QSV

Intravitreale Medikamenteneingabe

Für Leistungen der Intravitrealen Medikamenteneingabe (IVM) ist eine Genehmigung nach Maßgabe der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Intravitrealen Medikamenteneingabe (QSV IVM) notwendig.

Die Leistungen der IVM werden über die Gebührenordnungspositionen 31371, 31372, 31373, 36371, 36372 und 36373 EBM abgerechnet.

Neue bzw. erweiterte Indikation seit 1. Juli 2020

Die Leistungen der IVM im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung können seit 1. Juli 2020 auch bei folgender Indikation durchgeführt werden:

- proliferative diabetische Retinopathie (PDR)

Darüber hinaus umfasst die Indikation einer nicht infektiösen Entzündung des posterioren Augensegments (Uveitis intermedia und/oder posterior) nun auch die IVM zur Prävention eines Rückfalls bei rezidivierender, nicht infektiöser Uveitis, welche den hinteren Augenabschnitt betrifft.

Aufrechterhaltung der Genehmigung

  • jährliche Überprüfung der ärztlichen Dokumentation von mindestens zehn Prozent der Ärzte, die IVM-Leistungen erbringen und abrechnen, zu je zehn abgerechneten intravitrealen Medikamenteneingaben jeweils unterschiedlicher Patienten

Die Auswahl erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung unter Angabe des Namens des Patienten und des Behandlungsdatums. Die Überprüfung der Dokumentation richtet sich auf den Entscheidungsgang zur Indikationsstellung für die intravitreale Medikamenteneingabe.

Medizinische Hygieneverordnung

Die Intravitreale Medikamenteneingabe stellt eine Maßnahme der Kategorie A (Operationen) im Sinne der Medizinischen Hygieneverordnung (MedHygV) dar und wird nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit künftig auch in der "Liste zur Umsetzung der Bayerischen MedHygV: Maßnahmen in Einrichtungen für ambulantes Operieren" als solche geführt werden.

Weitere Informationen und Übersicht der verbundenen Anforderungen

KVB-Mitteilungen

Formular

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Genehmigungsantrag