Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 18.03.2024 14:47 Uhr

Sprechstundenbedarf

Als Sprechstundenbedarf gelten nur Produkte und Produktgruppen, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der ambulanten Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für einzelne Berechtigte zur Verfügung stehen müssen.

In Bayern regelt die Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung (SSB-V) den Bezug dieser Produkte.

Hinweis: Broschüre enthält die (geänderten) Anlagen, der unveränderte Vereinbarungstext ist in der Broschüre mit  Stand 01.07.2022 zu lesen.

Kontrastmittelvereinbarung

Die Kontrastmittel-Vereinbarung regelt die Abrechnung der Röntgen-, MRT- und Ultraschallkontrastmittel und die Vergütungshöhe der Kontrastmittel-Pauschalen.

Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Grundausstattung stellt keinen Sprechstundebedarf (SSB) dar. Die erste Ersatzbeschaffung ist drei Monate nach Praxisbeginn möglich. Davon abweichend dürfen Impfstoffe nach der Anlage "Impfstoffe" der SSB-V - auch zu Beginn einer vertragsärztlichen Tätigkeit - als SSB bezogen werden.

Für die Verordnung von Sprechstundenbedarf ist ausschließlich das Muster 16a bay, das Sprechstundenbedarfs-Rezept, zu nutzen

In "Meine KVB" stellen wir einen Bericht über den in der Praxis verordneten Sprechstundenbedarf zur Verfügung. Hinweise zur Regelungen der SSB-Vereinbarung finden Sie auf der letzten Seite des Berichts.

Pneumokokken - STIKO-Empfehlung
 

Nachdem die Umsetzung der STIKO-Empfehlung in die Schutzimpfungs-Richtline erfolgt ist, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf GKV-Leistung. Damit ist auch der Bezug von Apexxnar® über den Sprechstundenbedarf möglich.

Mitgliederportal "Meine KVB"

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