Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 13.10.2024 15:01 Uhr

Elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) und soll - als zentraler digitaler Speicherort - medizinisch relevante Gesundheitsdaten von Patienten (Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte etc.) verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen zugänglich machen. Sie ersetzt jedoch weder die Primärdokumentation des Arztes oder Psychotherapeuten im Praxisverwaltungssystem (PVS), noch die Kommunikation unter den Ärzten, Psychotherapeuten oder weiteren beteiligten Akteuren im Gesundheitswesen.

Die Entscheidung über die Nutzung der ePA und die Kontrolle über die enthaltenen Informationen liegt beim Patienten.

Gesetzlich Versicherte können die ePA bereits seit Anfang 2021 freiwillig nutzen. Hierzu müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine kostenlose ePA anbieten und den Zugang zur Akte in Form einer App ermöglichen. Ärzte und Psychotherapeuten sind schon seit 2021 gesetzlich dazu verpflichtet, die erforderliche Ausstattung für den Zugriff auf die ePA in ihren Praxen vorzuhalten.

Laut dem Digital-Gesetz erhalten alle gesetzlich Versicherten ab 15. Januar 2025 die "ePA für alle", sofern sie nach vorheriger Information durch die Krankenkassen der Anlage nicht widersprechen ("Opt-Out-Regelung"). Die "ePA für alle" ist eine Weiterentwicklung der aktuellen ePA.

EPA

Seit 2021 gültig

  • Anbindung an die TI
  • Update des Konnektors auf den ePA-Konnektor (mindestens Update-Stufe PTV 4)
  • ePA-Modul im PVS
  • Ggf. Patienten-PIN für den Zugriff auf die ePA in der Praxis. Diese erhält der Patient von seiner Krankenkasse. (Für die "ePA für alle" nicht mehr erforderlich.)  

Ansprechpartner für weitere Informationen ist der IT-Servicepartner oder TI-Anbieter (falls abweichend vom IT-Servicepartner).

Bitte beachten: Für die "ePA für alle" benötigen Praxen ein PVS-Update (Update-Stufe 3.0). Dieses soll ab Januar 2025 zur Verfügung stehen.

Folgende technische Voraussetzungen müssen im Rahmen der Abrechnung nachgewiesen
werden:

  • Erfolgtes ePA-Update des Konnektors (Produktversion des Konnektors beginnt mit der Zahl 4 oder höher)
  • Das im PVS integrierte ePA-Softwaremodul (ePA-Stufe 1- oder ePA-Stufe 2-fähig)

Die Nachweise sind zwingende Voraussetzung zur Vermeidung einer Honorarkürzung, die die KVB gesetzlich umsetzen muss.

Praxen können bei der Erzeugung ihrer Abrechnungsdatei selbst überprüfen, ob beide Voraussetzungen erfüllt sind. Das KBV-Prüfmodul, das bei der Erstellung einer Abrechnung im PVS zum Einsatz kommt, wurde um einen Hinweistext im Prüfprotokoll ergänzt. Der Hinweis zur Feldkennung "KVDT-F0224" gibt Auskunft darüber, ob diese technischen Komponenten laut Abrechnungsdatei in der jeweiligen Betriebsstätte vorhanden sind.

Hinweis: Sollte gemäß KBV-Prüfprotokoll ein oder sogar beide Nachweise fehlen, obwohl die genannten ePA-Voraussetzungen in der Praxis geschaffen wurden, sollte umgehend der IT-Servicepartner/TI-Anbieter kontaktiert werden.

Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 01647 und 01648 ist, dass in der elektronischen Patientenakte des jeweiligen Patienten Daten gespeichert werden.

 

GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung)

  • 15 Punkte
  • beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
  • wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
  • einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (GOP 01648) abgerechnet wird

 

GOP 01431 (Zusatzpauschale ePA zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820)

  • 3 Punkte
  • umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
  • wird als Zusatzpauschale zu den GOPen 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) für ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA gezahlt
  • maximal viermal im Arztfall berechnungsfähig
  • mit Ausnahme der GOPen 01430, 01435 und 01820 im Arztfall nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig

 

GOP 01648 (Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer ePA)

  • GOP zunächst gültig bis 14. Januar 2025
  • 89 Punkte
  • Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA des Versicherten eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat. Um eine Doppelabrechnung durch mehrere Ärzte zu vermeiden, empfehlen wir daher, sich vor der Erstbefüllung der ePA möglichst beim Versicherten zu erkundigen, ob bereits Einträge vorgenommen wurden.
  • Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
  • kann nur einmal pro Versicherten berechnet werden, wurden bereits Einträge in der ePA vorgenommen, ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig
  • im Behandlungsfall nicht neben der "Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung" nach GOP 01647 berechnungsfähig
  • Details sind in der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung geregelt.
EPA für alle

Ab 15. Januar 2025

Im Behandlungskontext, der durch das Stecken der eGK nachgewiesen wird, erhalten Praxen automatisch 90 Tage Zugriff auf die gesamte ePA des Patienten. Dies gilt, sofern dieser eine "ePA für alle" hat und keine individuellen Einstellungen (siehe "Widerspruch des Patienten") getroffen hat.

1. Folgende Daten müssen von Ärzten und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden:

  • Daten zur digitalen Unterstützung des Medikationsprozesses:
    • Daten des elektronischen Medikationsplans (eMP)
    • Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS)
  • Daten zu Laborbefunden
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen
  • elektronische Arztbriefe
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen (Achtung: besondere Einwilligungspflicht zu berücksichtigen, siehe "Informations- und Dokumentationspflichten")

Die Befüllungspflicht gilt, sofern die Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung durch den Arzt oder Psychotherapeuten erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und der Patient dem Zugriff auf die Daten in der ePA durch den Arzt oder Psychotherapeuten nicht widersprochen hat.

Die genannten Daten (mit Ausnahme der Daten zur Unterstützung des digitalen Medikationsprozesses) können auch aus vorangegangenen Behandlungen durch Ärzte und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden, sofern es aus ihrer Sicht für die Versorgung des Patienten erforderlich ist.

 

2. Folgende Daten müssen auf Verlangen des Patienten durch Ärzte und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden:

  • Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen
  • Daten zur elektronischen Patientenkurzakte (ePKA)
  • Daten zur pflegerischen Versorgung
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Daten aus DMP-Programmen
  • Daten zu Heilbehandlungen und Rehabilitation
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
  • Abschriften der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Patientenakte

Die Befüllungspflicht gilt, soweit diese Daten in der konkreten aktuellen Behandlung durch den Arzt oder Psychotherapeuten erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und der Patient in die Übermittlung und Speicherung dieser Daten eingewilligt hat.

 

  • Der Patient muss darüber informiert werden, welche Daten in die ePA übertragen und gespeichert werden. Ein daraufhin erklärter Widerspruch des Patienten ist nachprüfbar zu dokumentieren.
  • Für die Übermittlung und Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes ist eine ausdrückliche und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegende Einwilligung des Patienten notwendig.
  • Bei Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung geben kann, muss der Patient auf das Recht zum Widerspruch gegen Übermittlung und Speicherung in die ePA sowie auf die Möglichkeit, die Verarbeitung dieser Daten zu beschränken, hingewiesen werden. Ein daraufhin erklärter Widerspruch ist nachprüfbar zu dokumentieren.
  • Ärzte und Psychotherapeuten müssen Patienten auf den Anspruch zur Befüllung der ePA mit weiteren Daten hinweisen (mit Ausnahme der elektronischen Abschrift der Patientenakte). Die erteilte Einwilligung des Patienten hierzu ist nachprüfbar zu dokumentieren.

Da die ePA als versichertengeführte Akte konzipiert ist, stehen dem Patienten verschiedene Widerspruchs- und Einstellungsmöglichkeiten zur Verfügung, hierzu zählen:

  • Widerspruch gegen die Bereitstellung der ePA an sich
  • Widerspruch gegen den Zugriff einer Praxis auf die gesamte ePA
  • Widerspruch gegen den Zugriff einer Praxis auf bestimmte Dokumente oder Daten in der ePA
  • Widerspruch gegen bestimmte Anwendungsfälle der ePA (z. B. der elektronische Medikationsprozess)
  • Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten vor Ort in der Praxis
  • Anpassung der Dauer der Zugriffsbefugnis der Praxis auf die ePA
  • Verbergen oder Löschen von Dokumenten oder eines Anwendungsfalls der ePA

In Folge stehen je nach Widerspruch oder vorgenommenen Einstellungen die ePA an sich oder bestimmte Dokumente, Dateien oder Anwendungsfälle für den Arzt oder Psychotherapeuten zur Befüllung oder Nutzung nicht zur Verfügung.

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