Arzneimittel-Verordnung

Cannabis-Verordnung

Seit 10. März 2017 bestehen die Verordnungsfähigkeit und die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die GKV. Jeder Haus- und Facharzt darf seitdem getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen.

Voraussetzungen

Durch die neue Regelung erhalten Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie Arzneimitteln mit den synthetischen cannabinoiden Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon, wenn:

  1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten nicht zur Anwendung kommen kann
  2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Verordnungsmöglichkeiten auf dem Betäubungsmittelrezept mit Angaben zur Gebrauchsanweisung als

  • Fertigarzneimittel (z. B. Sativex®, Canemes®)
  • Rezeptur (Dronabinol Kapseln, ölige Lösung nach NRF)
  • Cannabisblüten (verschiedene) Sorten zum Inhalieren oder als Tee
  • Cannabisextrakt

 

KVB-Mitteilungen

Abrechnungshinweis: GOP

Gebührenordnungsposition für ärztliche Stellungnahme beim Antrag

Vor der erstmaligen Verordnung eines Cannabispräparats muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. Für die Antragsstellung bei der Krankenkasse benötigen Patienten eine Stellungnahme ihres Arztes.

GOP 01626:

  • Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung gemäß § 31 Absatz 6 SGB V, einmal je Erstverordnung-
  • EBM-Bewertung 143 Punkte - Preis B€GO 15,06

Da eine Genehmigung für jede Erstverordnung erforderlich ist (auch bei Wechsel von z. B. getrockneten Blüten zu Extrakten), kann die GOP 01626 bis viermal im Krankheitsfall berechnet werden.

Verordnungshilfen

Arzneimittelkommission

Cannabinoide in der Medizin

Bundesapothekerkammer

Verordnung von Arzneimitteln mit Cannabisblüten, -extrakt und Cannabinoiden

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Hinweise für Ärzte

Informationen für Patienten zur Begleiterhebnung

Krankenkassen

Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V erhalten Sie von der kostentragenden Krankenkasse.

Hinweis:

Bei einer Verordnung außerhalb des zugelassenen Indikationsbereiches ist auch zu beachten, dass wegen des Haftungsrisikos erhöhte Anforderungen an die Aufklärung des Patienten (u. a. auch zur Frage der evtl. Fahruntauglichkeit) und an die Dokumentation bestehen.