Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 16.08.2026 13:12 Uhr
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Cannabis

Medizinalcannabis Wirtschaftliche Verordnung

Beachten Sie bitte besonders die Erstattungsfähigkeit von Medizinalcannabis-Produkten. Mehr Infos dazu siehe AIB vom 30.07.2026.

Nach in Kraft treten des neuen GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes haben nach § 31 Absatz 6 SGB V gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn:

  1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandeln den Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und
  2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Haus- und Fachärzte dürfen Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnen.

(e)Rezept mit Angaben zur Gebrauchsanweisung als

  • Fertigarzneimittel (z. B. Sativex®)
  • Rezeptur (Dronabinol Kapseln, ölige oder ethanolische Lösung nach NRF)
  • Cannabisextrakte unverarbeitet oder in Zubereitung

Krankenkassen

Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V erhalten Sie von der kostentragenden Krankenkasse.

 

Hinweis: Bei einer Verordnung außerhalb des zugelassenen Indikationsbereiches ist auch zu beachten, dass wegen des Haftungsrisikos erhöhte Anforderungen an die Aufklärung des Patienten (u.a. auch zur Frage der evtl. Fahrsicherheit) und an die Dokumentation bestehen.

GOP 01626 (ärztliche Stellungnahme beim Antrag)

Falls für eine Cannabistherapie eine Genehmigung der Krankenkasse benötigt bzw. freiwillig beantragt wird, ist der Krankenkasse eine ärztliche Stellungnahme vorzulegen.

  • Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung gemäß § 31 Absatz 6 SGB V, einmal je Erstverordnung
  • EBM-Bewertung 143 Punkte - Preis B€GO 18,22

Da eine Genehmigung für jede Erstverordnung erforderlich ist (auch bei Wechsel von z. B. getrockneten Blüten zu Extrakten), kann die GOP 01626 bis viermal im Krankheitsfall berechnet werden.

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