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QSV
Am 1. April 2022 tritt die neue Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (QSV TmHI) in Kraft. Sie regelt die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Genehmigung zu Durchführung und Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz nach den Gebührenordnungspositionen 13583, 13584, 13585, 13586 und 13587 EBM.
Die Leistungen werden mit Inkrafttreten der QSV genehmigungspflichtig. (Genehmigungsantrag siehe rechts).
Der GBA hat am 17. Dezember 2020 beschlossen, das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz als neue Nummer 37 in die Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) aufzunehmen.
Da die oben genannten EBM-Gebührenordnungspositionen zum Telemonitoring bereits zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, konnten diese vorläufig ohne Genehmigung nach der noch ausstehenden QSV TmHI abgerechnet werden. Diese vorläufige Abrechnungsmöglichkeit ohne Genehmigung nach der QSV TmHI endet zum 31. März 2022.
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im Sinne der QSV TmHI ist datengestütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt.
Die neue QSV regelt die Aufgaben des PBA und des TMZ und deren innerärztliche Zusammenarbeit. Während der PBA (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneumologen) seine Leistungen im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz ohne Genehmigung abrechnen kann, benötigen die TMZ-Ärzte (Kardiologen) ab 1. April 2022 eine Genehmigung nach der QSV TmHI. Zusätzlich müssen die TMZ-Ärzte über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen.
Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in der vertragsärztlichen Versorgung darf bei Patienten durchgeführt werden, bei denen vor Beginn des Telemonitorings kumulativ folgende Bedingungen durch den primär behandelnden Arzt festgestellt wurden, vgl. § 1 Abs. 4 QSV TmHI:
Das TMZ übernimmt im Rahmen des Telemonitorings insbesondere folgende Aufgaben (vgl. § 4 Abs. 1 QSV TmHI):
Hinweis: Die Aufgaben des TMZ sind im Antragsformular vollständig aufgeführt. Deren Erfüllung ist vom Antragsteller zu bestätigen.
Der primär behandelnde Arzt (PBA) übernimmt beim Telemonitoring insbesondere folgende Aufgaben (vgl. § 4 Abs. 2 QSV TmHI):
Hinweis: Die Aufgaben des PBA sind im Antragsformular vollständig aufgeführt.
1. Fachliche Befähigung (vgl. § 3 QSV TmHI)
Neben der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung "Innere Medizin und Kardiologie", müssen TMZ-Ärzte über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen.
2. Wesentliche Anforderungen an die technische Ausstattung (vgl. § 5 TmHI)
Hinweis: Die technischen Anforderungen sind im Antragsformular vollständig aufgeführt. Deren Erfüllung ist vom Antragsteller zu bestätigen.
Hinweis: Die zu dokumentierenden Mindestparameter und die Mindestangaben für die Jahresstatistik sind im Anhang zum Antrag vollständig aufgeführt.
Hinweis: Nutzen Sie bitte die komfortable Online-Antragstellung im Mitgliederportal "MEINE KVB".