QS-RL

Liposuktion bei Lipödem im Stadium III

Am 7. Dezember 2019 ist die neue Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Liposuktion bei Lipödem im Stadium III nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in Kraft getreten.

Sie regelt die Leistungsvoraussetzungen und Mindestanforderungen an die Struktur und Prozessqualität bei der Indikationsstellung, Durchführung und Versorgung von Patientinnen, bei denen die Liposuktion zur Behandlung des Lipödems im Stadium III zur Anwendung kommt.

Ein Lipödem im Stadium III liegt gemäß ICD-10-GM bei einer lokalisierten schmerzhaften symmetrischen Lipohypertrophie der Extremitäten mit Ödem, mit ausgeprägter Umfangsvermehrung und großlappig überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Subkutis vor.

Einführung eines Genehmigungsverfahrens

Der G-BA hat am 18. Juni 2020 ein Nachweis- und Prüfverfahren für die Liposuktion bei Lipödem im Stadium III beschlossen und die QS-RL entsprechend angepasst. Der Beschluss ist am 16. September 2020 in Kraft getreten. Danach gilt Folgendes:

  • Vertragsärzte dürfen die Liposuktion bei Lipödem im Stadium III in der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die KV durchführen und abrechnen. Zur Erteilung der Genehmigung ist u.a. der Nachweis einer Mindestanzahl durchgeführter Liposuktionen bei Lipödem erforderlich. (Antragsformular siehe rechts)
  • Die KV überprüft die Erfüllung der Mindestanforderungen zur Methode, Diagnosekriterien, Indikationsstellung, OP-Planung und Durchführung der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III (s.u.) durch Qualitätsprüfungen im Einzelfall (Stichprobenprüfungen).

Abrechnung der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III

Zum 1. Januar 2020 wurden die neuen GOPs 31096-31098 sowie 36096-/36098 in den EBM aufgenommen.

Zur Abrechnung ist eine Genehmigung nach der QS-RL sowie eine Genehmigung zum ambulanten Operieren bzw. eine Belegarztgenehmigung erforderlich.

Aufnahme der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III in den EBM ab 1. Januar 2020

Qualifikation zur Liposuktion

Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie oder andere operativ tätige Fachgruppe, für die die Liposuktion fachgebietskonform ist und Erfahrung in der Durchführung von Liposuktionen bei Lipödem durch den Nachweis der selbständigen Durchführung der Liposuktion bei Lipödem in 50 oder mehr Fällen vor Inkrafttreten der QS-RL, alternativ in 20 oder mehr Fällen innerhalb von zwei Jahren unter Anleitung eines bereits erfahrenen Anwenders im Falle der Neuanwendung (Anleiter müssen 50 oder mehr Fälle selbständig durchgeführt haben).

Diagnosekriterien zum Lipödem im Stadium III

  • Disproportionale Fettgewebsvermehrung (Extremitäten-Stamm) mit großlappig überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Subkutis
  • Fehlende Betroffenheit von Händen und Füßen
  • Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten

Indikationsstellung

Voraussetzungen, die nach ärztlicher Feststellung für die Liposuktion erfüllt sein müssen:

  • Trotz innerhalb der letzten sechs Monate vor Indikationsstellung kontinuierlich durchgeführter, ärztlich verordneter konservativer Therapie konnten die Krankheitsbeschwerden nicht hinreichend gelindert werden
  • Bei Patientinnen mit einem Body Mass Index (BMI) ab 35 kg/m2 findet eine Behandlung der Adipositas statt.
  • Bei einem BMI ab 40 kg/m2 soll keine Liposuktion durchgeführt werden.

Methode der Liposuktion

Die Liposuktion zur Behandlung des Lipödems im Stadium III hat als Tumeszenz-Liposuktion zu erfolgen. Trockene Verfahren der Absaugung sind nicht zulässig.

Die Tumeszenz-Liposuktion kann unter Verwendung von Wasserstrahl-assistierten Systemen oder von Vibrationskanülen erbracht werden.

Eine Liposuktionsbehandlung kann mehrere aufeinanderfolgende Teileingriffe umfassen.

OP-Planung und -Durchführung

Vor dem ersten Eingriff: Planung der Zahl der Einzeleingriffe, des in einem Eingriff abzusaugenden Fettvolumens und der zu behandelnden Areale unter Risikoabwägung; außerdem jeweils Festlegung und Dokumentation der maximalen Infiltrationsmenge der Tumeszenzlösung, bei Zusatz eines Lokalanästhetikums auch unter Berücksichtigung einer maximalen Wirkstoffdosierung.

Mehr als 3.000 ml reinen Fettgewebes pro Eingriff dürfen nur dann abgesaugt werden, wenn die postoperative Nachbeobachtung über mindestens zwölf  Stunden sichergestellt ist; das maximale Fettvolumen, das pro Sitzung entfernt werden darf, beträgt 8 % des Körpergewichtes in Litern.

Notfallpläne und für die Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente müssen vor Ort bereitgehalten werden.

Die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung und stationärer Notfalloperationen muss bestehen (ggf. durch Kooperation mit einer Einrichtung).

Formular

Hinweis: Nutzen Sie bitte die komfortable Online-Antragstellung im Mitgliederportal "MEINE KVB".

Genehmigungsantrag