QSV

Zervix-Zytologie

Für die Durchführung und Abrechnung von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gemäß Abschnitt B.2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung eine Genehmigung nach der "Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri" gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (QSV Zervix-Zytologie) erforderlich.

Die Genehmigung berechtigt Sie zur Abrechnung der GOPen 01762, 01766, 01826 und 19327 EBM. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität unterliegt die Genehmigung verschiedener Qualitätsmaßnahmen.

Maßnahmen der Qualitätssicherung

Präparateprüfung (initial)

Vor Erteilung der Genehmigung muss die fachliche Befähigung durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer Präparateprüfung im Sinne von Anlage 1 der QSV Zervix-Zytologie nachgewiesen werden. Dabei erhält der teilnehmende Arzt zu Beginn der Prüfung einen von der Qualitätssicherungs-Kommission zusammengestellten Präparatekasten, der 20 zytologische Präparate in unterschiedlicher Zusammensetzung enthält. Die Präparate sind dann am eigenen oder an einem bereitgestellten Mikroskop zu befunden.

Die Prüfung ist bestanden, wenn aufgrund der Auswertung des Befundbogens durch die Qualitätssicherungs-Kommission keine falsch-negativen Befundungen und nicht mehr als eine falsch-positive Befundung erfolgt ist.

Jahresstatistik

Ein wesentlicher Bestandteil der QSV Zervix-Zytologie ist die Übermittlung einer Jahresstatistik durch den zytologieverantwortlichen Arzt in elektronischer Form. Die Qualitätssicherungs-Kommission Zytologie überprüft diese in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Befunde bzw. Auffälligkeiten.

Die KVB sendet eine anonymisierte Zusammenfassung aller eingereichten Statistiken an die KBV. Die Inhalte dieser Zusammenfassung gehen sowohl in den jeweils folgenden Qualitätsbericht der KBV als auch unsere Benchmark-Berichte ein.

Fortbildung

Der zytologieverantwortliche Arzt muss für sich und seine Präparatebefunder regelmäßig innerhalb von zwei Kalenderjahren eine themenbezogene Fortbildung von jeweils 40 Stunden Dauer nachweisen.

Präparateprüfung/Stichprobenprüfung

Die im Rahmen der GKV erbrachten Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und fortlaufend in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Zu diesem Zweck wird in einem 24-monatigen Abstand die Qualität der Präparate und der ärztlichen Dokumentation stichprobenhaft überprüft. Dazu werden vom zytologieverantwortlichen Arzt nach dem Zufallsprinzip jeweils 12 Präparate mit der dazugehörenden Dokumentation und Befundung angefordert.

Die eingereichten Präparate werden dann von der vom Vorstand berufenen Qualitätssicherungs-Kommission Zytologie insbesondere auf folgende Kriterien hin überprüft:

  • Qualität des Präparates bzw. Zellmaterials inkl. Färbung und Eindeckung (Münchner Nomenklatur III)
  • vollständige und nachvollziehbare Dokumentation
  • zutreffende und schlüssige Befundung

Die Stichprobenprüfung erfolgt dabei gemäß den Vorgaben der QSV Zervix-Zytologie, der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung des G-BA (QP-RL) und der Qualitätssicherung-Richtlinie der KBV (QS-RL).

Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte der KVB-Broschüre "Qualitätssicherung Zervix-Zytologie" (siehe rechts).

Münchner Nomenklatur III

Seit dem 1. Juli 2014 gilt für die zytologische Untersuchung der Cervix uteri ein neues Klassifikationsmodell: die Münchner Nomenklatur III. Die Koordinations-Konferenz Zytologie, ein Zusammenschluss der an der zytologischen Diagnostik beteiligten Fachgesellschaften und Berufsverbände, hat das Befundschema aufgrund neuer Erkenntnisse zur Tumorbiologie des Zervixkarzinoms angepasst. Es ist bundesweit die Grundlage für eine einheitliche Zytodiagnostik von Abstrichen aus dem Gebärmutterhals.

Die Münchner Nomenklatur III ermöglicht nun eine noch differenziertere Befundung und eine internationale Vergleichbarkeit. Zum 1. Januar 2015 wurde die QSV Zervix-Zytologie an diese neue Münchner Nomenklatur III angepasst. Die neue Nomenklatur muss daher ab dem Berichtsjahr 2015 sowohl bei der Befunddokumentation als auch für die Jahresstatistik genutzt werden.

mehr Informationen zur Münchner Nomenklatur III

Formular

Hinweis: Nutzen Sie bitte die komfortable Online-Antragstellung im Mitgliederportal "MEINE KVB".

Genehmigungsantrag

Bestätigung Laborleiter/anleitender Arzt

Rechtliche Grundlagen

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