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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Honorar
Auch ab 1. Januar 2020 wird die bestehende HVM-Systematik aus Fachgruppentöpfen, Leistungstöpfen und einer Obergrenze aus Regelleistungsvolumen (RLV) und Qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets (QZV) grundsätzlich beibehalten.
Detaillierte Informationen finden Sie in der KVB-Broschüre "Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns". Die dazugehörige Ergänzungsbroschüre schlüsselt die QZV je Fachgruppe sowie weitere Leistungen mit und ohne Mengenbegrenzung auf.
Die kalkulatorischen RLV/ QZV-Fallwerte 2020 finden Sie unter folgendem Link:
Fallwerte, Fallzahlen und Quoten (Bitte melden Sie sich zum Öffnen der Seite zuerst mit Ihrer KVB-Benutzerkennung an.)
Über den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) an die Ärzte und Psychotherapeuten verteilt. Unter der MGV versteht man ein festes Geldvolumen, das die KVB von den Krankenkassen erhält.
Die Berechnung der MGV richtet sich nach Empfehlungen und Vorgaben der Bundesebene. Sie wird in den weiteren Details mit den Krankenkassen auf Landesebene im sogenannten Honorarvertrag vereinbart.
Die Verteilung der MGV an die Vertragsärzte und Psychotherapeuten wird im HVM geregelt. Der HVM wird von der Vertreterversammlung der KVB beschlossen.
Je nach Fachgruppe kann sich das Honorar aus unterschiedlichen Honorarbestandteilen zusammensetzen:
Ein zentrales Element im HVM ist die Obergrenzensystematik aus RLV und QZV. Für die Obergrenze relevant sind grundsätzlich die aktuellen RLV- bzw. QZV-Fallzahlen. Vor Jahresbeginn werden fachgruppenspezifische (kalkulatorische) RLV- und QZV-Fallwerte im Internet bekanntgegeben. Die RLV-Fallwerte sind dabei in fünf (HA) bzw. drei (FA) Altersklassen unterteilt.
Diese kalkulatorischen RLV- und QZV-Fallwerte können nach Vorliegen der Abrechnung abgesenkt werden, falls insbesondere eine entsprechende Fallzahldynamik dies in den einzelnen Fachgruppen notwendig macht. Dabei gilt eine Untergrenze in Höhe von 95 Prozent für die RLV-Fallwerte und 85 Prozent für die QZV-Fallwerte, d.h., im RLV wird als Mindestfallwert 95 Prozent des kalkulatorischen RLV-Fallwertes zugrunde gelegt, im QZV gilt ein Mindestfallwert von 85 Prozent des kalkulatorischen QZV-Fallwertes (= Auszahlungsfallwerte).
Die Obergrenze ergibt sich aus der Multiplikation der Auszahlungsfallwerte mit den aktuellen Fallzahlen und wird nach Eingang der Abrechnung ermittelt. Die Obergrenze der Praxis ergibt sich aus der Summe der Obergrenzen der einzelnen Ärzte in der Praxis.
Bis zur Obergrenze erfolgt eine Vergütung zu den Preisen der Bayerischen Eurogebührenordnung (B€GO). Wird die Obergrenze überschritten, wird für diese Überschreitung eine abgesenkte Vergütung bezahlt. Diese "Überschreitungsquote" ist je Fachgruppe unterschiedlich.
Das Ergebnis der Honorarermittlung sowie Details zu Obergrenze und Überschreitung der Obergrenze können dann den Honorarunterlagen entnommen werden.
Aufgrund des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) ist eine Bereinigung der Obergrenze erforderlich. weitere Informationen (siehe "Bereinigung")
Die kalkulatorischen RLV/ QZV-Fallwerte 2020 sowie die RLV-Durchschnittsfallzahlen finden Sie unter folgendem Link:
zu den Fallwerten, Fallzahlen und Quoten (Bitte melden Sie sich zum Öffnen der Seite zuerst mit Ihrer KVB-Benutzerkennung an.)
Die kalkulatorischen Fallwerte können – im Falle einer starken Mengendynamik innerhalb einer Fachgruppe – zum Zeitpunkt der Honorarermittlung absinken, allerdings nur auf maximal 95 Prozent für die RLV bzw. 85 Prozent für die QZV. Diese "Auszahlungsfallwerte" finden Sie ab dem Zeitpunkt des Versands der Honorarunterlagen ebenfalls unter dem oben angegebenen Link.
Der HVM sieht eine RLV-Fallzahlzuwachsbegrenzung (FZZB) vor: Steigen in einer Fachgruppe die Fallzahlen insgesamt um mehr als drei Prozent, gelten für Ärzte dieser Fachgruppe, die selbst eine entsprechende Fallzahlsteigerung haben, nicht die aktuellen Fallzahlen, sondern die jeweiligen Vorjahresfallzahlen plus drei Prozent. Nur wenn es in einer ganzen Fachgruppe zu einem entsprechenden Fallzahlanstieg kommt, muss diese Form der Begrenzung auch angewendet werden.
Der HVM sieht neben der Fallzahlzuwachsbegrenzung eine Fallwertminderung vor. Diese Regelung betrifft Ärzte, die mit ihren RLV-relevanten Fällen über 150 Prozent der durchschnittlichen RLV-Fallzahl ihrer Fachgruppe liegen. Der für die RLV-Berechnung verwendete RLV-Fallwert wird dabei unter Berücksichtigung der fünf bzw. drei Altersklassen stufenweise gemindert.
Die für die Fallwertminderung relevanten Durchschnittsfallzahlen je Arztgruppe sind unter folgendem Link eingestellt:
Fallwerte/Fallzahlen/Quoten 2020
Soweit ein Arzt keinen vollen Tätigkeitsumfang hat (weniger als 40 Wochenstunden), wird die Durchschnittsfallzahl entsprechend reduziert.
Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (LA) einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 SGB V getroffen (Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder lokaler Versorgungsbedarf), gelten bei der Fallzahlzuwachsbegrenzung Sonderregelungen: Liegt ein entsprechender Beschluss des LA vor, bleiben RLV-Fälle, die von den betroffenen Ärzten im (drohend) unterversorgten Planungsbereich/Gebiet im aktuellen Quartal erbracht wurden, für diese Ärzte bei der Ermittlung ihrer RLV-Fallzahl für die Fallzahlzuwachsbegrenzung unberücksichtigt. Diese Sonderregelung gilt bei (drohender) Unterversorgung und lokalem Versorgungsbedarf ebenfalls für die Fallwertminderung.
Fällt ein Arzt in die Fallzahlzuwachsbegrenzung und übt er seine Tätigkeit in einem Planungsbereich aus, der an einen Planungsbereich grenzt, in dem für die Arztgruppe ein Beschluss nach § 100 Abs. 1 oder 3 SGB V getroffen ist (s.o), kann er einen Antrag auf Anpassung der Obergrenze mit Bezug zur Fallzahl stellen. Die Anzahl der von ihm aus dem unterversorgten Planungsbereich betreuten Patienten darf dabei nicht von untergeordnetem Umfang sein.
Informationen zur Antragsstellung
Die KVB hat in Ihrer Sicherstellungsrichtlinie eine Vielzahl an finanziellen Fördermaßnahmen integriert, um die ärztliche Versorgung in Bayern sicherzustellen und eine Niederlassung in ländlichen Gebieten attraktiver zu gestalten.
Seit 1. Januar 2018 gibt es im HVM eine neue Mengenbegrenzung für MRT-Leistungen, die dem QZV MRT zugeordnet sind. Die neuen Regelungen auf QZV-Ebene lehnen sich mit ein paar Modifikationen an die Begrenzungsregelungen der RLV-Systematik der Fallzahlzuwachsbegrenzung und der Fallwertminderung an.
Fallzahlzuwachsbegrenzung im QZV-MRT
Für Leistungsfälle im QZV-MRT wird grundsätzlich ein Fallzahlzuwachs um drei Prozent je Arzt bzw. Praxis gegenüber dem Vorjahresquartal zugelassen (oder anders ausgedrückt: Als QZV-Leistungsfallzahl wird die um drei Prozent erhöhte Fallzahl des Vorjahresquartal angesetzt oder die Fallzahl im Abrechnungsquartal, wenn diese niedriger ist).
Beispiel:
Bei Arzt R liegt damit im QZV-MRT im Vergleich zum Vorjahresquartal eine Fallzahlsteigerung von mehr als drei Prozent vor. Damit greift die neue MRT-Mengenbegrenzung. Für das QZV-MRT sind daher nicht die Fallzahlen des aktuellen Quartals (900) relevant, sondern die nach Begrenzung anerkannten Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal plus drei Prozent (800 Fälle+24 Fälle=824 Fälle)
Bei Neuärzten (= im Vorjahresquartal noch nicht niedergelassen) und Ärzten mit unterdurchschnittlicher QZV-MRT-Fallzahl sieht die neue MRT-Mengenbegrenzung das gleiche Verfahren vor wie bei der RLV-Fallzahlzuwachsbegrenzung:
Veränderungen in BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten zum Vorjahresquartal:
Fallwertminderung im QZV-MRT
Neben der Fallzahlzuwachsbegrenzung ist im HVM auch eine Fallwertminderung vorgesehen:
Über die weiteren Details zu beiden Neuregelungen wurden die betroffenen RLV-Fachgruppen der Radiologen und Nuklearmediziner direkt informiert. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an die KVB-Berater wenden.
Aufgrund des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) ist eine Bereinigung der Obergrenze erforderlich. weitere Informationen (siehe "Bereinigung")
Über den HVM ist damit nur noch die Vergütung der "restlichen psychotherapeutischen Leistungen" zu regeln, die von Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie anderen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien erbracht werden.
Dabei handelt es sich um folgende Leistungsbereiche:
Für diese Leistungen ist im HVM ein eigener Fonds gebildet. Werden im Abrechnungsquartal von den oben genannten Fachgruppen zusammen mehr Leistungen in diesem Bereich abgerechnet, als im Fonds vorgesehen, können die Leistungen nur noch quotiert ausgezahlt werden. Als Untergrenze ist eine Quote von 85 Prozent festgelegt.
Die Grundsätze und Versorgungsziele des HVM der KVB können Sie der Oktober-Ausgabe der KVB-INFOS 2020 entnehmen.
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Erläuterungen zum HVM der KVB ab 01.01.2020
Erläuterungen zum HVM der KVB - 1. April 2020 (QZV-Ergänzungsbroschüre)
Vorgaben der KBV zur Honoraverteilung
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Honorar TSVG