Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 15.07.2025 01:23 Uhr
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Telematikinfrastruktur

Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt die Beteiligten im deutschen Gesundheitswesen und ermöglicht einen sektoren- und systemübergreifenden sicheren Austausch von Informationen. An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Psychotherapeuten sind zur Anbindung an die TI verpflichtet.

Neues Verschlüsselungsverfahren für die TI

Zahlreiche TI-Komponenten sollen nach Plänen der gematik bis Jahresende auf ein neues Verschlüsselungsverfahren umgestellt werden. Infolgedessen müssen etliche Konnektoren, Heilberufs- und Praxisausweise (SMC-B Karten) ausgetauscht werden.

PVS-Hersteller oder IT-Dienstleister sowie Anbieter von Praxisausweisen und Heilberufsausweisen nehmen mit den betroffenen Praxen Kontakt auf.

Die TI entwickelt sich kontinuierlich weiter und umfasst neben dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) folgende Anwendungen:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)
  • Elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • Elektronischer Arztbrief (eArztbrief) über KIM
  • Elektronische Patientenakte (ePA)
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über KIM
  • Elektronisches Rezept (eRezept)

Überprüfung technischer Voraussetzungen

Praxen können bei der Erzeugung ihrer Abrechnungsdatei selbst überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendungen geschaffen wurden. Das KBV-Prüfmodul, das bei der Erstellung einer Abrechnung im PVS zum Einsatz kommt, wurde um einen Hinweistext im Prüfprotokoll ergänzt.

Der Hinweis zur Feldkennung "KVDT-F0224a" gibt Auskunft darüber, ob die technischen Voraussetzungen für die Anwendungen in der jeweiligen Betriebsstätte vorhanden sind. Zudem können Sie sehen, ob Ihr Konnektor bereits ein PTV5-Update erhalten hat (Produktversion des Konnektors im Protokoll beginnt mit der Zahl 5).

Ansicht KBV-Profmodul

KBV-Prüfmodul Prüfprotokoll

Bitte beachten: Fehlen gemäß KBV-Prüfprotokoll Nachweise zu den TI-Anwendungen, obwohl diese in der aktuellen Version in der Praxis vorgehalten werden, sollte umgehend der IT-Servicepartner/TI-Anbieter kontaktiert werden.

Um die TI und ihre Anwendungen nutzen zu können, benötigen Praxen verschiedene Komponenten und Dienste:

  • Internetanschluss
  • Konnektor
  • VPN-Zugangsdienst
  • SMC-B-Karte (Security Module Card Typ B, auch "Praxisausweis" genannt)
  • Stationäres Kartenlesegerät (sog. E-Health-Kartenterminal)
  • Update(s)/Anpassungen des Praxisverwaltungssystems (PVS)

Darüber hinaus:

  • Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM-Dienst) (u.a. für eAU und eArztbrief)
  • Bei Bedarf: TI-fähiges mobiles Kartenterminal

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Konnektor in das Praxisnetzwerk integriert werden kann:

  1. im Reihenbetrieb
  2. im Rahmen der Netzwerktrennung
  3. im Parallelbetrieb

Je nach Betriebsart ergeben sich Unterschiede bei den verfügbaren Funktionen, Diensten und der Sicherheit.

Daher sollten Praxen – bevor sie sich für eine Betriebsart entscheiden und diese installieren – mit dem TI-Anbieter abklären, ob es besondere praxisspezifische IT-Anforderungen gibt, beispielsweise eine Zugriffsmöglichkeit auf den Praxisrechner von zu Hause oder die Nutzung von Internet-Telefonie. Denn danach richtet sich, wie der Konnektor in das Netzwerk der Praxis eingebunden wird und welche Sicherheitsmaßnahmen nötig sind. Die Sicherheit des Praxissystems muss auf jeden Fall gewahrt bleiben.

TI-Komponenten enthalten Sicherheitszertifikate, deren Laufzeit aus Sicherheitsgründen auf fünf Jahre – beginnend mit dem Datum der Produktion – beschränkt ist.

Betroffenen Praxen wird empfohlen, sich rechtzeitig mit der Thematik rund um den Ablauf des Sicherheitszertifikates zu beschäftigen und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Auch der Anbieter-Wechsel oder Wechsel zu einem Rechenzentrums-Konnektor (TI-Gateway) ist gegebenenfalls möglich.

Kosten, die mit einem Austausch von Komponenten bzw. Wechsel zu TI-Gateway verbunden sind, werden über die monatliche TI-Pauschale refinanziert.

Hintergrund ist eine Vorgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesnetzagentur. Danach läuft die Gültigkeit des aktuellen Verschlüsselungsalgorithmus RSA2048 zum 31. Dezember 2025 aus und muss auf das neue Verfahren ECC256 umgestellt werden.

Verfahren zur Datenverschlüsselung kommen unter anderem bei der elektronischen Signatur zum Einsatz.
Infolgedessen müssen bis Ende 2025 etliche Konnektoren, elektronische Heilberufsausweise (eHBA),  Praxisausweise (SMC-B Karten) ausgetauscht werden.

Die Anbieter von Heilberufsausweisen und Praxisausweisen (SMC-B-Karten) haben zugesagt, betroffene Praxen eigenständig auf auslaufende Ausweise hinzuweisen, ohne vorherige Kontaktaufnahme durch die Praxen. In der Regel werden sich auch die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen und weiteren TI-Komponenten mit der Praxis in Verbindung setzen, wenn der Austausch erforderlich ist.

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen seit 1. Juli 2023 auf eine monatliche TI-Pauschale umzustellen. Die Regelung zur TI-Finanzierung inklusive Höhe der Pauschale wurde durch das BMG per Rechtsverordnung festgelegt.  

Die Höhe der monatlichen TI-Pauschale ist abhängig:  

  1. von der Praxisgröße (Anzahl Ärzte/ Psychotherapeuten) am letzten Tag des Quartals
  2. dem Zeitpunkt der Erstausstattung
  3. ob bereits ein Konnektortausch stattgefunden hat und die Konnektortauschpauschale ausgezahlt wurde
  4. ob alle erforderlichen Anwendungen und Komponenten in der aktuellen Version in der Praxis bzw. Betriebsstätte unterstützt werden  

Die Nachweise zur bestehenden Anbindung einer Praxis bzw. Betriebsstätte an die TI und zur Unterstützung der erforderlichen TI-Anwendungen in der aktuellen Version werden von der KVB aus den Abrechnungen ausgelesen. Zum Nachweis der Anwendungen müssen keine gesonderten Nachweise, Rechnungen oder Schreiben der Anbieter bei der KVB eingereicht werden. Zu den erforderlichen Anwendungen gehören:

  1. Notfalldatenmanagement (NFDM)
  2. elektronischer Medikationsplan (eMP)
  3. elektronische Patientenakte (ePA)
  4. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  5. seit 1. Januar 2024: elektronisches Rezept (eRezept)
  6. seit 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief) und KIM

Wird eine der Anwendungen nicht oder nicht in der aktuellen Version unterstützt, ist die Pauschale um 50 % zu kürzen. Werden zwei Anwendungen nicht unterstützt, darf bis zum Nachweis der Anwendungen gar keine Pauschale ausgezahlt werden.

Für die Fachgruppen der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für Facharztgruppen ohne Arzt-Patientenkontakt oder bei denen im Regelfall die Anwendung im Versorgungskontext nicht genutzt werden kann, ist ein Nachweis für die Anwendungen eMP, eAU und eRezept nicht erforderlich. Für Facharztgruppen ohne Arzt-Patientenkontakt gilt diese Ausnahme auch für die Anwendung NFDM.

Die Auszahlung der monatlichen TI-Pauschale erfolgt automatisch durch die KVB. Eine Beantragung ist nicht erforderlich. Die KVB prüft in jeder Abrechnung, ob eine Anbindung an die TI besteht und die erforderlichen Anwendungen in der aktuellen Version vorgehalten werden. Die Auszahlung der monatlichen TI-Pauschalen erfolgt quartalsweise mit der jeweiligen Restzahlung und wird im Honorarbescheid unter dem Buchungstext "TI-Pauschale" ausgewiesen. Details zur Berechnung der monatlichen TI-Pauschale finden Sie für das jeweilige Quartal in der Anlage "Telematikinfrastruktur" zum Honorarbescheid.

Fehlt in der Abrechnung der Nachweis zur Anbindung an die TI und/ oder werden mind. zwei der erforderlichen Anwendungen nicht bzw. nicht in der aktuellen Version unterstützt, können für das jeweilige Quartal keine monatlichen TI-Pauschalen ausgezahlt werden. Wird für ein Quartal keine Abrechnung eingereicht oder nicht fristgerecht eingereicht, ist die Auszahlung der monatlichen TI-Pauschalen für das entsprechende Quartal ebenfalls nicht möglich. 

Als Ersatz einer defekten TI-Komponente kann eine Kostenerstattung beantragt werden (Antrag s.u.), vorausgesetzt dass das betroffene Gerät nicht mehr betriebsfähig ist und keine Ansprüche gegenüber (TI)-Anbieter, Hersteller, Versicherung etc. bestehen.

Die Kostenerstattung bezieht sich auf den Ersatz eines defekten Konnektors, eines stationären Kartenlesegerätes oder eines mobilen Kartenlesegerätes.

Für die Antragsbearbeitung benötigen wir zusätzlich eine Rechnung der Ersatzbeschaffung und eine Bestätigung, dass ein Defekt vorlag. Nach der Bearbeitung werden wir Sie über eine mögliche Kostenerstattung inkl. Höhe der Erstattung informieren, die Auszahlung erfolgt mit der nächstmöglichen Restzahlung.

Der Antrag sowie zugehörige Unterlagen können auch über KIM in Form einer eNachricht bei uns eingereicht werden.

KIM-Adresse:  Telematikinfrastruktur(at)kvb.kim.telematik

Bei einer Einreichung über KIM ist eine Unterschrift auf dem Antrag nicht erforderlich.

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