Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 18.03.2024 14:56 Uhr

Informationen rund ums Impfen

Die Schutzimpfungs-Richtlinie regelt die Leistungspflicht der GKV für Schutzimpfungen. Details zur Kostenübernahme und zum Bezug der Impfstoffe werden in regionalen Impfvereinbarungen festgelegt.

Impfungen allgemein

Impfungen und Impfstoffe

Impfstoffe

Die EU-Kommission ist der Empfehlung der EMA gefolgt und hat am 25. Juli 2022 für Personen ab 18 Jahren die Zulassung von Imvanex® auf die Affenpocken erweitert.

Abrechnung der Impfung

Die Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern, nach der die Abrechnung und Vergütung der Mpox-Impfung bislang erfolgte, endete mit Ablauf des 31. Dezember 2023.

Da mit den Krankenkassen noch keine Einigung über die Vergütung der Mpox-Impfung erzielt wurde, ist die Impfleistung für die Mpox-Impfung seit 1. Januar 2024 bis auf Weiteres privat in Rechnung zu stellen. Der Bezug des Impfstoffs erfolgt bis auf Weiteres als Privatverordnung und ist damit ebenfalls vom Patienten zu bezahlen. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist durch den Patienten zu klären – im Idealfall vorab – siehe Serviceschreiben vom 21. Dezember 2023.

Dokumentation

Die COVID-19-Impfsurveillance wird fortgeführt. Die Inhalte der Dokumentation sind unverändert.

mehr zur Abrechnung und Dokumentation

 

Bitte geben Sie dabei unbedingt folgende Informationen an:
 

  1. Zahl der Impfungen: Bei den Auffrischimpfungen geben Sie zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten. Beispiel: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl "4" ein.
  2. Chargennummer: Bitte erfassen Sie die Chargennummer des Impfstoffes für alle Impfungen im Feld 5010.

 

Zusätzlicher Hinweis

Eine gleichzeitige Impfung gegen saisonale Influenza und Pneumokokken ist möglich, wenn entsprechende Indikationen vorliegen. Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen.

 

Bestellung

Bestellbare Impfstoffe

 

Muster 16 ausfüllen

Auf dem Muster 16 soll

  • "Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5" (Fertiglösung, enthält sechs Dosen) für die Bestellung für Personen ab 12 Jahren
  • "Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 Injektionsdispersion" (Fertiglösung, enthält sechs Dosen) für die Bestellung für 5 bis 11-Jährige
  • "Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 (keine Fertiglösung, enthält zehn Dosen)" für die Bestellung für unter 5-Jährige

stehen.

Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.

Es können bis 240 Dosen je Ärztin/Arzt angefordert werden.

Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage der KBV mitgeteilt.

Der wöchentliche Bestellprozess - sowohl für den an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepasste COVID-19-Impfstoff als auch für die übrigen Covid-19-Impfstoffe - bleibt vorerst unverändert, ebenso die Anlieferung.

 

Impfzubehör

  • Das Impfzubehör wird nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen bestellen Praxen es über ihre Apotheke (kein Sprechstundenbedarf!).
  • Die Kochsalzlösung zur Verdünnung des Konzentrats (Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5) ist über den Sprechstundenbedarf bezugsfähig.

 

Anspruch

  • Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 (Mehrdosendurchstechflasche, Fertiglösung) für Personen ab 12 Jahren zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung.
  • Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 (Mehrdosendurchstechflasche, Fertiglösung) für 5- bis 11-Jährige zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung.
  • Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 (Mehrdosendurchstechflasche, Konzentrat)  für Mädchen und Jungen im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung.
  • Nuvaxovid XBB.1.5 (Mehrdosendurchstechflasche, Fertiglösung) für Personen ab 12 Jahren zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung (siehe dazu  KBV-PraxisNachrichten vom 30.11.2023)
  • Ein Anspruch auf die übrigen Covid-19-Impstoffe ergibt sich aus der Schutzimpfungs-Richtlinie.

Bitte beachten:

  • Der angepasste Impfstoff Spikevax XBB.1.5 des Unternehmens Moderna wird nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Er kann somit auch nicht zulasten des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die GKV bezogen werden.
  • Die Versorgungsansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz greifen auch bei Anwendung der neuesten zugelassenen variantenangepassten Impfstoffe.

 

Finanzierung des Impfstoffs

Der Bund liefert weiterhin den Impfstoff, sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte.

Vergütung

Bei Privatpatienten gilt die GOÄ.

Weitere Informationen
Serviceschreiben beachten

Wir informieren regelmäßig auch direkt per Serviceschreiben zur Grippe-Schutzimpfung. Sie finden die Schreiben im Nachrichtencenter in "Meine KVB".

Letztes Serviceschreiben: 08.02.2024

 

STIKO empfiehlt Meningokokken-B-Standardimpfung für Säuglinge – noch keine GKV-Leistung

Die STIKO empfiehlt alle Säuglinge ab dem Alter von 2 Monaten gegen Meningokokken der Serogruppe B (MenB) mit dem Impfstoff 4CMenB (Bexsero®) zu impfen. Sie empfiehlt den frühzeitigen Beginn der Impfserie. Säuglinge sollen 3 Impfstoffdosen nach dem 2+1 Schema im Alter von 2, 4 und 12 Monaten erhalten. Nachholimpfungen gegen MenB werden bei Kleinkindern bis zum 5. Geburtstag empfohlen.

Der gefasste Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss tritt voraussichtlich im Mai 2024 in Kraft – mit Inkrafttreten ist auch die zusätzliche Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B eine Kassenleistung. Bis dahin empfehlt die KVB das Ausstellen einer Privatverordnung und die Nachfrage zu einer Kostenübernahme bei den Krankenkassen durch die Eltern.

Mit Apexxnar® steht seit Frühjahr 2022 ein 20-valenter (20 Serotypen abdeckender) Pneumokokken-Konjugatimpfstoff (PCV20) zur Verfügung.

Die STIKO empfiehlt nun die Impfung mit PCV20 für folgende Personengruppen:

  • Alle Personen ab 60 Jahre
  • Personen ab 18 Jahre mit Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen
  • Personen ab 18 Jahre mit beruflicher Indikation; diese umfasst Tätigkeiten wie Schweißen und Trennen von Metallen, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauch, einschließlich metalloxidischem Schweißrauch, führen

STIKO-Empfehlung

Bezug über Sprechstundenbedarf möglich

Nachdem die Umsetzung der STIKO-Empfehlung in die Schutzimpfungs-Richtline erfolgt ist, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf GKV-Leistung. Damit ist auch der Bezug von Apexxnar® über den Sprechstundenbedarf möglich.

Die neu zugelassenen Impfstoffe gegen das Respiratorische-Synzytial-Virus (RSV)

  • Abrysvo® (indiziert zur aktiven Immunisierung ab 60 Jahren und passiven Immunisierung von Säuglingen ab der Geburt bis zum Alter von 6 Monaten, nach Immunisierung der Mütter während der Schwangerschaft)

sowie

  • Arexvy® (indiziert zur aktiven Immunisierung ab 60 Jahren)

sind derzeit keine Kassenleistung, da weder eine STIKO-Empfehlung noch folglich eine Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie des GBA erfolgt sind.

Der Bezug über Sprechstundenbedarf ist daher nicht möglich.

Sowohl die Verordnung der Impfstoffe als auch die Durchführung der Impfungen sind zunächst privat zu liquidieren (Kosten für den Impfstoff: 213,61€). Versicherte können vorab mit ihrer Krankenkasse klären, ob eine Kostenerstattung möglich ist.

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