Cannabis
Medizinalcannabis Cannabis "(Live-)Rosin"
Bitte beachten Sie, dass nach Einschätzung der KBV Cannabisextrakte, welche mittels "(Live-)Rosin-Verfahren" gewonnen werden, wie z. B. die Produkte DEMECAN FE 800 No.1 oder No.2, nicht zulasten der GKV verordnungs- und abrechnungsfähig sind.
Durch die neue Regelung in §4a AM-RL i. V. m. §§ 44 AM-RL haben Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität (mit mindestens 0,2% THC2) und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn:
- eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten nicht zur Anwendung kommen kann
- eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Haus- und Fachärzte dürfen getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen.
eRezept mit Angaben zur Gebrauchsanweisung als
- Fertigarzneimittel (z. B. Sativex®)
- Rezeptur (Dronabinol Kapseln, ölige Lösung nach NRF)
- Cannabisblüten (verschiedene) Sorten zum Inhalieren oder als Tee
- Cannabisextrakt
Krankenkassen
Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V erhalten Sie von der kostentragenden Krankenkasse.
Hinweis: Bei einer Verordnung außerhalb des zugelassenen Indikationsbereiches ist auch zu beachten, dass wegen des Haftungsrisikos erhöhte Anforderungen an die Aufklärung des Patienten (u. a. auch zur Frage der evtl. Fahruntauglichkeit) und an die Dokumentation bestehen.
Mitgliederportal "Meine KVB"
Über das KVB-Mitgliederportal können Sie in Ihrer Praxis und von außerhalb verschiedene Online-Services der KVB nutzen.