QSV

Molekulargenetik

Am 1. April 2012 trat die bundesweite Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik (QSV) in Kraft. Damit wurde die Durchführung und Abrechnung der molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen nach dem Unterabschnitt 11.4.2 EBM (GOP 11351 bis 11500) genehmigungspflichtig.

Die QSV enthält u.a. Vorgaben zur Dokumentation (§ 7 QSV). Für alle molekulargenetischen Leistungen muss jeweils bis zum 31. März des Folgejahres eine betriebsstättenbezogene Jahresstatistik erstellt werden (§ 8 QSV). Die Datenübertragung soll in einem elektronischen Dokumentationsverfahren erfolgen.

Eine Genehmigung zur Abrechnung des gesamten Unterabschnitts 11.4.2 EBM können auf Antrag Humangenetiker, Laborärzte, Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin erhalten.

Zum 1. April 2017 ist die geänderte Fassung in Kraft getreten, nachdem die humangenetischen Leistungen im EBM neu strukturiert wurden. Einige Gebührenordnungspositionen sind aus dem Regelungskreis der QSV herausgefallen.

Rechtliche Grundlage

QSV Molekulargenetik

Formular

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Genehmigungsantrag