Cannabis
Medizinalcannabis Kein Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Fachgruppen mit bestimmten Zusatz- bzw. Schwerpunktbezeichnungen
Bedenken Sie, dass ohne Vorabgenehmigung die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung allein beim verordnenden Arzt liegt. Eine sorgfältige Dokumentation aller Voraussetzungen für eine Medizinalcannabisverordnung nach § 31 Absatz 6 SGB V empfiehlt sich deshalb dringend.
Durch die neue Regelung in §4a AM-RL i. V. m. §§ 44 AM-RL haben Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität (mit mindestens 0,2% THC2) und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn:
- eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten nicht zur Anwendung kommen kann
- eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Haus- und Fachärzte dürfen getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen.
eRezept mit Angaben zur Gebrauchsanweisung als
- Fertigarzneimittel (z. B. Sativex®)
- Rezeptur (Dronabinol Kapseln, ölige Lösung nach NRF)
- Cannabisblüten (verschiedene) Sorten zum Inhalieren oder als Tee
- Cannabisextrakt
Krankenkassen
Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V erhalten Sie von der kostentragenden Krankenkasse.
Hinweis: Bei einer Verordnung außerhalb des zugelassenen Indikationsbereiches ist auch zu beachten, dass wegen des Haftungsrisikos erhöhte Anforderungen an die Aufklärung des Patienten (u. a. auch zur Frage der evtl. Fahruntauglichkeit) und an die Dokumentation bestehen.
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