Qualitätssicherung

Onkologie

Die Onkologie-Vereinbarung trat zum 1. Juli 2009 in Kraft. Ziel der Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung muss bei der KVB beantragt werden und ist erst mit der Erteilung der Genehmigung möglich.

Anpassungen der Onkologie-Vereinbarung ab 1. Januar 2020

Die Onkologie-Vereinbarung wurde zum 1. Januar 2020 in einigen Punkten geändert (Erläuterungen s. unten):

  • Der Begriff "zytostatische Tumortherapie" wurde durch "medikamentöse Tumortherapie" ausgetauscht.
  • Die Kostenpauschalen 86520 (orale Tumortherapie) und 86518 (Palliativversorgung) sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Redaktionelle Anpassungen (Facharztbezeichnungen; "intravenös und/oder intraarteriell" wird zu "intravasal")
  • Fristverlängerungen um ein weiteres Jahr (Regelungen zur EDV-Dokumentation / Medikamentenliste für Kostenpauschale 86516)

Erläuterungen zu den Anpassungen der Onkologie-Vereinbarung ab 01.01.2020

Ersatz des Begriffs "zytostatische Tumortherapie" durch "medikamentöse Tumortherapie"

In der gesamten Onkologie-Vereinbarung wird der Begriff "zytostatische Tumortherapie" durch "medikamentöse Tumortherapie" ersetzt. In § 4 wird "medikamentöse Tumortherapie" wie folgt definiert:
"Die medikamentöse Tumortherapie im Sinne dieser Vereinbarung umfasst neben unspezifisch zytostatisch wirksamen Medikamenten auch neue Medikamente, die z.B. gezielt bestimmte Stoffwechselschritte blockieren, die für das Tumorzellwachstum wichtig sind oder Mechanismen auslösen, die Tumorzellen immunologisch angreifbar machen. Die medikamentöse Tumortherapie im Sinne dieser Vereinbarung umfasst nicht Therapien mit ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirksamen Medikamenten (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie)."

Die KBV hat hierzu aktuell Folgendes mitgeteilt:

  • Mit dieser Änderung ist ausschließlich eine Anpassung des Wortlauts an den Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik intendiert, da neben unspezifisch zytostatisch wirksamen Medikamenten auch neue Medikamente zur Tumortherapie zur Verfügung stehen und eingeschlossen werden sollten.
  • Die neue Definition bezieht sich nur auf die Kostenpauschalen, die in der Leistungslegende den Begriff "medikamentöse Tumortherapie" (bis 31. Dezember 2019: "zytostatische Tumortherapie") enthalten, damit folgende Kostenpauschalen: 86514 (Zuschlag für die intrakavitär applizierte medikamentöse Tumortherapie), 86516 (Zuschlag für die intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie) und 86520 (Zuschlag für die orale medikamentöse Tumortherapie)
  • Die "Behandlungspauschalen" nach den Kostenpauschalen 86510 und 86512 enthalten den Begriff nicht und sind daher nicht an die Durchführung einer "medikamentösen Tumortherapie" gebunden: Die Kostenpauschale 86512 erfordert eine "Behandlung solider Tumore entsprechend § 1 Abs. 2 a-c unter tumorspezifischer Therapie …". Dies kann auch eine Therapie mit ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirksamen Medikamenten sein, sofern es sich nicht um die Behandlung im Rahmen der Nachsorge handelt. Nach § 1 Abs. 1 Onkologie-Vereinbarung ist die in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte Nachsorge bei behandelten Patienten, die krebskrank waren, nicht Bestandteil der Onkologie-Vereinbarung.
  • Mit der neuen Definition ist auch keine inhaltliche Änderung der Kriterien für die Bestimmung der durchschnittlichen Patientenzahl je Arzt (§ 3 Abs. 4) intendiert, in denen der Begriff "medikamentöse Tumortherapie" ebenfalls verwendet wird.

Ausschluss Kostenpauschale 86520 gegen 86518

Die zum 1. Januar 2019 aufgenommene Kostenpauschale 86520 (orale Tumortherapie) wird im Behandlungsfall gegen die Kostenpauschale 86518 (Palliativversorgung) ausgeschlossen, vgl. Anhang 2 Teil A. Hintergrund: Die Berechnung der Kostenpauschale 86518 setzt den Abschluss einer Tumortherapie voraus. Auch für die Kostenpauschale 86516 (intravenöse/intraarterielle Tumortherapie) ist die Berechnung der 86518 im gleichen Behandlungsfall ausgeschlossen.

Redaktionelle Anpassungen

  • Die Facharztbezeichnungen in § 3 Onkologie-Vereinbarung für die Hämatologen/Onkologen wurden an die neue Musterweiterbildungsordnung angepasst. Zu den bisherigen Bezeichnungen wurde in § 3 Abs. 1 eine Bestandsschutzregelung aufgenommen.
  • Der Wortlaut "intravenös und/oder intraarteriell" wird zu "intravasal" geändert, d.h. es wird klargestellt, dass mit "intravasal" auch "intravenös" bzw. "intraarteriell" gemeint ist (vgl. §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1).
  • Fristverlängerungen: Die Fristen in § 6 Abs. 7 und Anhang 1 Satz 3 (EDV-Dokumentation) sowie in den Protokollnotizen zum Anhang 2 (Erstellung einer Medikamentenliste für die Kostenpauschale 86516) werden jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.

Klarstellungen der KBV zu bestehenden Regelungen

Bestimmung der durchschnittlichen Patientenzahl je Arzt (§ 3 Abs. 4)

Für den Nachweis der durchschnittlichen Patientenzahlen je Arzt ist unerheblich, in welchem Versorgungsbereich (ambulant, stationär, ASV) die Behandlung der Patienten erfolgte und welcher Krankenversicherung (GKV, PKV, andere bzw. keine) sie zuzuordnen sind. Dementsprechend können alle Patienten des Arztes mit den entsprechenden Therapien für die Ermittlung der durchschnittlichen Patientenzahl je Arzt nach § 3 Abs. 4 Onkologie-Vereinbarung herangezogen werden.

Therapieformen "active surveillance" und "watchful waiting"

Die Kostenpauschalen 86510 und 86512 der Onkologie-Vereinbarung sind bei einer Primärtherapie mit "active surveillance" und "watchful waiting" bei nicht metastasiertem Prostatakarzinom (vgl. S3-Leitlinie zur Früherkennung, Diagnose und Therapie des Prostatakarzinoms) nicht berechnungsfähig. Die KBV hatte sich für eine entsprechende Erweiterung der ärztlichen Behandlung nach § 4 Onkologie-Vereinbarung eingesetzt. Eine Aufnahme der v.g. Therapieformen in § 4 war jedoch bisher mit den Krankenkassen nicht einigungsfähig.

Aufrechterhaltung der Genehmigung

Für die teilnehmenden Ärzte sieht die Vereinbarung folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung vor:

  • Kontinuierliche Fortbildung durch regelmäßige Teilnahme an zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen onkologischer Fachgesellschaften. Alle an der Vereinbarung teilnehmenden Ärzte müssen jährlich 50 Fortbildungspunkte nachweisen. Die Fortbildungen müssen von den Ärztekammern anerkannt sein und sich im Schwerpunkt auf onkologische Fortbildungsinhalte beziehen.
  • Teilnahme an mindestens zwei industrieneutralen durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapie-Beratungen pro Jahr
  • Kontinuierliche interne und externe Fortbildung des Praxispersonals. Das Personal muss an jährlich mindestens einer onkologischen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, die von den Ärztekammern oder den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt ist.
  • Jährlicher Nachweis der Anzahl der pro Quartal betreuten Patienten

Diese Nachweise müssen jahresbezogen bis 31. März des Folgejahres bei der KVB eingereicht werden.

Überprüfung der ärztlichen Dokumentation

Jährlich werden von acht Prozent der teilnehmenden Ärzte Dokumentationen von jeweils 20 Fällen pro Jahr angefordert und auf die Vollständigkeit und Orientierung der Behandlung an den aktuellen, einschlägig interdisziplinär abgestimmten Leitlinien, die medizinisch-wissenschaftlich anerkannt sind, überprüft.    

Online-Fortbildung

Sie können im Rahmen Ihrer Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung eine nach § 7 Ziffer 2 vorgeschriebene industrieunabhängige Pharmakotherapie-Beratung online absolvieren.

Im KVB-Fortbildungsportal "Cura Campus" (Zugang über meine KVB rechts) finden Sie in der Themenübersicht unter Onkologie-Vereinbarung verschiedenen Schwerpunkte für die Fortbildung.

KVB-Mitteilungen und Informationen

Rechtliche Grundlage

Onkologie-Vereinbarung

Formular

Hinweis: Nutzen Sie bitte die komfortable Online-Antragstellung im Mitgliederportal "MEINE KVB".

Teilnahmeantrag

Anlage Vereinbarung Mitglieder der Onkologische Kooperationsgemeinschaft