Qualitätssicherung

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger

Opioidabhängigkeit ist eine schwere chronische Krankheit, die mittels der Substitutionsbehandlung durch die Gabe von Ersatzstoffen (genannt Substitute) therapiert wird. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass die mit dem Drogenkonsum verbundenen gesundheitlichen und sozialen Probleme reduziert werden. Die wichtigsten Therapieziele sind Sicherung des Überlebens, gesundheitliche und soziale Stabilisierung, berufliche Rehabilitation, soziale Reintegration und Suchtmittelfreiheit. Substituierende Ärzte leisten daher einen wichtigen Beitrag bei der Versorgung chronisch kranker Patienten.

Zur Durchführung und Abrechnung der Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger ist eine Genehmigung der KVB erforderlich. Somit können die Leistung für gesetzlich Versicherte erst dann erbracht und abgerechnet werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde.

Es wird zwischen einer sogenannten Basisgenehmigung (Genehmigung zur Behandlung von bis zu 50 Opioidabhängigen) und einer Konsiliargenehmigung (Genehmigung zur Behandlung von bis zu 10 Opioidabhängigen) unterschieden. Antragsberechtigt sind alle Arztgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit können zur Substitution zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben werden. Die Behandlung mit Diamorphin darf jedoch nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. Um eine Behandlung mit Diamorphin durchführen zu können bedarf es einer einrichtungsbezogenen Genehmigung zur Durchführung der diamorphingestützten Behandlung.

Fachliche Anforderungen

Für die Basisgenehmigung ist als fachliche Voraussetzung die Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" erforderlich, § 5 Abs. 3 BtMVV.

Für die Konsiliargenehmigung ist die Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" nicht notwendig. Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf jedoch höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln, § 5 Abs. 4 BtMVV. In diesem Fall ist die Zusammenarbeit mit einem Konsiliarius, welcher über die Suchtqualifikation verfügt, erforderlich.
Fachliche Anforderungen für die Durchführung einer Substitutionsbehandlung mit dem Stoff Diamorphin sind in § 5a BtMVV geregelt.

Qualitätssicherung

Die Kassenärztliche Vereinigung richtet nach § 8 Abs. 1 MVV-RL eine fachkundige Kommission für die Qualitätssicherung und die Überprüfung der Indikation nach § 3 MVV-RL durch Stichproben im Einzelfall ein. Pro Quartal werden mindestens 2% der abgerechneten Behandlungsfälle im Rahmen einer Zufallsauswahl überprüft.

Zum Zweck der Prüfung der Qualität der substitutionsgestützten Behandlung legen die substituierenden Ärzte auf Verlagen der KV pseudonymisiert die patientenbezogenen Dokumentationen mit den jeweiligen umfassenden Therapiekonzepten und den Behandlungsdokumentationen mit Zwischenergebnissen der Qualitätssicherungskommission vor. Die patientenbezogenen Dokumentationen sind dabei nach demselben Verfahren zu pseudonymisieren, das auch bei der Übermittlung an das Substitutionsregister gemäß § 5b Abs. 2 BtMVV zur Anwendung kommt.

Abrechenbare Leistungen

01949 EBM Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung im Rahmen der Take-Home-Vergabe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
01950 EBM Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger
01951 EBM Zuschlag zur GOP 01949 und GOP 01950 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12 und 31.12.
01952 EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01949, 01950 oder 01955 für das therapeutische Gespräch
01953 EBM Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat - Regelung bis 30. Juni 2021 verlängert
01955 EBM Diamorphingestützte Behandlung Opiatabhängiger, einschließlich Kosten
01956 EBM Zuschlag zur GOP 01955 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12 und 31.12
01960 EBM Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahren

Neuregelungen bei der substitutionsgestützten Behandlung

Zum 2. Oktober 2017 sind wesentliche Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) im Bereich der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger sowie der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger (BÄK-RL) in Kraft getreten.

KVB-Serviceschreiben vom 6. Oktober zu den Neuregelungen

An Mitglieder mit Genehmigung zur Substitution, die derzeit nicht abrechnen
An Mitglieder mit Konsiliargenehmigung zur Substitution
An Mitglieder mit Basisgenehmigung zur Substitution, die ihr Patientenkontingent nicht ausschöpfen
An Mitglieder mit Basisgenehmigung zur Substitution, die ihr Patientenkontingent regelmäßig ausschöpfen