QSV

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Am 1. April 2022 tritt die neue Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (QSV TmHI) in Kraft. Sie regelt die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Genehmigung zu Durchführung und Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz nach den Gebührenordnungspositionen 13583, 13584, 13585, 13586 und 13587 EBM. 

Die Leistungen werden mit Inkrafttreten der QSV genehmigungspflichtig. (Genehmigungsantrag siehe rechts).

Hintergrundinformationen zur neuen QSV TmHI

Der GBA hat am 17. Dezember 2020 beschlossen, das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz als neue Nummer 37 in die Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) aufzunehmen.

Da die oben genannten EBM-Gebührenordnungspositionen zum Telemonitoring bereits zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, konnten diese vorläufig ohne Genehmigung nach der noch ausstehenden QSV TmHI abgerechnet werden. Diese vorläufige Abrechnungsmöglichkeit ohne Genehmigung nach der QSV TmHI endet zum 31. März 2022.

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im Sinne der QSV TmHI ist datengestütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt.

Die neue QSV regelt die Aufgaben des PBA und des TMZ und deren innerärztliche Zusammenarbeit. Während der PBA (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneumologen) seine Leistungen im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz ohne Genehmigung abrechnen kann, benötigen die TMZ-Ärzte (Kardiologen) ab 1. April 2022 eine Genehmigung nach der QSV TmHI. Zusätzlich müssen die TMZ-Ärzte über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen.

Regelungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Indikationsvoraussetzungen

Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in der vertragsärztlichen Versorgung darf bei Patienten durchgeführt werden, bei denen vor Beginn des Telemonitorings kumulativ folgende Bedingungen durch den primär behandelnden Arzt festgestellt wurden, vgl. § 1 Abs. 4 QSV TmHI:

  • Es liegt eine Herzinsuffizienz im Stadium NYHA-II- oder NYHA-III mit einer Ejektionsfraktion < 40 % vor.
  • Der Patient ist Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P oder CRT-D) oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden.
  • Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt.
  • Es sind keine Faktoren erkennbar, die die Gewährleistung einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden, oder die das Selbstmanagement des Patienten behindern würden.

Aufgaben des TMZ


Das TMZ übernimmt im Rahmen des Telemonitorings insbesondere folgende Aufgaben (vgl. § 4 Abs. 1 QSV TmHI):

  • Vor Beginn des Telemonitorings prüft das TMZ, ob die Indikationsvoraussetzungen erfüllt werden. Es leitet die Patienten an, stattet sie mit den gegebenenfalls notwendigen externen (Mess-) Geräten aus und veranlasst die Einrichtung der technischen Infrastruktur.  
  • Während des Telemonitorings stellt das TMZ sicher, dass Warnmeldungen zu auffälligen Messwerten an dem auf die Datenübertragung folgenden Werktag (Montag bis Freitag) gesichtet werden – beim "intensivierten Monitoring" (auch an Wochenenden und Feiertagen) spätestens an dem auf die Datenübertragung folgenden Tag. Der PBA ist bei Warnmeldungen mit möglichem ärztlichem Handlungsbedarf am Tag der Sichtung zu benachrichtigen.
  • Das TMZ übermittelt dem PBA einen Quartalsbericht, der verschiedene Informationen beinhalten muss und erstellt für interne Zwecke eine strukturierte Handlungsanweisung zur Durchführung des Telemonitorings, die der KVB auf deren Verlangen hin vorzulegen ist.
  • In Fällen der Nichterreichbarkeit des PBA kann das TMZ nach vorheriger Abstimmung mit dem PBA  vorübergehend dessen Funktion übernehmen.
  • Für das intensivierte Telemonitoring ist zudem eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zwischen PBA und TMZ erforderlich, die der KVB auf deren Verlangen hin vorzulegen ist.
  • Einzelne Aufgaben sind vom TMZ patientenbezogen zu dokumentieren (vgl. § 6 QSV TmHI).

Hinweis: Die Aufgaben des TMZ sind im Antragsformular vollständig aufgeführt. Deren Erfüllung ist vom Antragsteller zu bestätigen.

Aufgaben des primär behandelnden Arztes

Der primär behandelnde Arzt (PBA) übernimmt beim Telemonitoring insbesondere folgende Aufgaben (vgl. § 4 Abs. 2 QSV TmHI):

  • Der PBA ist verantwortlich für die leitliniengerechte Behandlung des Patienten und stellt die Indikation zum Telemonitoring.
  • Sofern das TMZ den PBA über eine Warnmeldung bei einem Patienten informiert, hat dieser seine Kenntnisnahme innerhalb von 48 Stunden zu bestätigen und das TMZ über seine diesbezüglich veranlassten Maßnahmen zu informieren.
  • Darüber hinaus hat der PBA die Voraussetzungen für die Weiterführung des Telemonitorings in regelmäßigen Abständen (nach 3 bzw. 12 Monaten) zu prüfen, wobei das TMZ dabei einzubeziehen ist.
  • Ein PBA, der über eine Genehmigung nach der QSV TmHI verfügt, kann für die Patienten, die er bereits vor der Versorgung mit dem Telemonitoring betreut hat, beide Funktionen – PBA und TMZ – übernehmen.

Hinweis: Die Aufgaben des PBA sind im Antragsformular vollständig aufgeführt.

Voraussetzungen für die Genehmigung

1. Fachliche Befähigung (vgl. § 3 QSV TmHI)

Neben der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung "Innere Medizin und Kardiologie", müssen TMZ-Ärzte über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen.

2. Wesentliche Anforderungen an die technische Ausstattung (vgl. § 5 TmHI)

  • Für die Umsetzung des Telemonitorings werden kardiale implantierbare Aggregate (ICD, CRT-P, CRT-D) oder externe (Mess-) Geräte zur Erfassung des Körpergewichts, der elektrischen Herzaktion, des Blutdrucks und zur Übermittlung der von Patienten selbst erhobenen Informationen zur subjektiven Einschätzung ihres allgemeinen Gesundheitszustands verwendet.
  • Sowohl die Implantate als auch die externen (Mess-) Geräte sowie deren Zubehör müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, die sich im Wesentlichen auf den Zulassungsstatus als Medizinprodukt mit entsprechender CE-Kennzeichnung beziehen. Sie müssen u.a. mit dem Übertragungsgerät und der zugehörigen Software kompatibel sein, ein Abrufen der erhobenen Messdaten durch das TMZ ermöglichen, die Anforderungen an den Datenschutz erfüllen und die tägliche vollständige Datenübertragung gewährleisten.
  • Zur Auswertung der übertragenen Daten muss dem TMZ eine unmittelbare automatisierte Analyse der vom Patienten übertragenen Daten auf der Basis von definierten Algorithmen unter Verwendung patientenindividueller Grenzwerte zur Verfügung stehen, die die Abgabe von Warnmeldungen bei Über-/Unterschreitung von vorab definierten Grenzwerten beinhaltet.
  • Bei den externen EKG-Geräten kann es sich ausdrücklich auch um 1-Kanal-EKG-Geräte oder Smartwatches mit 1-Kanal-EKG handeln. Dabei ist zu beachten, dass diese ein echtes EKG schreiben können müssen und nicht nur eine Herzaktivitätskurve aus der Pulsmessung darstellen.

Hinweis: Die technischen Anforderungen sind im Antragsformular vollständig aufgeführt. Deren Erfüllung ist vom Antragsteller zu bestätigen.

Dokumentation und Jahresstatistik

  • TMZ-Ärzte haben bestimmte Mindestparameter im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz patientenbezogen zu dokumentieren (vgl. § 6 QSV TmHI).
  • Darüber hinaus haben TMZ-Ärzte erstmalig ab 1. Januar 2023 eine Jahresstatistik mit bestimmten Mindestangaben zu erstellen (vgl. § 7 Abs. 1 QSV), getrennt für das Telemonitoring mit Implantaten und mit externen Geräten sowie getrennt für das intensivierte und das normale Telemonitoring. Die Übertragung der Jahresstatistik erfolgt in elektronischer Form und ist jeweils bis zum 30. April des Folgejahres - erstmalig zum 30. April 2024 - bei der KVB einzureichen (vgl. § 7 Abs. 2 QSV TmHI).

Hinweis: Die zu dokumentierenden Mindestparameter und die Mindestangaben für die Jahresstatistik sind im Anhang zum Antrag vollständig aufgeführt.

Formular

Hinweis: Nutzen Sie bitte die komfortable Online-Antragstellung im Mitgliederportal "MEINE KVB".

Genehmigungsantrag

Rechtliche Grundlagen

QSV TmHI

KBV-Praxisinfos

Hinweise für PBAs