regelungen zu diesem Krebsfrüherkennungsprogramm kommen ab 1. Januar 2020 zur Anwendung.
Parallel zum Start des Früherkennungsprogramms treten zum 1. Januar 2020 auch die notwendig werdenden Änderungen der KFE-RL in Kraft.
Anspruchsberechtigt zur Teilnahme am organisierten Programm zur Früherkennung von Zervixkarzinomen sind gesetzlich krankenversicherte Frauen ab einem Alter von 20 Jahren. Gesetzlich krankenversicherte Frauen zwischen 20 und 65 Jahren erhalten von ihrer Krankenkasse - erstmals mit Erreichen des Anspruchsalters und anschließend regelmäßig in Intervallen von fünf Jahren - eine Einladung zur Teilnahme an diesem organisierten Krebsfrüherkennungsprogramm.
Dieser Einladung beigefügt sind altersspezifische Versicherteninformationen des GBA unter anderem zum Nutzen und zu den Risiken der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie Informationen zur Verarbeitung der Patientendaten im Rahmen dieses organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammes und Erläuterungen zur Organisation und zum Ablauf des Programms. Diese Versicherteninformationen entbinden jedoch nicht von der bestehenden persönlichen ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin.
Die Untersuchungen, die Bestandteil des organisierten Programms zur Früherkennung von Zervixkarzinomen sind, können auch unabhängig von den Einladungen der Krankenkasse unter Beachtung des jeweils normativ vorgesehenen Leistungsumfangs und der jeweils geregelten Untersuchungsabstände ab dem Alter von 20 Jahren und zudem über das 65. Lebensjahr hinaus von den gesetzlich krankenversicherten Frauen in Anspruch genommen werden.
Aufgrund dieser vom Einladungsverfahren der Krankenkassen unabhängigen, altersbezogenen Anspruchsberechtigung der gesetzlich krankenversicherten Frauen müssen die altersspezifischen Versicherteninformationen nach Angaben der KBV auch in den Praxen in gedruckter Version für die Beratung zum organisierten Programm zur Früherkennung von Zervixkarzinomen vorgehalten werden. Zu beachten sind insoweit auch die Hinweise zur Verarbeitung der Patientendaten auf den letzten Seiten dieser Versicherteninformationen.
Über die Verarbeitung ihrer Daten, die im Rahmen des organisierten Programms zur Früherkennung von Zervixkarzinomen stattfindet, müssen die gesetzlich krankenversicherten Frauen im Zeitpunkt der Datenerhebung informiert sein. Gegenwärtig stehen die betreffenden Versicherteninformationen auf der Internetseite des G-BA (Link siehe rechts oben) zum Download zur Verfügung. Diese Versicherteninformationen können auch über die Firma W. Kohlhammer GmbH - Verlag für Ärzte bezogen werden.
Im Alter von 20 bis 34 Jahren haben gesetzlich krankenversicherte Frauen 1 x pro Kalenderjahr Anspruch auf die Durchführung eines zytologiebasierten Zervixkarzinomscreenings, das aus einer klinischen Untersuchung, einer zytologischen Untersuchung (zytologiebasiertes Primärscreening), einer Befundmitteilung und einer Beratung besteht.
Gesetzlich krankenversicherte Frauen ab dem Alter von 35 Jahren haben im Abstand von drei Kalenderjahren Anspruch auf ein kombiniertes Primärscreening, bestehend aus zytologischer Untersuchung und HPV-Test. Zusätzlich besteht 1 x pro Kalenderjahr Anspruch auf eine klinische Untersuchung (ohne Zytologie) mit Befundmitteilung und Beratung.
Die zytologischen Untersuchungen können sowohl mittels konventioneller Abstrich-Methode (Pap-Abstrich) als auch alternativ ausschließlich unter Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes mittels Dünnschichtverfahren erfolgen. Die Entscheidung, welches Verfahren Anwendung findet, trifft der Zytologe.
Für die Durchführung und Abrechnung von zytologischen Untersuchungen von Abstrichen der Zervix Uteri ist eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zervix-Zytologie erforderlich. Zur Durchführung des HPV-Tests bedarf es einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung dieser Leistung nach der QSV Speziallabor.
Werden Zytologie und HPV-Test von verschiedenen Vertragsärzten durchgeführt, muss das Ergebnis der HPV-Untersuchung an den Zytologen für die Erstellung des Gesamtbefundes übermittelt werden. Hinweise zur Weiterüberweisung und Abrechnung können der Praxisinformation der KBV entnommen werden.
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Die Abklärung von auffälligen Befunden aus dem Primärscreening soll im Rahmen des organisierten Programmes zur Früherkennung von Zervixkarzinomen nach Algorithmen erfolgen. Von den Algorithmen kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die ärztliche Entscheidung im Einzelfall wird hierdurch nicht ersetzt.
Sofern die Abklärungsdiagnostik eine Abklärungskolposkopie erfordert, setzt die Durchführung und Abrechnung dieser Untersuchung eine Genehmigung nach der QSV Abklärungskolposkopie voraus. Die QSV Abklärungskolposkopie ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Die Überweisung einer Patientin zur Abklärungskolposkopie erfolgt mittels Muster 6 mit der Kennzeichnung "präventiv". Dem Kolposkopiker sind mit der Überweisung die Ergebnisse der Zytologie und des HPV-Tests für die Programmdokumentation zu übermitteln.
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Die im Rahmen des Programmes zur Früherkennung von Zervixkarzinomen durchgeführten Untersuchungen müssen elektronisch dokumentiert werden. Die elektronische Dokumentation erfolgt in der Praxissoftware.
Die Übermittlung der Dokumentationsdateien an die Datenannahmestelle der KVB ist sowohl über "Meine KVB" " (Service „Honorar & Abrechnung“ im Reiter „Abrechnung & Dokumentationen einreichen“ oder im Service „Qualität“ im Reiter „sQS und Krebsfrüherkennung“), als auch über den Kommunikationskanal KV-Connect möglich. Die Dokumentationen sollen am besten gesammelt für das jeweilige Quartal eingereicht werden. Die Einreichungsfristen sind für das:
Hinweis: Die vollständige elektronische Dokumentation ist eine der Voraussetzungen für die Abrechnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchungen.
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Zur Vergütung der Früherkennung von Zervixkarzinomen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2020 mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Es gibt neue Gebührenordnungspositionen für das Primärscreening und die Abklärungsdiagnostik sowie für die gynäkologische Untersuchung ohne Abstrich nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
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Bei den Praxissoftwaren MEDISTAR und ALBIS konnte das Softwareupdate zum Jahreswechsel 2021/2022 erst im Februar erfolgen. Für die Dokumentation der Leistungen zwischen dem 01.01.2022 und dem Updatedatum ist eine manuelle Nachdokumentation nicht zwingend erforderlich, sondern CGM stellt den betroffenen Praxen im April 2022 ein Migrationstool zur Verfügung. Mit dessen Hilfe können die Bögen anschließend normal eingereicht werden.