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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Arzneimittel-Verordnung
Seit 10. März 2017 bestehen die Verordnungsfähigkeit und die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die GKV. Jeder Haus- und Facharzt darf seitdem getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen.
Voraussetzungen
Durch die neue Regelung erhalten Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie Arzneimitteln mit den synthetischen cannabinoiden Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon, wenn:
Verordnungsmöglichkeiten auf dem Betäubungsmittelrezept mit Angaben zur Gebrauchsanweisung als
Gebührenordnungsposition für ärztliche Stellungnahme beim Antrag
Vor der erstmaligen Verordnung eines Cannabispräparats muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. Für die Antragsstellung bei der Krankenkasse benötigen Patienten eine Stellungnahme ihres Arztes.
GOP 01626:
Da eine Genehmigung für jede Erstverordnung erforderlich ist (auch bei Wechsel von z. B. getrockneten Blüten zu Extrakten), kann die GOP 01626 bis viermal im Krankheitsfall berechnet werden.
Arzneimittelkommission
Bundesapothekerkammer
Verordnung von Arzneimitteln mit Cannabisblüten, -extrakt und Cannabinoiden
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Informationen für Patienten zur Begleiterhebnung
Krankenkassen
Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V erhalten Sie von der kostentragenden Krankenkasse.
Hinweis:
Bei einer Verordnung außerhalb des zugelassenen Indikationsbereiches ist auch zu beachten, dass wegen des Haftungsrisikos erhöhte Anforderungen an die Aufklärung des Patienten (u. a. auch zur Frage der evtl. Fahruntauglichkeit) und an die Dokumentation bestehen.