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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
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116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
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Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
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IT in der Praxis
Die Telematikinfrastruktur (TI) soll alle Beteiligten im deutschen Gesundheitswesen sicher miteinander vernetzen und einen sektoren- und systemübergreifenden sicheren Austausch von Informationen ermöglichen. Ziel ist es, dass die Online-Kommunikation der Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Krankenkassen und weiterer Akteure nur noch über die TI stattfindet.
Die Einführung der TI hat 2018 mit der ersten TI-Anwendung, dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), begonnen. Die Durchführung des VSDM ist für Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte, die an der Versorgung gesetzlich Versicherter teilnehmen, verpflichtend. Praxen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, muss das Honorar laut Gesetz um aktuell 2,5 Prozent gekürzt werden (§ 291b Abs. 5 SGB V). Seit 1. Juli 2020 sind auch nicht VSDM-pflichtige Arztgruppen zur Anbindung an die TI verpflichtend.
Seit Sommer 2020 erfolgt (je nach Anbieter) der Ausbau der TI mit den ersten medizinischen Anwendungen, dem Notfalldatenmanagement (NFDM) und dem elektronischen Medikationsplan (eMP).
Zudem wird mit dem sektorenübergreifenden Kommunikationsdienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) der vertrauliche und verschlüsselte digitale Austausch von Nachrichten und medizinischen Dokumenten zwischen den TI-Teilnehmern ermöglicht.
Zunächst steht im zweiten Halbjahr 2020 der Versand und Empfang von eArztbriefen und Nachrichten über KIM zur Verfügung. Ab 1. Oktober 2021 sind alle Arztpraxen verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über die TI an die Krankenkassen zu senden.
Mit Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) im Jahr 2021 geht der Ausbau der TI kontinuierlich voran. Weitere Anwendungen sollen folgen.
Übersicht Zulassungen/Bestätigungen der gematik
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Konnektor in das Praxisnetzwerk integriert werden kann: a) im Reihenbetrieb, b) im Rahmen der Netzwerktrennung oder c) im Parallelbetrieb. Je nach Betriebsart ergeben sich Unterschiede bei den verfügbaren Funktionen, Diensten und der Sicherheit.
Daher sollten Sie – bevor Sie sich für eine Betriebsart entscheiden und diese installieren – mit dem TI-Anbieter abklären, ob es besondere praxisspezifische IT-Anforderungen gibt, beispielsweise eine Zugriffsmöglichkeit auf den Praxisrechner von zu Hause oder die Nutzung von Internet-Telefonie. Denn danach richtet sich, wie der Konnektor in das Netzwerk der Praxis eingebunden wird und welche Sicherheitsmaßnahmen nötig sind. Die Sicherheit des Praxissystems muss auf jeden Fall gewahrt bleiben.
Im Reihenbetrieb sind alle Komponenten (Praxisverwaltungssystem und Kartenlesegerät) mit dem Konnektor verbunden und erhalten hierüber Zugang zur TI. Die integrierte Firewall des Konnektors schützt das Praxisnetzwerk zwar vor Angriffen von außen. Trotzdem muss auch dieser Rechner zusätzlich abgesichert werden (Virenschutzprogramm), beispielsweise für den Fall, dass auf diesen Rechner per CD-ROM oder USB-Stick externe Daten eingespielt werden sollen. Das Internet ist nur eingeschränkt über Secure Internet Service (SIS) nutzbar. Das Datenvolumen des SIS ist abhängig vom TI-Anbieter und vom eingesetzten VPN-Zugangsdienst begrenzt, so dass Remote-Zugriff, Fernwartungen oder Updates nur eingeschränkt bzw. gar nicht möglich sind. Zusätzliches Datenvolumen kann allerdings hinzugekauft werden. IP-Telefonie ist im Reihenbetrieb nicht möglich.
Bei der Netzwerktrennung wird zusätzlich zum Praxisnetzwerk im Reihenbetrieb ein "Internet-PC" an den Praxis-Router angeschlossen, der somit getrennt vom Konnektor/SIS/TI läuft und damit auch nicht abgesichert ist. Über diesen vom Praxisnetzwerk getrennten PC ist die Nutzung des Internets uneingeschränkt möglich. Bei dieser Betriebsart ist der Rechner mit dem Praxisverwaltungssystem (PVS) analog zum Reihenbetrieb durch die Konnektor-Firewall geschützt. Zum Schutz des Internet-PCs sind zusätzliche Maßnahmen wie Firewall und Virenscanner erforderlich.
Im Parallelbetrieb sind alle Komponenten des Praxisnetzwerkes wie Computer und Kartenlesegeräte mittels eines Routers/Switch miteinander verbunden und hängen direkt am Internet. Parallel dazu wird der Konnektor ebenfalls an den Router angeschlossen. D.h. das Praxisnetzwerk hängt nicht am Konnektor, sondern am Router. Internetnutzung ist somit vom Praxisnetzwerk aus uneingeschränkt möglich. Damit sind sämtliche Updates (PVS, Betriebssystem, Virenschutz, etc.) auch über diesen Weg einspielbar. Da der Konnektor in diesem Fall nicht das Praxisnetzwerk schützt, sind gesonderte Sicherheitsmaßnahmen wie Firewall und Virenscanner zwingende Voraussetzung für diese Betriebsart. Alle Netzwerkkomponenten müssen unterschiedlich/eigenständig konfiguriert werden; das Netzwerk ist aber flexibel konfigurierbar (z.B. nur SIS, nur Internet, Internet und SIS).
Nach § 378 SGB V muss der GKV-Spitzenverband die Ausstattungs- und Betriebskosten für die TI finanzieren. Die Details werden in der "Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der TI ("Finanzierungsvereinbarung TI") zwischen KBV und GKV-Spitzenverband geregelt.
Praxen erhalten sämtliche Pauschalen und Zuschläge, die die Krankenkassen für den Anschluss und den Betrieb der TI zahlen, erst ab dem ersten VSDM-Abgleich, also wenn die erste elektronische Gesundheitskarte mit dem neuen Kartenterminal eingelesen wurde und damit die Versichertendaten des Patienten auf der Chipkarte automatisch online geprüft wurden. Diese Regelung gilt auch für den Zuschuss zum elektronischen Heilberufsausweis.
Für Praxen, die kein VSDM durchführen, gilt als Startdatum das Installationsdatum der TI-Anbindung.
Erstausstattungspauschale Konnektor und stationäres Kartenterminal
Sie haben Anspruch auf die Erstausstattungspauschalen für jede zugelassene Betriebsstätte (je BSNR). Die Pauschale beinhaltet die Ausstattung einer Praxis mit einem Konnektor und einem/mehreren stationären Kartenterminals und kann je zugelassener Betriebsstätte berechnet werden. Je nach Anzahl der Vertragsärzte/-psychotherapeuten (Vollzeitäquivalente) in einer Praxis werden bis zu drei stationäre Kartenterminals erstattet. Die Vollzeitäquivalente einer Praxis werden ermittelt auf Basis des Tätigkeitsumfangs aller in der Praxis tätigen Ärzte/Psychotherapeuten gemäß der Zulassungs- und Genehmigungsbescheide. D. h.: Nicht die Anzahl der Personen ist entscheidend, sondern deren Tätigkeitsumfang. Beispiel: Für eine Gemeinschaftspraxis mit sechs Ärzten/Psychotherapeuten, die jeweils eine halbe Zulassung haben, ergibt sich ein Vollzeitäquivalent von 3,0.
Die einmalige Erstattungspauschale für Konnektor und stationäres Kartenterminal setzt sich aus zwei Beträgen zusammen:
Konnektor inklusive Funktion für qualifizierte elektronische Signatur und stationäre Kartenterminals (Quelle: KBV) | |||
---|---|---|---|
Quartal der erstmaligen Nutzung | Vergütung in € | ||
Anzahl der Ärzte/ Psychotherapeuten in der Praxis (Vollzeitäquivalente) | |||
<= 3 | > 3 bis <= 6 | > 6 | |
seit 1/2020 | 1549 | 2084 | 2619 |
Hinweis: Informationen zu den Erstattungspauschalen weiterer TI-Anwendungen, u.a. der NFDM/eMP-Pauschale, die das Update des E-Health-Konnektors beinhaltet, finden Sie auf den entsprechenden Themenseiten unter "Finanzierung (Erstattungspauschalen)".
Einmalige TI-Startpauschale
Die Praxen erhalten eine einmalige TI-Startpauschale in Höhe von 900 €. Damit werden Kosten erstattet, die im Zusammenhang mit der Einrichtung der Komponenten und Dienste entstehen (z.B. Praxisausfall während der Installation des Konnektors, Anpassung des PVS, Schulung des Praxispersonals).
Erstausstattungspauschale mobiles Kartenterminal
Der Erstattungsbetrag für ein mobiles Kartenterminal beträgt 350 €. Voraussetzungen für die Kostenerstattung eines mobilen Kartenterminals:
Betriebskostenpauschale "Wartung Konnektor/VPN"
Mit dieser Pauschale werden den Praxen Kosten für die Wartung/Updates des Konnektors und Gebühren für den VPN-Zugangsdienst erstattet. Die Erstattung in Höhe von 248 € erfolgt quartalsweise.
Betriebskostenpauschale "SMC-B"
Quartalsweise wird eine Pauschale in Höhe von 23,25 € je SMC-B-Karte erstattet.
Betriebskostenpauschale "elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)"
Die Pauschale für den eHBA beträgt 11,63 € pro Quartal. Hinweis: Im ersten Quartal der Nutzung werden die laufenden Betriebskosten ab dem Monat, in dem die Praxis an die TI angeschlossen ist, anteilig übernommen.
Die Praxen müssen die Kosten für die Anschaffung der Geräte und Dienste sowie für die Installation zunächst selbst tragen, erhalten jedoch nachträglich Erstattungspauschalen für die Erstausstattung, den Installationsaufwand sowie für die quartalsweisen Betriebskosten.
Automatische Erstattung
Die Auszahlung der Erstattungspauschalen erfolgt automatisch durch die KVB, ohne Beantragung. Führt eine Praxis das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durch, wird ein Nachweis darüber im Praxisverwaltungssystem gespeichert und mit der Quartalsabrechnung an die KVB übermittelt. Die KVB prüft in jeder Abrechnung, ob und wann eine Praxis zum ersten Mal das VSDM durchgeführt hat. Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt dann mit der Restzahlung für das Quartal, in dem zum ersten Mal das VSDM durchgeführt wurde (für Q/2020 am 30. April 2021, für Q1/2021 am 31. Juli 2021 usw.).
Ausgelagerter Praxisraum: Antrag auf Auszahlung der TI-Pauschalen
Wenn Sie einen von der KVB bestätigten ausgelagerten Praxisraum betreiben, haben Sie für diesen Ort Anspruch auf ein TI-fähiges mobiles Kartenterminal, sofern die dazugehörige Betriebsstätte an die TI angeschlossen ist. Da wir die Erstattungspauschalen für den ausgelagerten Praxisraum nicht automatisch auszahlen können, müssen Sie die Auszahlung in diesem Anspruchsfall bei uns beantragen. Erstattet werden gemäß TI-Finanzierungsvereinbarung für jeden ausgelagerten Praxisraum 350,00 Euro für das mobile Lesegerät sowie quartalsweise 23,25 Euro für den Praxisausweis (SMC-B Karte), der für den Betrieb des Geräts benötigt wird.
Antrag auf Erstattung der TI-Pauschalen für einen ausgelagerten Praxisraum
Kein VSDM-Abgleich möglich
Für Ärzte von Fachgruppen, die keinen Versichertenstammdaten-Abgleich durchführen können, ist für die Erstattung ein Antrag erforderlich, da der TI-Anschluss nicht anhand der eingereichten Abrechnungsdaten festgestellt werden kann.
Antrag auf Auszahlung der Erstattungspauschale ohne VSDM-Pflicht
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ebenso wie die Datenschutzaufsichtsbehörden auf Landesebene sehen die Einführung der TI in völliger Konformität mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die DSGVO enthält in den Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber, u. a. im Sozialleistungsbereich sowie im Bereich der Gesundheitsversorgung. Der nationale Gesetzgeber darf also insbesondere im Sozialgesetzbuch eigene bzw. spezifische Regelungen schaffen bzw. diese beibehalten.
Das VSDM ist in § 291b SGB V geregelt. Absatz 2 dieser Vorschrift verpflichtet den Heilberufler grundsätzlich, einen VSDM-Abgleich unter Nutzung der Dienste nach Absatz 1 (über die TI) durchzuführen. Diese Verpflichtung stellt gleichzeitig die gesetzliche Übermittlungsbefugnis der hierfür erforderlichen Daten dar. Nachdem die Datenübermittlung gesetzlich vorgegeben ist, bedarf es hierfür keiner Patienteneinwilligung. Die gesetzlich Versicherten sind ihrerseits durch die Gesetzesvorgaben verpflichtet, dem VSDM-Abgleich zuzustimmen - die Möglichkeit, das Verfahren abzulehnen, gibt es für gesetzlich Versicherte nicht.
Whitepaper Datenschutz und Informationssicherheit (gematik)
Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur
Grundsätzlich ist jeder, der Daten verarbeitet, egal um welche Daten es sich handelt (digital oder analog), auch für diese verantwortlich. In Bezug auf die TI ist hierbei entscheidend, wo sich ein möglicher Angriff auf die Daten ereignet. Sollte es auf Grund fehlender Datenschutzmaßnahmen innerhalb des Praxisnetzwerks, z.B. fehlende Absicherung der Hard- oder Software mittels Firewall, Zugriffsbeschränkung o.ä., zu einem Missbrauch kommen, ist hier die Praxis bzw. der betreffende Arzt/Psychotherapeut verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit für die allgemeine IT-Sicherheit des zuständigen Arztes/Psychotherapeuten in der Praxis bestand auch schon vor der Einführung der TI.
Der Prozessablauf im Rahmen des VSDM wurde von der gematik so konzipiert, dass es keine direkte Verbindung zwischen dem so genannten VSDM-Fachdienst innerhalb der TI und den Praxis- und Patientendaten auf den Praxisrechnern gibt. Es besteht im Übrigen auch keine direkte Verbindung zu den Krankenkassen. Es werden keine Daten aus Praxisrechnern oder -systemen exportiert oder übertragen, sondern lediglich Daten von den elektronischen Gesundheitskarten der Patienten, und zwar in verschlüsselter Form.
Die gematik stellt in ihrem Informationsblatt "Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur" klar, dass die Haftung des Arztes/Psychotherapeuten nach der Datenschutzgrundverordnung in jedem Fall ausscheidet, wenn die zugelassenen Komponenten (insbesondere der Konnektor) der TI bestimmungsgemäß verwendet werden und gemäß den im Betriebshandbuch der Komponenten beschriebenen Anforderungen aufgestellt und betrieben werden.
Eine Haftung scheidet nach Auffassung der gematik in diesem Fall aber auch nach jeder anderen vergleichbaren Norm (Vertrags- oder Deliktsrecht) aus, da nach allen haftungsrechtlichen Tatbeständen den Datenverarbeiter ein Verschulden treffen müsse. Ein solches Verschulden liegt bei sachgemäßem Anschluss jedoch nicht vor. Die gematik weist außerdem darauf hin, dass dies auch für jegliche strafrechtliche Haftung des Arztes bei der Nutzung eines Konnektors gelte.
14.12.2020
Telematikinfrastruktur: Fristverschiebung eAU-Pflicht und Verfügbarkeit KIM-Dienste
16.09.2020
02.09.2020
Telematikinfrastruktur (TI): Finanzierung E-Health-Konnektor und neue TI-Anwendungen
28.05.2020
Neugestaltung Vergütung elektronischer und nicht-elektronischer Kommunikation
Anlage: Übersicht der AGspezifischen Höchstwerte für die Kostenpauschalen 40110 und 40111
12.03.2020
Telematikinfrastruktur: Anbindungspflicht für ermächtigte Ärzte/Psychotherapeuten/Einrichtungen
21.01.2020
Telematikinfrastruktur: Anbindungspflicht für nicht VSDM-pflichtige Ärzte
28.10.2019
TI Update Finanzierungsvereinbarung (auch für Nicht-VSDM-Pflichtige wichtig)
06.05.2019
Einführung der Telematikinfrastruktur (Installationshinweise, Umfrage zu bisherigen Erfahrungen)
18.02.2019
Ihr Formular "Eigenerklärung TI-Komponentenbestellung"
14.02.2019
Update zur Einführung der Telematikinfrastruktur (Eigenerklärung TI-Komponentenbestellung)
12.12.2018
Update zur Einführung der Telematikinfrastruktur
05.10.2018
Petition zur Verlängerung der TI-Anbindungsfrist: jetzt erst recht!
21.09.2018
Petition zur Verlängerung der TI-Anbindungsfrist ist wieder online
13.09.2018
Informationen zur Petition Verlängerung TI-Anbindungsfrist
17.07.2018
Update zur Einführung der Telematikinfrastruktur: Weitere Komponenten zugelassen
14.06.2018
Höhere Konnektor-Pauschalen vereinbart
15.03.2018
Wissenswertes zu TI-Angeboten, Erstattungspauschalen und deren Auszahlung
07.12.2017
Erste Installationen in den Praxen ab sofort möglich
28.07.2017:
Weiterhin keine Produkte verfügbar
14.06.2017:
Bundesweiter Rollout-Start der Telematikinfrastruktur zum 1. Juli - trotz fehlender Technik
KIM - Digitale Kommunikation im Medizinwesen (KVB FORUM 9/2020)
Neue Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (KVB FORUM 7-8/2020)
Telematikinfrastruktur: Neues zu VSDM und mobilen Kartenterminals (KVB FORUM 10/2018)
KVB FORUM 12/2017 "Telematikinfrastruktur"
Telematikinfrastruktur: Frist für Anbindung verlängern (Impuls 3/2018)
Patienteninfoblatt "EGK - so wird sie in der Praxis aktualisiert"
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