QSV

Hörgeräteversorgung für Kinder

Am 1. Juli 2012 trat die Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung Kinder (QSV) in Kraft. Damit wird nun auch die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Versorgung schwerhöriger Kinder (als Kinder gelten Säuglinge, Kleinkinder und Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) mit Hörgeräten in der vertragsärztlichen Versorgung nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 20338, 20339, 20340 und 20377 bzw. 20378 EBM genehmigungspflichtig.

Die QSV orientiert sich weitestgehend an der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Qualitätssicherungsvereinbarung zur Hörgeräteversorgung von Jugendlichen und Erwachsenen.

Es gilt folgende Übergangsregelung, vgl. § 11 Abs. 1 QSV:

Fachärzte für Hals-, Nasen-Ohrenheilkunde und Fachärzte für kindliche Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bzw. Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie vor Inkrafttreten der QSV regelmäßig Leistungen entsprechend der GOP 20340 oder 09340 EBM erbracht und abgerechnet haben, können Sie die Genehmigung unter erleichterten Voraussetzungen erhalten:

Hierfür müssen sie einen Antrag nach Übergangsregelung stellen und den Nachweis der Anforderungen an die Praxisausstattung nach § 4 QSV innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erbringen. Die Möglichkeit der vereinfachten Antragstellung endete am 31. Dezember 2012.

Ärzte der oben genannten Fachgruppen, die nicht unter die Übergangsregelung fallen, müssen nach § 3 QSV folgende Nachweise erbringen: 50 elektrische Reaktionsaudiometrien (ERA) im Kindesalter; 50 Hörschwellenbestimmungen mit altersbezogenen reaktions-, verhaltens- und spielaudiometrischen Verfahren, 25 Kindersprachtests sowie die selbstständige Indikationsstellung, Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten einschließlich Gebrauchsschulung im Kindesalter sowie zehn themenspezifische Fortbildungspunkte.

Ärzte, denen die Genehmigung erteilt wird, müssen insbesondere Anforderungen an die Dokumentation erfüllen:

  • Aus der Dokumentation muss der Umfang der Hörgeräteversorgung nach § 5 QSV vollständig und nachvollziehbar hervorgehen.
  • Die Pflicht zur elektronischen Dokumentation begann am 1. Juli 2013, § 11 Abs. 2 QSV, mittels eines gesonderten "Ergänzungsblatt zur Verordnung", vgl. § 7 Abs. 3, Anlage 2 QSV.

 

Hinweis: Nutzen Sie bitte die komfortable Online-Antragstellung im Mitgliederportal "MEINE KVB".

Genehmigungsantrag