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QSV

Schmerztherapie

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten (QSV Schmerztherapie) nach § 135 Abs. 2 SGB V trat in der geänderten Fassung zum 1. Oktober 2016 in Kraft. Diese Vereinbarung regelt die Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Schmerztherapie folgender Patientengruppen:

  • Chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und eigenständigen Krankheitswert erlangt hat. Diese Verselbstständigung des Schmerzleidens führt zu psychopathologischen Veränderungen. Der Schmerz wird für diese Patienten zum Mittelpunkt ihres Denkens und Verhaltens.
  • Chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz zu einem beherrschenden Krankheitssymptom geworden ist (z. B. bei einem inkurablen Grundleiden).

Für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der schmerztherapeutischen Versorgung chronisch Schmerzkranker im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist eine Genehmigung nach der QSV Schmerztherapie erforderlich.

Aufrechterhaltung der Genehmigung

Für die teilnehmenden Vertragsärzte sieht die QSV folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung vor:

  • Regelmäßige Teilnahme (mindestens acht Mal im Jahr) an einer interdisziplinären Schmerzkonferenz
  • Behandlung von überwiegend chronisch schmerzkranker Patienten in der Praxis
  • Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 7 QSV bei Ärzten, denen erstmalig eine Genehmigung nach dieser Vereinbarung erteilt wurde. Hier werden Dokumentationen zu zwölf abgerechneten Fällen der ersten vier Abrechnungsquartale nach Genehmigungserteilung angefordert. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die KV.

Dokumente

Hinweis: Nutzen Sie bitte die komfortable Online-Antragstellung im Mitgliederportal "MEINE KVB".

Genehmigungsantrag Schmerztherapie

Anlage

Genehmigungsantrag als schmerztherapeutische Einrichtung

Infoblatt QSV Schmerztherapie

Rechtliche Grundlage

QSV Schmerztherapie