Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 22.10.2024 15:37 Uhr

Elektronischer Arztbrief

Der elektronische Arztbrief (eArztbrief) darf in der vertragsärztlichen Versorgung nur über einen zugelassenen Kommunikationsdienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) in der Telematikinfrastruktur (TI) versendet und empfangen werden. Andere elektronische Übertragungswege, zum Beispiel über KV-Connect, sind unzulässig, deren Nutzung wird nicht mehr vergütet.

Seit 30. Juni 2024 müssen nach dem Digital-Gesetz alle Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung in der Lage sein, eArztbriefe via KIM empfangen zu können.

mehr Infos im KBV-Video "So funktioniert der eArztbrief"

 

  • Anbindung an die TI
  • Konnektor in der aktuellen Version
  • KIM-Dienst
  • PVS-Update/-Modul eArztbrief
  • elektronischer Heilberufsausweis der 2. Generation (eHBA G2) für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) des eArztbriefes

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, dass die Übermittlungspauschalen für eArztbriefe über einen KIM-Dienst auch über den 30. Juni 2023 hinaus vergütet werden. Praxen erhalten für den Versand 28 Cent (GOP 86900) und für den Empfang 27 Cent (GOP 86901)  – maximal 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das regelt der Bundesmantelvertrag.

Hinweis: Da der aktuelle Entwurf des Gesundheits-Digitalagentur-Gesetzes vorsieht, die Rechtsgrundlage für die Vereinbarung der eArztbrief-Pauschalen zu streichen, wollen die KBV und der GKV-Spitzenverband zunächst dessen weitere Entwicklung abwarten.

So funktioniert der eArztbrief

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Quelle: vimeo.com/kbv4u/earztbrief (KBV)

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