QSV

Koloskopie

Am 1. Oktober 2006 trat die bundesweite Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie (QSV Koloskopie) in Kraft, zum 1. Juli 2012 die derzeitige Fassung. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie in der vertragsärztlichen Versorgung.

Für die Durchführung und Abrechnung koloskopischer Leistungen nach den Nummern 01741, 01742, 13421, 13422, 13423 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist eine Genehmigung nach der QSV Koloskopie erforderlich.

Aufrechterhaltung der Genehmigung

Für die teilnehmenden Vertragsärzte sieht die QSV Koloskopie folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung vor:

  • selbständige Durchführung von mindestens 200 totalen Koloskopien und zehn Polypektomien ohne Mängel innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten
  • erfolgreiche Teilnahme an der stichprobenhaften Überprüfung der Qualität von 20 abgerechneten totalen Koloskopien und fünf Polypektomien innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
  • erfolgreiche Teilnahme an der Überprüfung der Hygienequalität einmal pro Kalenderhalbjahr durch ein von der KVB autorisiertes Hygieneinstitut

Ausführliche Informationen, insbesondere zu den Voraussetzungen und den einzelnen Teilen der Überprüfung, entnehmen Sie bitte der KVB-Broschüre "Genehmigungsvoraussetzungen Koloskopie" (rechts oben).

Elektronische Dokumentation

Bei der Durchführung und Abrechnung koloskopischer Leistungen zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind zusätzlich die Richtlinien für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme des GBA (oKFE-RL) einzuhalten. Diese setzen insbesondere voraus, dass die im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführten Untersuchungen elektronisch zu dokumentieren und an die jeweils zuständige KV zu übermitteln sind, vgl. II. Besonderer Teil - Programm zur Früherkennung von Darmkrebs § 11 Abs. 2 oKFE-RL.

Die vollständige elektronische Dokumentation ist eine der Voraussetzungen für die Abrechnung der Untersuchungen, die im Rahmen dieses Früherkennungsprogrammes durchgeführt werden, vgl. II. Besonderer Teil - Programm zur Früherkennung von Darmkrebs § 11 Abs. 4 oKFE-RL.

Bitte beachten Sie: Bislang wurde die Verpflichtung zur elektronischen Dokumentation im Rahmen des Programmes zur Früherkennung von Darmkrebs aufgrund fehlender funktionaler Dokumentationssoftware vorübergehend ausgesetzt. Die Dokumentationspflicht wird nach einem Beschluss des G-BA zum 1. Oktober 2020 wieder aufgenommen. Koloskopien, die im Rahmen der Krebsfrüherkennung durchgeführt werden, müssen wieder dokumentiert werden. Eine angepasste Version der Dokumentationsmöglichkeit wird Ihnen im Oktober zur Verfügung gestellt.

Formulare

Hinweis: Nutzen Sie bitte die komfortable Online-Antragstellung im Mitgliederportal "MEINE KVB".

Genehmigungsantrag

Weitere Informationen

QSV Koloskopie