QSV

Rhythmusimplantat-Kontrolle

Am 1. Oktober 2018 ist die neue bundesweite "Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) zur Rhythmusimplantat-Kontrolle" in Kraft getreten. Diese hat die QSV zur Herzschrittmacherkontrolle vom 1. April 2006 ersetzt. Sie regelt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen für die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Rhythmusimplantat-Kontrolle (Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie) in der vertragsärztlichen Versorgung nach den GOP 04411, 04413 bis 04416 sowie 13571, 13573 bis 13576 EBM.

In fachlicher Hinsicht muss die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Innere Medizin und Kardiologie bzw. Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinder-Kardiologie vorliegen. Darüber hinaus müssen internistisch-kardiologische Antragsteller pro beantragtem Rhythmusimplantat-Typ Mindestuntersuchungszahlen innerhalb der letzten 36 Monate vor Antragstellung nachweisen.

Aufrechterhaltung der Genehmigung

  • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zur Kardiologie, nachgewiesen durch mindestens 20 Fortbildungspunkte in 24 Monaten
  • Jährliche Überprüfung der ärztlichen Dokumentation von mindestens 15% der Ärzte, zu je 20 abgerechneten Fällen unterschiedlicher Patienten aus einem Kalenderjahr. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Formular

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Genehmigungsantrag

Rechtliche Grundlage

QSV Rhythmusimplantat-Kontrolle